Rechtsanwalt Alexander Heumann 
Fachanwalt für Familienrecht

 

Vermögensauseinandersetzung
Wohnung und Hausrat
Vermögen in der Ehe und Auseinandersetzung bei Trennung / Scheidung
Rechtslage bei Trennung

Ehevertragliche Regelung von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich


1.) Bei kinderlosen Doppelverdienerehen fällt die rechtsethische Rechtfertigung für Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich schon schwerer.

U. a. auch deswegen war der Gesetzgeber - von Verfassung wegen - gehalten, die Möglichkeit vorzusehen, einen Ehevertrag zu schließen (§§ 1408 f. BGB).

Relativ häufig sieht man sehr weit gehende Eheverträge, bei denen (nach dem Motto: "Wenn schon, denn schon") alles rigoros ausgeschlossen wurde.

Z. B. wird oft der Güterstand der sog. Gütertrennung gewählt, oft in der irrigen Annahme, daß man hierdurch nicht für die Schulden des anderen hafte. Im Falle der Gütertrennung findet bei Scheidung kein Zugewinnausgleich statt (auch nicht bei Tod eines Ehegatten).

Auch der Versorgungsausgleich lässt sich ehevertraglich völlig ausschließen.

2.) Sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft:

Man kann aber - sozusagen als Mittelweg - sowohl den Zugewinnausgleich, als auch den Versorgungsausgleich auch abändern / modifizieren.

Z. B., indem man im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt, aber die Art und Weise der Durchführung des Zugewinnausgleichs abweichend von gesetzlichen Regelungen festlegt. Hier sind der Phantasie kaum Grenzen gesetzt.

Beispiele:

a) Zugewinnausgleich nur bei Tod eines Gatten, nicht jedoch im Scheidungsfalle Hierdurch werden die erb- und erbschaftssteuerrechtlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft für den überlebenden Ehegatten erhalten.

b) Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich jeweils nur im Falle gemeinsamer Kinder.

c) Reduzierung des hälftigen Ausgleiches auf eine geringere Ausgleichsquote oder Festlegung einer absoluten Obergrenze des Zugewinnausgleichsbetrages.

d) Ausklammerung bestimmter Vermögensbestandteile aus der Berechnung des Zugewinnausgleiches, z. B. Betriebsvermögen, Immobilien, oder - umgekehrt - Herausnahme aller beweglichen Gegenstände.

e) Verpflichtung zur Begründung von Miteigentum an während der Ehe erworbenen Immobilien oder Wertpapieren. Hierdurch wird einem etwaigen späteren Streit um den Zugewinn von vorne herein die Spitze genommen, da ja dann beide Gatten schon während Ehe in etwa gleich hohen Zugewinn erwerben.

e) Im Versorgungsausgleich wird nur die Zeit bis zur Trennung (statt bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) ausgeglichen.

3.) Mitarbeit im Betrieb des Gatten:

a) Gesonderter Betrachtung bedarf die spezielle eheliche Rollenverteilung, bei der ein Ehegatte im Betrieb oder Geschäft des anderen mitarbeitet. Insb. dann, wenn - wie meist - Arbeitsleistung und Lohn jedenfalls nicht vollständig arbeitsvertraglich geregelt sind:

Der Unternehmer erwirbt oft nur wenige bis keine gesetzlichen Rentenanwartschaften, so daß der Versorgungsausgleich mehr oder weniger nicht stattfindet. Zwar können die idR. an deren Stelle tretenden Kapital-Lebensversicherungen als "Zugewinn" ausgeglichen werden. Dennoch ergibt sich zuweilen kein angemessener Ausgleich für die mitarbeitende Partnerin. Dies kann verschiedene Gründe haben. Meist liegt es u. a. auch an der Schwierigkeit, ein Unternehmen zu Zwecke des Zugewinnausgleichs zu bewerten.

Gar nicht so selten sind andererseits Fälle, in denen der Unternehmer den Betrieb in (beziehungs-) krisenfreien Zeiten aus haftungs- oder steuerlichen Gründen auf den Ehegatten übertrug. Im Scheidungsfalle bekommt man den Betrieb idR. nur zurück, wenn man Rückübertragungsansprüche vereinbart waren. Auch der Zugewinnausgleich bringt wert- bzw. geldmäßig - wie oben schon erwähnt - oft nicht den gewünschte Teilhabe am wahren Wert. Hier muss vor Leichtsinn gewarnt werden. Derartige Transaktionen sollten stets in einen umfassenden Ehevertrag eingebunden werden.

Neuerdings ist eine zunehmende Tendenz in der höchstrichterl. Rspr. zu erkennen, eine stillschweigend zustandegekommene sog. Innengesellschaft zwischen den Eheleuten anzunehmen, die nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen abzuwickeln sei. Die Rechtsprechung ist hier noch im Fluß.

b) Auf der anderen Seite besteht die Gefahr, daß die Verpflichtung zur Zahlung von Zugewinnausgleich zur Zerschlagung des Unternehmens führt, wenn die notwendige Liquidität nicht vorhanden ist. Von daher wird das Betriebsvermögen oft von vorne herein ehevertraglich vom Zugewinnausgleich herausgenommen. Hier muß bei der Vertragsgestaltung darauf geachtet werden, daß der andere Gatte nicht durch Verschiebungen von Betriebs- und Privatvermögen benachteiligt werden kann.

c) Komplex ist die Situation bei Beteiligungen an Personengesellschaften, da die Scheidung eines von mehreren Mitunternehmern das gesamte Unternehmen in Mitleidenschaft ziehen kann. Hier ist unbedingt Vorsorge zu treffen, insb. ist der Gesellschaftsvertrag mit den Erb- und Eheverträgen der Unternehmer in Einklang zu bringen.

d) Unliebsame Überraschungen können auch auftreten, wenn aus steuer- oder haftungsrechtlichen Motiven - Gelder auf Konten oder Sparbüchern der minderjährigen Kinder "geparkt" wurden. Erhält nach der Trennung der andere Gatte das Sorgerecht, kann das Vermögen (etwa eine Erbschaft) unwiederbringlich fort sein.

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