Rechtsanwalt Alexander Heumann 
Fachanwalt für Familienrecht

 

Erbrecht und Testament
Für Ehepaare mit Kindern

Die gesetzliche Erfolge führt dazu, daß der länger lebende Ehegatte und die Kinder eine sog. Erbengemeinschaft bilden. Sie sitzen in einem Boot und müssen einen einheitlichen Willen bilden, was oft schwer fällt. In vielen Fällen sind Streitigkeiten nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten vorprogrammiert,

- z.B., wenn der überlebende Ehegatte bei der Verwaltung des Einfamilienhauses auf die Zustimmung der Kinder angewiesen ist.

- z.B. wenn der Nachlass im wesentlichen aus dem Familienheim besteht und ein oder mehrere Kinder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, was hier letztlich Verkauf oder Teilungsversteigerung des Hausgrundstückes bedeutet.

- Letzteres kann dazu führen, daß die wirtschaftliche Lebensgrundlage des überlebenden Ehegatten (statistisch gesehen: meistens die Frauen) aufgrund deren höherer Lebenserwartung) gefährdet ist.

Seit der Reform des Erbrechts nichtehelicher Kinder hat sich vorg. Gefahrenpotential noch einmal deutlich erhöht: Bei Anwendung der gesetzlichen Erbfolge, also immer dann, wenn ein einschlägiges Testament fehlt, erben nichteheliche Kinder genauso wie eheliche Kinder. Eheliche Kinder und nichteheliche Kinder kommen mithin in einer Erbengemeinschaft gleichberechtigt zusammen - im Verein mit dem überlebenden Ehegatten.

Bei der gesetzlichen Erbfolge erben Kinder zu gleichen Teilen. Oft haben alle oder einige Kinder jedoch schon zu Lebzeiten Zuwendungen von ihren Eltern in unterschiedlicher Höhe erhalten, was unter den Kindern nach dem Tod des Erblassers zu Ausgleichspflichten mit erheblichem Streitpotential führen kann. Hieran wird vielfach nicht gedacht. Die Ausgleichungspflichten können z. B. dazu führen, daß ein Kind - trotz quotengleicher Berechtigung am Nachlass - im Ergebnis nichts mehr zu erhalten hat. Hier sollte im Testament und/oder bei lebzeitigen Zuwendungen durch eindeutige Regelungen im Konsens mit allen Beteiligten Klarheit geschaffen werden, um endlose Streitigkeiten unter den Erben wegen u. U. lange zurückliegender Zuwendungen zu vermeiden.

Bereits jeder 6. Erbfall endet vor Gericht (Quelle: Focus).

Durch frühzeitige Vermögenstransfer-Planung und/oder Errichtung von Testamenten kann vermieden werden, daß der Erbfall für die engsten Angehörigen nicht noch zusätzliche Belastungen mit sich bringt.

Weitere evt. klärungsbedürftige Fragen:

- Wie kann ich liebgewonnene Personen bedenken und missliebige Erben ausschließen ?

- Was ist mit den Pflichtteilsrechten der Ausgeschiedenen ?

- Reichen die erbschaftssteuerlichen Freibeträge oder haben die Erben mit erheblicher Steuerbelastung zu rechnen ? Letzteres kann durch lebzeitigen (steueroptimalen) Vermögenstransfer vermieden werden, z. B. durch Dekaden-Transfer (alle 10 Jahre) und/oder Bildung eines sog. Familienpools.

Viele Eheleute, die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, haben oft das sog. "Berliner Testament" gewählt, dass bei entsprechend hohem Vermögen zur Erbschaftsteuerfalle werden kann: Die Eheleute haben sich gegenseitig (bzw. den überlebenden von sich) als Alleinerben eingesetzt, die ehegemeinschaftlichen Kinder sollen als sog. "Schlusserben" nach dem letztversterbenden Ehegatten nur das Vermögen erhalten, das "am Ende" übrigbleibt. Auf diese Weise verliert jedes Kind beim ersten Erbfall seinen Anspruch auf den Steuerfreibetrag, der ihm gegenüber jedem Elternteil zusteht. Nutznießer einer erbschaftsteuerrechtlich ungünstigen Gestaltung ist der Fiskus. (Denkbare Lösung: Die Kinder erben direkt vom Vater. Damit die Frau sorgenfrei leben kann, bekommt sie den lebenslangen Nießbrauch am Familienheim, außerdem müssen ihr die Kinder eine lebenslange Rente aus den Erträgen des vom Vater geerbten Vermögens zahlen.)

- Wer soll sich im Katastrophenfall, wenn beide Eltern gemeinsam verunglücken, um die noch minderjährigen Kinder kümmern ?

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