Rechtsanwalt Alexander Heumann 
Fachanwalt für Familienrecht

 

Unterhaltspflichten nach Trennung / Scheidung
Geschiedenenunterhalt

Kommen wir nun zum wohl umstrittensten Scheidungs-Thema: dem Geschiedenenunterhalt.

I. Da bereits durch Zugewinn- und Versorgungsausgleich die während der Ehe erbrachten Leistungen für die Partnerschaft bzw. Familie ausgeglichen werden ,

Vermögensauseinandersetzung

bedürfen nach Scheidung bestehende Unterhaltspflichten einer besonderen rechtsethischen Rechtsfertigung.

Diese greifen in die "allg. Handlungsfreiheit" (Art 2 GG) des Verpflichteten ein, einem Grundrecht mit Verfassungsrang. Es ist dem Gesetzgeber daher verfassungsrechtlich verwehrt, in willkürlicher Weise Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge zu privatisieren, indem er sie Unterhaltsverpflichteten aufbürdet.

II. Die Rechtfertigung fällt allerdings leicht, soweit der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile hinsichtlich seiner Erwerbsmöglichkeiten erlitten hat, insbesondere natürlich auch dann, wenn er gemeinsame Kinder betreut hat oder sogar noch betreut.

Aber schon bei der Frage, in welcher Höhe - und vor allem: wie lange über die Zeit der notwendigen Kindesbetreuung hinaus (und wie lange ist diese ?) der Unterhalt zu leisten ist, lässt sich vortrefflich streiten.

Die heute immer häufiger anzutreffende eheliche Rollenverteilung besteht darin, daß die Ehefrau nach relativ kurzer Zeit der ausschließlichen Kindererziehung recht bald wieder in das Erwerbsleben zurückkehrt, - meist zunächst bei halbschichtiger Beschäftigung, später wird diese oft ausgeweitet. Diese Fälle bergen bei Trennung oft das größte Streitpotential, insbesondere, wenn ehebedingte Nachteile im Zeitpunkt der Trennung nicht mehr ohne weiteres ersichtlich sind.

Der Gesetzgeber bürdet dem wirtschaftlich Stärkeren aber auch bei Kinderlosigkeit nicht nur weitgehend das Arbeitsmarktrisiko des wirtschaftlich Schwächeren auf, sondern sieht mit dem sog. "Aufstockungsunterhalt" eine - zeitlich prinzipiell unbegrenzte - Lebenstandardgarantie vor. Der wirtschaftlich Schwächere soll also nicht nur vor ehebedingten, sondern vor allen scheidungsbedingten Nachteilen bewahrt werden. Nach Wegfall des Schuldprinzips gerade und insbesondere auch dann, wenn er es selber war, der Trennung und Scheidung verlangt bzw. durch Fehlverhalten veranlasst hat.

Irrelevant ist auch die Frage der Einkommenssituation bei Eheschließung und deren hypothetischer Entwicklung ohne diese (dies würde den Unterhalt auf ehebedingte Nachteile beschränken - diesen Weg ist der Gesetzgeber aber nicht gegangen).

Der wirtschaftlich schwächere muß - wenn überhaupt - nur eine "angemessene Erwerbstätigkeit" aufnehmen. Wobei zwar auch Vorbildung und Berufserfahrung maßgeblich sind, ebenso aber auch der durch Ehe erworbene Status entscheidend sein kann.

Hiervon betroffen sind heutzutage - im Zuge fortschreitender Emanzipation - zunehmend auch Frauen, wenn diese nämlich geringer verdienende Männer heiraten, erst recht natürlich, wenn der Mann die Rolle des kindererziehenden "Hausmannes" einnimmt.

Auch gibt es eine wachsende Zahl sog. Zweit(ehe-)Frauen, die einen Mann mit der Hypothek zum Teil lebenslanger Unterhalts- (und Auskunfts-) ansprüchen der geschiedenen Frau heiraten.

III. Unterhaltsverwirkung In den Medien wird neuerdings das alte Thema "Unterhaltsverwirkung" diskutiert, insbesondere im Zusammenhang mit fortgesetzten Ehebruch oder dem Eingehen einer neuen Partnerschaft.

Vor der Scheidungsreform 1977 galt noch das sog. "Schuldprinzip": Derjenige, den das alleinige oder überwiegende Scheidungsverschulden traf, hatte keinen Anspruch auf Unterhalt.

Seit 1977 gilt stattdessen das sog. "Zerrüttungsprinzip": Nicht nur die Voraussetzungen für die Scheidung selbst, sondern auch die Scheidungsfolgen, insbesondere die Unterhaltsansprüche, werden seither grundsätzlich losgelöst von der Frage der Scheidungsschuld entschieden.

Der Gesetzgeber wollte die Verfassungsmäßigkeit des grundsätzlich schuldunabhängigen Unterhaltsrechts dadurch gewährleisten, dass ein Anspruch bei Vorliegen besonders schwerwiegender Ausschlusstatbestände versagt wird. Der Unterhaltsausschluss sollte aber wiederum dann nicht in Frage kommen, wenn der Unterhaltsbegehrende ein gemeinsames Kind betreute. Diese ausnahmslose Verbindung zwischen Kindesbetreuung und eigenem Unterhaltsanspruch hat das BVerfG im Jahre 1981 für unrechtmäßig erklärt und wörtlich ausgeführt:

"Wenn ein Ehegatte sicher sein dürfte, seinen Unterhaltsanspruch im Falle der Betreuung eines gemeinsamen Kindes auch bei einem schwerwiegenden, evidenten ehelichen Fehlverhalten nicht zu verlieren, könnte er verleitet werden, sich beim Auftreten ehelicher Schwierigkeiten nicht mehr um den Erhalt der Ehe zu bemühen, sondern sich stattdessen - unter Mitnahme des Kindes - einem anderen Partner zuzuwenden. Derartige Ehe beeinträchtigende Wirkungen unterhaltsrechtlicher Regelungen verbietet aber Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes. "

Daraufhin schuf der Gesetzgeber im Jahre 1986 einen Katalog von Ausnahmetatbeständen. § 1579 BGB lautet:

"Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, so weit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes Unterhalt verlangen konnte,

2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,

3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,

4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,

5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,

6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt.

7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwerwiegende gegen den Nrn. 1 bis 6 aufgeführten Gründe."

Diese Vorschriften scheinen auf den ersten Blick ausreichend, um unzumutbare Unterhaltsansprüche abzuwehren, werden allerdings von den Gerichten sehr eng ausgelegt.

Zum einen reicht bloße "Unbilligkeit" nicht aus, da es sich ja um grobe Unbilligkeit handeln muss. Da "Billigkeit" ein Synonym für das Wort "Gerechtigkeit" ist, sagt der Gesetzgeber implizit: Auch ungerechte Unterhalts-Urteile sind hinzunehmen, solange sie nur nicht sehr ungerecht sind.

Das Vorhandensein eines neuen Partners oder fortgesetzter Ehebruchs ist auch oft schwer zu beweisen.

Natürlich muss es sich um ein einseitiges Fehlverhalten handeln. Wobei allerdings als korrespondierendes Fehlverhalten alles Erdenkliche in Betracht kommt. Der Verwirkungseinwand kann also leicht mit der Behauptung angeblichen Fehlverhaltens des anderen Partners beseitigt werden, die dieser dann entkräften muss, (Gewalttätigkeit, Beleidigungen, Gleichgültigkeit dem Partner gegenüber etc, sexuelles Desinteresse). Letztlich muß er die Unrichtigkeit der Gegenvorwürfe beweisen, was oft unmöglich ist.

Sind gemeinsame Kinder vorhanden, kommt nur eine Reduzierung des Unterhalts in Betracht. Der Mindestunterhalt des kinderbetreuenden Gatten muss gesichert sein.

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