Rechtsanwalt Alexander Heumann 
Fachanwalt für Familienrecht

 

Unterhalt
Heiraten oder nicht (Fazit) ?

Es kommt nach alledem weniger darauf an, ob man nun heiratet er nicht; entscheidender scheint in vielen Fällen der vorherige Abschluss eines vorsorgenden Ehe- oder Partnerschaftsvertrages zu sein.

Die Gesetze schaffen - im Falle der nichtehelichen Partnerschaft - für viele nur unzureichende Unterhaltsrechte, und beugen - im Falle der Ehe - der Versuchung des Rechtsmissbrauchs nicht wirkungsvoll vor.

Erst ein Vertrag vermag Einzelfallgerechtigkeit zu schaffen, wo der Gesetzgeber sie außer acht ließ oder verfehlt hat.

M. E. dient es sogar dem Erhalt von Ehen bzw. nichtehelichen Partnerschaften, wenn die Machtverhältnisse zwischen den Partnern - gerade auch für den theoretisch jederzeit möglichen Fall der Trennung - vertraglich ausgewogen wurden.

Wolfgang Zeidler, ehemaliger Bundesverfassungsgerichtspräsident merkte im Jahre 1984 in einer Festschrift für den Juristen Faller folgendes an:

"Der grundsätzlichen Entscheidung für den Übergang zum Zerrüttungsprinzip folgend sieht das seit 1977 geltende Gesetz auch für die Scheidungsfolgen eine Abwicklung unabhängig vom Verschulden vor, mit wenigen Ausnahmen für Extremfälle. Die Folge ist, dass sowohl Regelungen über den Unterhalt, wie auch über den Versorgungsausgleich, mit ihren teilweise sehr einschneidenden Wirkungen für die Beteiligten zu treffen sind, ohne dass der Verlauf der Ehe und die Ursachen für die Trennung der Ehepartner erforscht und rechtlich bewertet werden.

Diese grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, der das neue Prinzip bis zu seiner letzten Konsequenz zu verwirklichen suchte, hat keine Akzeptanz in der Bevölkerung gefunden und weithin das Rechtsgefühl nicht befriedigt.

Für das Empfinden des natürlich denkenden Menschen und des juristisch unverbildeten Bürgers kann es für die Bestimmung der Scheidungsfolgen nicht unerheblich sein, auf welche Weise es zum Scheitern der Ehe gekommen ist.

Für die Lebenswirklichkeit bedeutet es einen erheblichen Unterschied, ob ein Ehepartner dem anderen aus Lust und Laune wegläuft oder ob er in bösartiger Weise von ihm verstoßen wird. Es ist für das Rechtsgefühl nicht das Gleiche: der eine Ehemann trennt sich von einer zänkischen und streitsüchtigen Frau, die außerdem den Haushalt verwahrlosen läst und die Kinder schlecht behandelt, und sucht sich eine neue Partnerin, bei der er persönliche Harmonie findet und sein Leben in Ordnung bringen kann; der andere läuft davon, nachdem er vielleicht lange Jahre verheiratet war und seine Frau in den Pflichten der Ehe alt geworden ist, um sich einer attraktiveren und jüngeren Partnerin zuzuwenden.

Ebenso ist die Ehefrau, die von ihrem Mann drangsaliert und misshandelt wird und daraus die Konsequenz der Trennung zieht, anders zu beurteilen, als diejenige, die vielleicht ihren Tennislehrer attraktiver findet als ihren am Schreibtisch, an dem er das Familienvermögen erarbeitet hat, altgewordenen Mann.

Wenn diese unterschiedlichen, in ihrer moralischen Qualität verschiedenen Lebenssachverhalte vom Recht in Bezug auf die Folgen für Unterhalt und Altersversorgung völlig gleichartig behandelt werden, wird die Rechtsordnung weithin nicht mehr verstanden.

Die im Gesetzgebungsverfahren später in der Verteidigung der zugrundelegen Rechtsauffassung angeführten Gründe für diese Gleichschaltung von Scheidungsrecht und Scheidungsfolgenrecht vermögen allesamt nicht zu überzeugen."

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