Beiträge von Alexander Heumann zum Thema
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Von RA und Fachanwalt für Familienrecht Alexander Heumann, Düsseldorf
(Inkrafttreten: 01.01.2008)
Zum 01.01.2008 sind weit reichende Änderungen im Unterhaltsrecht geplant. Das zur Verfügung stehende Einkommen der Unterhaltspflichtigen soll kindgerechter verteilt werden. Häufig reicht dieses nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche zu befriedigen, man spricht dann von ´Mangelfällen´. Im Mangelfall bekommen nachrangig Berechtigte nur dann etwas, wenn zunächst einmal der Bedarf der vorrangig Berechtigten vollständig gedeckt ist; der Unterhalt gleichrangig Berechtigter wird hingegen gleichmäßig gekürzt. Die neue Rangverteilung ist das eigentlich ´Revolutionäre´ an der Unterhaltsreform.
Den gleichen Rang hatten bisher Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt, so daß im Mangelfall beides prozentual gekürzt wird. Immerhin ging keiner völlig leer aus, oft aber blieben alle von ergänzenden Leistungen der öffentlichen Hand abhängig.
Künftig wird hingegen erstrangig der Bedarf aller minderjähriger Kinder - gleich, ob ehelich oder nichtehelich - zu decken sein. Ebenso privilegiert sind volljährige Kinder bis zu ihrem 21. Geburtstag, wenn sie noch im Haushalt eines Elternteils leben und zur Schule gehen. Hierdurch soll die Zahl sozialhilfebedürftiger Kinder verringert werden.
Im Mangelfall verkürzt sich aber dadurch der Gatten- bzw. Geschiedenenunterhalt des Elternteils, der die Kinder betreut.
Einschränkung: Da auch die betreuende Mutter ihren Kindern gegenüber nachrangig ist, ist streitig, ob das wirklich vorteilhaft für die Kinder ist. Wer soll sie betreuen, wenn die Mutter arbeiten gehen muss ? Zumal in der Situation nach Trennung der Eltern, bei der schon die Beziehung zum Vater auf ein ´Umgangsrecht´ reduziert wurde.
Bzw.: Geht die Mutter hingegen keiner Erwerbstätigkeit nach, wird in ´Mangelfällen` (s.o.) nunmehr sie von staatlicher Unterstützung leben müssen. Es fragt sich, was für ihre Kinder dadurch gewonnen ist, dass diese jetzt nicht mehr von Sozialhilfe leben müssen, wenn sie weiterhin sozialhilferechtlich in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter leben, die von Sozialhilfe /Arbeitslosengeld II lebt. Man wirtschaftet schließlich ´aus einem Topf´.