Beiträge von Alexander Heumann zum Thema
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Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltszahlungen zum Leben verbleiben muss.
Übersicht der Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle 2011
(alles in EURO – pro Monat):
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Selbstbehalt Erwerbstätiger
gegenüber
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Selbstbehalt von Arbeitslosen gegenüber |
Hierin ist Warm-miete (ohne Strom) enthalten i.H.v.: |
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minderjährigen Kindern und („privilegierten“) volljährigen Kindern unter 21 Jahren, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils leben: |
950,- |
770,- |
360,- |
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nichtprivilegierten volljährigen Kindern: |
1.150,- |
1.150,- |
450,-- |
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Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten: |
1.050,- |
1.050,- |
400,-- |
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nichtehelichen Müttern (und Vätern): |
1.050,- |
1.050,- |
400,-- |
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Eltern: |
1.500,- |
1.500,- |
450,-- |
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Bei Eltern zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens |
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Enkeln: |
1.500,- |
1.500,- |
450,- |
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Der Selbstbehalt kann im Einzelfall erhöht werden, wenn der Betrag der Unterkunftskosten (rechte Spalte) erheblich überschritten wird und dies (wie etwa in Ballungsgebieten) nicht vermeidbar ist. Strenge Voraussetzungen ! Der Selbstbehalt ist aber nicht zu reduzieren, wenn die monatlichen Wohnkosten des Schuldners die 360 bzw. 450 EURO nicht erreichen (OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1020). Es bleibt ihm überlassen, ob er seinen Wohnbedarf besonders einfach gestaltet. Anders wiederum, wenn die individuellen Wohnkosten wegen Zusammenlebens mit einem einkommensstarken Lebenspartner geringer sind, dann kann der Selbstbehalt gekürzt werden.