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Die 6 wichtigsten Änderungen:

1. Auskünfte zu den Stichtagen müssen erstmals auch belegt werden

2. Neue zusätzliche Auskunftsansprüche: zum Anfangsvermögen bei Heirat und zum Vermögen im Trennungszeitpunkt.

3. Über Vermögensreduzierung zwischen Trennungszeitpunkt und Scheidungsantrag muss Rechenschaft angegeben werden, sonst erfolgt fiktive Zurechnung zum Endvermögen;

4. Wegfall von Vermögen in der Zeit nach dem Scheidungsantrag (z.B. durch Finanz-/Wirtschaftskrise) ist irrelevant bzw. läßt den Ausgleichsanspruch nicht entfallen (!)

5. Auch negatives Anfangsvermögen (Abbau von Schulden während der Ehe) kann nun zu „Zugewinn“ führen.

6. Vorzeitiger Zugewinnausgleich und Sicherungsmaßnahmen nun erleichtert

 

 

I. Grundsatz:

 

Gilt auch schon für Zugewinnverfahren, die vor dem 1.09.2009 anhängig wurden (Irrelevant ist, wann das Scheidungsverfahren als solches anhängig wurde).

II. Ausnahme:

Die Neuregelungen zum negativen Anfangs- und Endvermögen gelten erst für Zugewinnverfahren, die nach dem 01.09.2009 anhängig wurden.