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Neu ist insb.:

1.) Schnellere Scheidung möglich:
a) Verfahren zum Versorgungsausgleich darf bei übereinstimmendem Antrag schon nach 3 Monaten aus dem Scheidungsverbund abgetrennt werden.

 

b) Gegenseitiger Verzicht auf Versorgungsausgleich beim Notar nun auch kurz vor dem Scheidungsantrag oder im Laufe des Scheidungsverfahrens formell wirksam (Wegfall der 1-Jahres-Frist zwischen Vertragsabschluss und Scheidungsantrag).

 

c) Scheidungsfolgensachen (z.B. Geschiedenen-Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausratssachen) müssen bis spätestens 2 Wochen vor dem Scheidungstermin anhängig gemacht werden, andernfalls kommen sie nicht in den Scheidungsverbund, so dass geschieden werden kann.

 

2.) „Großes Familiengericht“: Erweiterung der Zuständigkeit der Familiengerichte (insb. für vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Ehegatten außerhalb des Zugewinnausgleichs; Auflösung von Miteigentumsgemeinschaft, interner Ausgleich gemeinsamer Schulden etc). Nun ein und derselbe Richter für "alles" zuständig.

 

 

3.) Einstweilige ("Eil-")Anordnungen sind nun auch ohne entsprechendes Hauptsacheverfahren zulässig (z.B. zum Unterhalt; z. B. zum Umgangsrecht, z.B. zum Sorgerecht).

Und: In Unterhaltssachen und Umgangssachen wird nun ein Eilbedürfnis von vorne herein unterstellt, so dass dieses weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht werden muss.

(Nachteil zum Hauptsacheverfahren allerdings: Per Eilantrag können keine Unterhaltsrückstände, sondern nur der ab Antragseingang bei Gericht fällige Unterhalt gefordert werden; für Rückstände braucht man also nach wie vor ein Hauptsacheverfahren.)

 

4.) Neue Auskunftspflichten im Unterhaltsprozess: Das Gericht kann von der Parteien und notfalls von Dritten (z.B. Arbeitgeber, Finanzamt; Sozialversich.-Träger, Krankenkassen etc.) belegte Auskunft über das Einkommen verlangen, so dass langatmigen Auskunfts-Stufen-Prozesse künftig entbehrlich sein dürften.

 

5.) Anwaltszwang in Unterhaltssachen nun auch schon in 1. Instanz (Ausnahme: Anträge auf einstweilige Anordnungen)

6.) Rechtsmittel sind nicht mehr beim Oberlandesgericht, sondern beim Ausgangsgericht (Amtsgericht) einzulegen

I. Grundsatz:

Das neue Familienverfahrensrecht (FamFG) gilt für Verfahren, die ab 1.9.2009 anhängig wurden /werden. Eilverfahren sind eigenständige Verfahren; daher gilt für ab 1.9.2009 anhängig werdende Eilverfahren selbst dann neues Verfahrensrecht, wenn ein korrespondierendes Hauptsacheverfahren oder der Scheidungsverbund schon vor dem 1.9.09 anhängig war.

II. Besonderheit bei Kindschaftssachen:

Hier gilt das neue Vorrang- und Beschleunigungsgebot bereits für alle Verfahren, die seit 12.07.2008 anhängig sind. In Verfahren zum Umgangs- oder Sorgerecht muss seither binnen eines Monats ein Verhandlungstermin stattfinden.