Anwälte sind Freiberufler
Zunächst einmal muß die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
Sodann müssen zur Gewinnermittlung von den Nettoeinnahmen die laufenden Betriebsausgaben abgezogen werden, insb.:
- Personal und Miete der Kanzleiräume
- Berufshaftpflichtversicherung
- EDV, Telefon, Fax, Internet, Handy, Porti etc.
- Fachbibliothek, CDs mit juristischen Datenbanken und Berechnungsprogrammen müssen ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden, um Haftungsfälle zu vermeiden
- diverse Fachzeitschriften (dto.)
- Fortbildungsveranstaltungen (gesetzliche Pflicht für spezialisierte Fachanwälte auf ihrem jeweiligen Gebiet)
- Werbung
- Pflichtbeiträge für Rechtsanwaltskammer und dergl.
Um zu einer dem „Netto-Einkommen“ eines abhängig Beschäftigten vergleichbaren Größe zu gelangen, müssen sodann vom Gewinn noch die persönlichen Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altervorsorge) abgezogen werden. (Diese leistet der Selbständige zu 100 %, und nicht nur zu 50% wie der abhängig Beschäftigte). Schließlich muß noch die Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Fazit: Von jedem EURO bleibt einem Freiberufler etwa 1/3 als „Einkommen“, also etwa 0,33 €. Von dieser Information kann sich der Verbraucher anwaltlicher Dienstleistungen zwar „nichts kaufen“; sie kann jedoch vielleicht Fehlvorstellungen im ein oder anderen Falle entgegenwirken.
Noch eine Anmerkung zu unseriösen Lockangeboten ("Für 20 EURO umfassende Rechtsberatung" oder dergl.):
"Wer eine hochqualifizierte Dienstleistung buchstäblich zu ´Wegwerf-Preisen´ verramscht, disqualifiziert nicht nur sich selbst und seine Leistungen, beschädigt nicht nur das Ansehen der Anwaltschaft an sich, sondern täuscht und enttäuscht in vielen Fällen durch derartige ´Werbemaßnahmen´ gerade denjenigen, zu dem ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden soll, den geschätzten Mandanten." (RA und Notar Herbert Schons, 1. Vizepräsident und Vorsitzender der Gebührenabteilung der Rechtsanwaltskammer (RAK) Düsseldorf, im Editorial der Kammer-Mitteilungen der RAK Düsseldorf.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Insbesondere darf ein Anwalt nicht einfach „nach Stunden“ abrechnen, solange dies nicht ausdrücklich schriftlich mit dem Klient vereinbart wurde.
Das Honorar nach dem RVG richtet sich grundsätzlich nach dem sog. „Gegenstandswert“ der Angelegenheit. Der Gegenstandswert ist um so höher, je größer die wirtschaftliche und persönliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klienten ist - aus gutem Grund, denn mit der wirtschaftlichen Bedeutung steigt auch das Haftungsrisiko des Anwalts.
Bekanntlich haften Anwälte - ebenso wie Ärzte - für fehlerhafte Leistungen, selbstverständlich auch für fehlerhafte anwaltliche Beratung - sogar für telefonische, kostenlose Beratung, sofern diese im Einzelfall erteilt wird. Die Haftungsrechtsprechung der obersten Gerichte verlangt vom Anwalt höchste Sorgfalt bei der Bearbeitung seiner Fälle.
Um die Hemmschwelle vor einem erstem Termin beim Anwalt herabzusetzen, hat der Gesetzgeber schon vor vielen Jahren eine Kappungsgrenze für die so genannte „Erstberatung“ gesetzlich eingeführt, wonach der Anwalt für eine erste Beratung nicht mehr als (mittlerweile) 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer (ab 01.01.2007: 19 %) = 226,10 € verlangen darf. Es ist ausdrücklich zu betonen, dass es sich hierbei lediglich um eine Höchstgrenze handelt, die selbstverständlich nicht in jedem Falle einer Beratung ausgeschöpft werden kann und darf.
Von Fehlvorstellungen, ja geradezu ängstlichen Erwartungen sind häufig insbesondere die Kosten für ein Scheidungsverfahren umrankt. Die durchschnittliche Dauer eines Scheidungsverfahrens beträgt ca. 1 Jahr. Das durchschnittliche Honorar, das ein Anwalt hierfür erzielt - Familie in Trennung mit 2 Kindern, Hauptverdiener verdient ca. netto 3.500,- €, der die Kinder betreuende Elternteil ca. 400 € - beträgt € 1.548,-- (inkl. Mehrwertsteuer). - Stand Dezember 2006.
Hinzukommen die Gerichtskosten. Im Bespielfall belaufen sich diese auf insgesamt 657 €, von denen jeder Ehegatte die Hälfte zu tragen hat, sofern ihm nicht staatliche Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
In ca. 60 % aller Scheidungen erhalten beide Ehegatten staatliche Prozesskostenhilfe, was für den Anwalt in der Regel mit einem deutlichen Minderverdienst einhergeht.


