Beiträge von Alexander Heumann zum Thema
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Das geplante Beschleunigungsgebot im Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)[1] - aus Sicht des Anwalts.
- Von Fachanwalt für Familienrecht Alexander Heumann, Düsseldorf -
I. In Kindschaftssachen soll zukünftig spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens ein früher Erörterungstermin mit den Beteiligten „stattfinden“[2].
Es dürfte also nicht ausreichen, wenn der Termin zwar binnen eines Monats anberaumt ist, dann aber wegen Terminverlegungsanträgen verschoben werden muss, so dass es sich für das Gericht zukünftig empfiehlt, Termine frühzeitig bereits telefonisch abzustimmen, wenigstens mit dem Jugendamt.
Dem Gebot des rechtlichen Gehörs soll (lediglich) insoweit Rechnung getragen werden, als die das Verfahren einleitende Antragsschrift den übrigen Beteiligten und dem Jugendamt mindestens eine Woche vor dem Termin bekannt zu geben ist. Diese brauchen sich allerdings in der kurzen verbleibenden Zeit nicht schriftlich zu äußern, sondern lediglich im Termin ihrer Stellungnahme mündlich abgeben und die Sache
erörtern.
Auch die Antragsschrift selbst kann sich infolgedessen auf das Wesentliche beschränken, etwa darauf, dass es ´Probleme mit dem Umgangsrecht´ gibt.
In epischer Breite vorgetragene Vorwürfe an die Gegenseite, ´Waschen von schmutziger Wäsche´ etc. – all´ das kann und soll zukünftig unterbleiben.
Die neue Regelung erspart daher in Kindschaftssachen nicht nur dem Jugendamt, sondern gerade auch den Rechtsbeiständen erhebliche schriftsätzliche Arbeit - eine Arbeit, die aufgrund geringen Gebührenstreitwerts nicht nur unzureichend honoriert, sondern deren Sinnhaftigkeit mit Blick auf das Kindeswohl auch häufig fragwürdig erschien und ihnen in der Öffentlichkeit außerdem noch das unliebsame Etikett des ´Konfliktstreibers´ eingebracht hatte.