1.) Kommt es nicht zu einer rechtswirksamen Einigung, gibt es keine wirksame Sanktion im Falle des Wortbruches im Sinne von oben II. 3.
2.) Der Mediator ist aufgrund seiner Neutralitätspflicht nicht verpflichtet, einen von keiner Partei mitgeteilten, für eine Seite möglicherweise günstigen Sachverhalt zu erforschen (Urteil des OLG Hamm v. 20.10.1998).