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Autor: Fachanwalt für Familienrecht Alexander Heumann, Düsseldorf

Reform des Scheidungsverfahrens, des Rentenausgleichs und des Unterhaltsverfahrensrechts zum 01.09.2009
- für wen besteht jetzt Handlungsbedarf ?

Die durch die ab 1.9.2009 in Kraft tretenden Reformen eintretenden Veränderungen (zum Güterrecht/ Zugewinnausgleich siehe Teil 1 dieses Aufsatzes) sind im Detail vielfältig und komplex. Gut zu wissen ist auf jeden Fall:

I. In vielen Fällen kann das Scheidungsverfahren nun abgekürzt werden:

  1. Selbst bei sog. einverständlicher Scheidung hat die obligatorische Durchführung des Versorgungsausgleichs/Rentenausgleichs (sofern sie nicht ehevertraglich ausgeschlossen war) bislang dazu geführt, dass das Scheidungsverfahren selten kürzer als binnen eines Jahres abgeschlossen werden konnte. Ab dem 1. September 2009 gilt nun, dass bei „kurzer Ehe“ - d.h. bei bis zu dreijähriger Ehe -, ein Versorgungsausgleich nicht mehr obligatorisch ist, sondern nur noch auf Antrag einer Partei durchgeführt wird. Ohne entsprechenden Antrag kann die Scheidung binnen weniger Wochen erfolgen.
  2. Zudem ist die einvernehmliche vertragliche Gestaltung – und damit auch der einvernehmliche Ausschluss - des Versorgungsausgleichs vom Gesetzgeber erleichtert worden. Während bisher notarielle Verträge zum Versorgungsausgleich automatisch unwirksam wurden, wenn nach Abschluss des Vertrages nicht eine 1-jährige Wartefrist bis zur Stellung des Scheidungsantrags eingehalten wurde, können notarielle Verträge nunmehr auch noch kurz vor dem Scheidungsantrag oder sogar noch während des laufenden Scheidungsverfahrens abgeschlossen und dem Gericht zugeleitet werden, womit das langwierige Versorgungsausgleichsverfahren vermieden und das Scheidungsverfahren erheblich abgekürzt werden kann.
Dies gilt auch für notarielle Verträge, die schon vor dem 01.09.2009 abgeschlossen wurden. Die Beteiligten müssen also jetzt nicht mehr 1 Jahr mit dem Scheidungsantrag warten ! Der notarielle Vertrag bleibt auch ohne Einhaltung der Wartefrist wirksam.

Das Familiengericht ist an eine formwirksame Parteivereinbarung grundsätzlich gebunden. Eine ausdrückliche gerichtliche Genehmigung von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich entfällt künftig. Zwar ist nach wie vor eine gerichtliche Ausübungs- und Wirksamkeitskontrolle hinsichtlich Sittenwidrigkeit oder grober vertraglicher Übervorteilung eines Beteiligten möglich; diese wird jedoch nur bei entsprechenden Hinweisen einer Partei erfolgen.

3. Darüberhinaus besteht künftig auch für nicht „kurze“ Ehen die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich nach 3-monatiger Dauer des Scheidungsverfahrens einvernehmlich aus dem sog. Scheidungsverbund abtrennen zu lassen, so dass bei einvernehmlicher Scheidung sofort danach die Scheidung möglich ist. Bislang war dafür eine unzumutbar lange Dauer des Scheidungsverfahrens von mindestens 3 Jahren erforderlich !
Aber Achtung: Die Abtrennung aus dem Scheidungsverbund führt dazu, dass der Versorgungsausgleich nach neuem Recht entschieden wird. Man muss sich also vorher beraten lassen, ob diese Konsequenz erwünscht ist.
Z. B. sollten Rentner und Pensionäre, oder solche, die es bald werden, bedenken, dass ab 1.9.2009 das so genannte „Rentnerprivileg“ wegfällt. Das Rentnerprivileg führt nach bisherigem Recht noch dazu, dass bei einer Verrentung vor Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich der Versorgungsausgleich erst dann zu einer Rentenkürzung führt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte ebenfalls eine Rente bezieht; in den Jahren davor bezieht der ausgleichsverpflichtete Ehegatte noch seine ungeschmälerte Rente. Dies gilt nicht nur für Rentner, sondern auch für Beamte und Soldaten. Dieses Privileg fällt ab 01.09.2009 ersatzlos weg.
Hinzukommt, dass sich sog. ´Unterhaltsprivileg´ verschlechtert: Bisher reichte es aus, einen Bagatell-Unterhaltsbetrag mit dem geschiedenen Ehegatten zu vereinbaren, um einer Rentenkürzung bis zum Rentenbeginn beim geschiedenen Ehegatten vollständig zu entgehen. Nach neuem Recht kann die Rentenkürzung im Zeitraum bis zur Verrentung des geschiedenen Ehegatten nur noch in derjenigen Höhe vermieden werden, in der ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt besteht und erfüllt wird. Erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat das insb. für Ehen mit großem Altersunterschied, da der Zeitraum bis zum Rentenbeginn beim geschiedenen Ehegatten dann entsprechend lang ist. Ähnliches gilt bei vorzeitigem Ruhestand oder Invalidität des Rentenausgleichs-Verpflichteten. Wer noch in den Genuss des Rentnerprivilegs und des bisher besseren Unterhaltsprivilegs gelangen möchte, muss rechtzeitig vor dem 1.9.2009 den Scheidungsantrag stellen (!).
Insgesamt gilt aufgrund der anstehenden Reformen im Familienrecht derzeit in besonderem Maße die alte ´Weisheit´, dass der Zeitpunkt für den Scheidungsantrag nach individueller anwaltlicher Beratung taktisch auszuwählen ist. Als Faustregel lässt sich aufstellen, dass beim Rentenausgleich das alte Recht für den Ausgleichspflichtigen schlechter, hingegen für den Ausgleichsberechtigten günstiger ist.
Bedeutsam ist die Wahl des richtigen Zeitpunkts auch für vermögensrechtliche Streitigkeiten über den Zugewinnausgleich, weil auch hier Einfluß darauf genommen werden kann, ob noch das bisherige oder schon das neue Recht Anwendung findet (s. hierzu Teil 1 dieses Beitrags).
Es kann nicht häufig genug betont werden, dass derartige taktische Überlegungen bei einer so genannten „Online-Scheidung“ – die in Wahrheit nichtmals Scheidungskosten reduzieren kann - nicht gewährleistet ist, was zu vielfältigen Rechtsnachteilen führen kann.

4. Ebenfalls der Beschleunigung des Scheidungsverfahrens dient eine ab 1. September geltende Regelung, wonach so genannte Scheidungsfolgesachen künftig spätestens 2 Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug gerichtlich anhängig gemacht werden müssen (Ausnahme allerdings: Kindschaftssachen), andernfalls darf das Gericht vorab die Scheidung aussprechen. D.h.: Das sog. Staffeln von Folgesachen nach der ´Salami-Taktik´, um die Scheidung hinauszuzögern (etwa, um länger Trennungsunterhalt zu beziehen), ist künftig nicht mehr zulässig bzw. erschwert.

 

II. Änderungen beim Versorgungs-(=Renten-)Ausgleich ab 01.09.2009:

1. Vorbemerkung: Mit dem Zugewinnausgleich und dem Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe beiderseits erbrachten Leistungen für die Partnerschaft bzw. Familie ausgeglichen werden. Das zugrundeliegende Prinzip erscheint gerecht, insbesondere dann, wenn während des Zusammenlebens ein Ehegatte hinsichtlich seiner Erwerbsmöglichkeiten benachteiligt war, insbesondere wenn er gemeinsame Kinder betreut und /oder durch alleinige Haushaltsführung dem Berufstätigen den Rücken freihielt. Denn hierdurch hatte er eben weniger Möglichkeiten, Geld zu verdienen, Vermögen anzuhäufen oder Rentenanwartschaften zu erwerben.

2. Neu: Zum 01.09.2009 ist das Recht des Versorgugsausgleichs grundlegend umgestaltet worden.

Das hehre Gerechtigkeits-Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Renten- und Pensionsanwartschaften so auszugleichen, dass jeder Gatte nach der Scheidung gleiche ehezeitliche Anrechte erworben hat. Da die vielen in Deutschland existierenden öffentlich-rechtlichen, betrieblichen und privaten Rentenversorgungssysteme hinsichtlich Leistungen und Wertentwicklung völlig unterschiedlich sind, und Äpfel nun mal mit Birnen nicht verglichen werden können, wie der Volksmund weiss, versuchte man im bisherigen Versorgungsausgleichsrecht, die Vergleichbarkeit und Bilanzierbarkeit durch komplizierte Bewertungs- und Umrechnungsmethoden zu ermöglichen.
Letztlich klappte das aber nicht, weil die Vielfalt der Versorgungssysteme ständig zunimmt, immer neue Formen hinzukommen und die Wertentwicklung häufig schwer zu prognostizieren ist. Oft kam es hierdurch im Scheidungsverfahren nur zu einem teilweisen Ausgleich der ehezeitlich begründeten Anwartschaften – meist zulasten des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, also i.d.R. der Frau.

Zwar sieht das Gesetz die Möglichkeit zu Korrekturen in späteren Gerichtsprozessen vor, in der Praxis unterblieb das aber meistens, weil man nach der einmal abgeschlossenen Scheidung dieses unliebsame Kapitel der Lebensgeschichte nicht viele Jahre später noch einmal vor Gericht öffnen wollte. Während im Unterhaltsrecht häufige Abänderungsprozesse an der Tagesordnung sind, wollten die Beteiligten im Bereich des Rentenausgleichs lieber den einmal erzielten Rechtsfrieden nicht wieder gefährden, wahrscheinlich deshalb, weil man im Unterhaltsrecht Veränderungen sofort dort spürt, wo es am wehsten tut, beim Geldbeutel nämlich, während Veränderungen bei der Rente erst in ferner Zukunft im Alter spürbar werden, zudem die wirtschaftliche Bedeutung des Rentenausgleichs bei Scheidung unterschätzt wird: Um 1 EURO Rente neu zu begründen, muss man über 220 EUR einzahlen, selbst eine Mini-Rente von 100 EUR ist also immerhin EUR 22.000,-- wert.

Das neue Recht vermeidet die Problematik der Vergleichbarkeit und Umrechnerei, indem nun im Scheidungsverfahren jede einzelne Versorgung hinsichtlich ihres ehezeitlichen Anteils hälftig zwischen den Eheleuten geteilt wird (sog. Realteilung). Hierdurch kann ein Ehegatte nun z.B. eine Betriebsrente von einem Betrieb erwerben, in dem er selbst nie, aber eben der Ex-Gatte gearbeitet hat. Mit der jeweils internen Realteilung sind allerdings neue Problemfelder eröffnet, die von den einzelnen Versorgungsträgern vorzunehmende interne Aufteilungsberechnung muss vom Anwalt darauf überprüft werden, ob das neu hinzutretende Mitglied des Versorgungssystems nicht benachteiligt wird.

Auch der Versorgungsausgleich läßt sich in einem vorsorgenden Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgevereinabrung gestalten, jedoch nicht ohne weiteres kompensationslos ausschließen, wenn dies eine grobe Benachteiligung für einen der Ehegatten bedeutet. Das neue Recht erleichtert allerdings vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, auch noch während des laufenden Scheidungsverfahrens.

 

III. Neuerungen im Unterhaltsprozeß:

Die Neuregelungen für Unterhaltssachen gelten für alle Unterhaltsverfahren, die ab dem 1. September gerichtlich anhängig werden. Zu erwähnen sind insbesondere:
1. Auch in Unterhaltsverfahren liegt der Gesetzgeber künftig verstärkt Wert auf Beschleunigung. Die bisherigen langwierigen Auskunfts-Stufen-Klagen können bald durch neue Auskunftsrechte des Gerichts vermieden werden. Das Gericht kann - und muss auf Antrag - anordnen, dass die Parteien Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen und bestimmte Belege vorlegen, wenn der Antragsgegner vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens eine Auskunftspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist. ´Mauern´ in Unterhaltsverfahren wird somit schwieriger.
Unterhaltsberechtigte sollten in geeigneten Fällen bis zum 01.09.09 zuwarten mit der Anrufung des Gerichts.
2. Zudem sind ab 01.09.2009 einstweilige (Eil-)Anordnungen zum Unterhalt leichter erreichbar:
a) Diese sind künftig auch hauptsacheunabhängig zulässig, so dass man sich nur auf das Eilverfahren beschränken darf.
b) Eine Eilbedürftigkeit muss nicht mehr glaubhaft gemacht werden, da sie künftig gesetzlich vermutet wird.
c) Das Gericht darf im Eilverfahren sogar die Hauptsache vorwegnehmen, so dass weitreichende Entscheidungen von existenzieller wirtschaftlicher Bedeutung in kürzester Zeit nach nur kursorischer Betrachtung der Sach- und Rechtslage zu erwarten sind. Es muss nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für deren Richtigkeit bestehen. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen die einstweilige Anordnung besteht nicht, wenn die Eilanordnung aufgrund mündlicher Verhandlung (Regelfall) erfolgte. Die mit der Eil-Entscheidung unzufriedene Partei hat nur die Möglichkeit, im Anschluss an das Eilverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren zu erzwingen, wo alles noch mal genauer geprüft wird. Die Eilanordnung bleibt wirksam – auch über die Scheidung hinaus - bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung. Anwaltlicher Beistand ist daher - wenn auch hier ausnahmsweise nicht zwingend vorgesehen - auf jeden Fall empfehlenswert (!).
(Für alle unterhaltsrechtliche Hauptsacheverfahren besteht ab 01.09.2009 schon in erster Instanz Anwaltszwang).