Beiträge von Alexander Heumann zum Thema
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Nach deutschem Scheidungsrecht müssen Sie vor Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht in aller Regel zunächst das sog. „Trennungsjahr“ hinter sich bringen. Ein vorzeitiger Scheidungsantrag ist nur ganz ausnahmsweise zulässig, wenn die Einhaltung des Trennungsjahres eine „unzumutbare Härte“ für Sie bedeuten würde (Beispiel: Regelmäßige Gewalttätigkeiten des Partners). Ist das Trennungsjahr (in Düsseldorf mindestens 9/ 10 Monate) aber – nachweislich – abgelaufen, kann die Scheidung eingereicht und vom Partner nicht mehr verhindert werden.
Deutsches Scheidungsrecht ist immer anwendbar, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und der Lebensmittelpunkt der Eheleute in Deutschland ist.
Nach deutschem Scheidungsrecht beginnt das Trennungsjahr nicht schon mit dem ersten Besuch beim Anwalt, sondern erst dann, wenn man ´getrennt von Tisch und Bett´ lebt. Das kann man auch ohne Auszug, also durchaus auch innerhalb der ehelichen Wohnung, bedeutet aber – neben dem klar und eindeutig geäußerten Trennungswillen mindestens eines Ehegatten:
- Kein gemeinsames Schlafzimmer mehr, jeder muss also über ein eigenes Refugium innerhalb der Wohnung verfügen.
- Getrennte Bankkonten. Solange sich noch beide Beteiligten nach Gutdünken am gemeinsamen Konto bedienen, liegt noch keine „Trennung“ im Sinne des Scheidungsrechts vor.
- Man muss „getrennte Haushalte“ führen, d.h.: Jeder muss für sich alleine wirtschaften, einkaufen, kochen, saubermachen etc.
Übrigens: Keine Angst vor Versöhnungsversuchen: Solange diese nicht länger als 3 Monate andauern, unterbrechen diese das Trennungsjahr nicht.
Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Vorausgesetzt wird in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr, wobei eine räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung mitgerechnet wird. Bei einer kürzeren Trennungszeit kann die Ehe nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden, "wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde" (gleich mehr dazu).
Wann ist nun eine Ehe gescheitert? In § 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB heißt es dazu: "Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen." Vorausgesetzt wird also:
Diese Voraussetzungen müssen im Scheidungsprozess vorgetragen und evtl. sogar bewiesen werden. Während die Trennungszeit in der Regel leicht zu beweisen ist, kann es oft schwerer zu beweisen sein, dass die Ehe zerrüttet ist, dass also keinerlei Hoffnung auf Besserung mehr besteht. Das Gesetz bestimmt daher in § 1566 BGB, dass in den folgenden zwei Fällen die Ehe als zerrüttet gilt, ohne dass es noch eines Beweises bedarf:
Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen, wenn entweder
a) die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen,
oder wenn
b) die Eheleute mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will.