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2. Einverständliche Scheidung nach 1 Jahr Trennung:

Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt - wobei eine Trennung innerhalb der Ehewohnung mitgezählt wird -, so gilt die Ehe als zerrüttet, § 1566 Abs. 1 BGB. Weiterer Beweise für die Zerrüttung der Ehe bedarf es nicht. Dem Gericht muss also nur vorgetragen werden, dass beide Ehegatten die Scheidung wollen. Auf den Grund für die Scheidung kommt es nicht an.

In der Praxis behaupten die Eheleute manchmal, sie seien bereits seit einem Jahr getrennt, obwohl dies nicht stimmt. Das Gericht prüft das praktisch nie nach, sondern glaubt den übereinstimmenden Angaben der Eheleute.

Man kann auch innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt haben. Das setzt voraus, dass man in verschiedenen Zimmern schläft, getrennt wirtschaftet und praktisch keine Dienstleitungen mehr füreinander erbringt (also nicht mehr für den anderen Ehegatten kocht, Wäsche wäscht usw.).

Neben dem Trennungsjahr ist eine weitere Voraussetzung, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Allerdings reicht es nicht aus, dass sich die Ehegatten nur über die Scheidung einig sind. In        § 630 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird vielmehr verlangt, dass sich die Ehegatten im Falle einer einverständlichen Scheidung auch über die folgenden Punkte einigen:

  • Ehegattenunterhalt
  • Verteilung von Ehewohnung und Hausrat
  • falls gemeinsame Kinder vorhanden sind: Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt.

Die meisten Gerichte nehmen dies aber nicht so genau und scheiden eine Ehe nach einjähriger Trennungszeit mit Zustimmung beider Ehegattenn auch dann, wenn keine Einigung über diese Folgesachen vorgelegt wird.

Liegt diese Einigung nicht vor, dann kann die Ehe trotzdem geschieden werden, wenn einer der nachfolgend geschilderten Fälle (Nr. 3 und Nr. 4) vorliegt.