Beiträge von Alexander Heumann zum Thema
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A. Sorgerecht – die unvollendete Reform
I. Sorgerecht bei nicht miteinander verheiratetem Eltern
Das Sorgerecht ist der einzige Bereich, in dem die Unterscheidung zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern bislang nicht fallen gelassen wurde. Anders als bei verheirateten Eltern hat die nichteheliche Mutter von Gesetzes wegen das alleinige Sorgerecht, während der Vater nur Mitinhaber des Sorgerechts werden kann, wenn er die Mutter heiratet oder beide Elternteile gemeinsame Sorgeerklärungen vor dem Jugendamt oder einem Notar abgeben (§§ 1626 a i.V.m. 1672 BGB). Lehnt die Mutter beides ab, bleibt der Vater von der elterlichen Sorge ausgeschlossen, solange keine gravierende Kindeswohlgefährdung zutage tritt(§§ 1666, 1680 BGB).
[1] Mit der Reform war die Hoffnung des Gesetzgebers verbunden, nicht verheiratete Mütter würden überwiegend bereit sein, zusammen mit dem Vater gemeinsame Sorgeerklärungen abzugeben. Für den Fall des Scheiterns der elterlichen Beziehung ergibt sich als Konsequenz gemeinsamer Sorgeerklärungen eine (Sorge-)Rechtssituation, die der scheidungswilliger Eltern entspricht (§ 1671 BGB). Diese Hoffnung hat sich aber nur teilweise erfüllt. Dennoch entschied das Bundesverfassungsgericht[2] 5 Jahre nach Inkrafttreten der Reform, dass dieser Rechtszustand mit Art 6 GG vereinbar sei, da es für diese Ungleichbehandlung triftige Gründe des Kindeswohls gäbe.[3]. Vom Gesetzgeber wurde lediglich eine Nachbesserung in Form einer Sonderregelung für Áltfälle´ verlangt, bei denen sich die Eltern schon vor Inkrafttreten der Reform getrennt hatten, da vor 1998 für unverheiratete Eltern keine rechtliche Möglichkeit zur Begründung gemeinsamer Sorge bestanden hatte. Diese Sonderregelung ist auch seit einigen Jahren in Kraft. Es ist jedoch – wenig überraschend - kein Fall bekannt geworden, bei dem es einem nichtehelichen Vater gelungen wäre, gerichtlich gegen den Willen der Mutter (würde sie zustimmen, täte es ja auch eine Erklärung vor dem Jugendamt und er bräuchte nicht vor Gericht zu ziehen) seine Mitsorge durchsetzen. Außerdem steht die ebenfalls vom BVerfG verlangte Rechtstatsachenforschung über Häufigkeit und Motivation unterlassener Sorgeerklärungen noch aus, so dass die Vereinbarkeit von § 1626 a mit Art 6 GG derzeit wieder zweifelhaft ist.
Nachdem nunmehr die Unterhaltsrechtsreform die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder beim Betreuungsunterhalt beseitigt hat, werden die Stimmen wieder zahlreicher, die eine Reform des § 1626 a BGB fordern; m. E. wäre die Kindschaftsrechtsreform hier noch zu vollenden. Es geht nicht auf Dauer an, dass der von elterlicher Sorge ausgeschlossene nichteheliche Vater einerseits nach nachehelichem Maßstab Betreuungsunterhalt leistet, ihm andererseits jedoch weder sein Kind behandelnde Ärzte, noch vom Kind besuchte Kindergärten oder Schulen ohne mütterliches Einverständnis irgendwelche Auskünfte über sein Kind erteilen dürfen. Genau dies ist die momentane schiefe Rechtssituation seit dem 1.1.2008, die bei bestem Willen nicht mit dem „Kindeswohl“ zu rechtfertigen sein scheint. Immer häufiger werden durch die Medien Fälle von Kindesmisshandlungen – und Vernachlässigungen bekannt, darunter auch Fälle, in denen das Jugendamt selbst warnenden Hinweisen des leiblichen Vaters nicht rechtzeitig oder sorgsam genug nachgegangen ist. Diese offenbaren also nicht nur, dass viele Jugendämter überfordert sind, sondern sind z. T. auch Resultat einer Familienrechtspolitik, die nichteheliche Väter nur als nebensächlichen Annex zur Mutter sieht und in dem Moment aus dem Leben des Kindes ausgrenzt und zum Zahlvater degradiert, in dem seine Beziehung zur Mutter scheitert.
II. Sorgerecht geschiedener Eltern
Hier hatte die Kindschaftsreform mit den neuen §§ 1671, 1687 f. BGB bei vielen die Hoffnung ausgelöst, der Fortbestand gemeinsamer elterliche Sorge würde von den Instanzgerichten von nun – „schon normtechnisch gesehen“[5] als ´gesetzlicher Regelfall´ aufgefasst werden, und ein Eingriff in das Sorgerecht eines Elternteils nach § 1671 BGB zur besonders zu begründenden ´Ausnahme´. Hierfür spricht zum einen das ohnehin schon von Gesetzes her bestehende Alleinentscheidungsrecht des Residenzelternteils in „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ (§ 1687 I 2 u. 3) – zumal dieser Begriff recht weit[6] ausgelegt wird. Zum anderen der Umstand, dass durch Scheidung veranlasste Sorgeverfahren nur noch auf Antrag eines Elternteils geführt werden.
Dann allerdings erkannte das Bundesverfassungsgericht[11] plötzlich im März 2004, dass auch bei sorgerechtlichen Entscheidungen nach Trennung/Scheidung nach § 1671 BGB der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist und man sich - als milderem Eingriff in das Elternrecht (Art 6 II GG) – darauf zu beschränken habe, nur einen „Teil der elterlichen Sorge“ (vgl. schon Wortlaut des § 1671 I) auf einen Elternteil allein zu übertragen, wo immer dies dem Kindeswohl Genüge tut.[12] Schon die Existenz des mit dem KindRG reformierten § 1628 BGB zeigt, dass es bei sorgerechtl. Streitigkeiten nicht immer nach dem Prinzip ´alles oder nichts´ gehen muß. M. E. ist insoweit – noch weitergehend - verfassungsrechtlich gebotenes absolutes Minimum der Erhalt von Restbestandteilen des Sorgerechts wie etwa Informations- und Auskunftsrechten gegenüber Schulen, Kinderhorten, und Kinderärzten, die dem anderen Elternteil stets erhalten bleiben müssen.[13] Dem BVerfG. folgt der BGH sodann mit Beschluß vom 11.05.05[14] bei einem elterlichen Streit um die religiöse Erziehung: Die Übertragung der elterlichen Sorge in toto hat er bei dieser Konstellation eines thematisch eingrenzbaren Erziehungsstreits als unverhältnismäßig betrachtet und zurückverwiesen. Seither bedarf es in sorgerechtlichen Verfahren offenbar wieder substantiierterer Darlegungen der antragstellenden Partei dazu, in welchen Bereichen elterlicher Sorge konkret Streitigkeiten vorliegen und inwiefern das Kindeswohl hierdurch beeinträchtigt wird.
Sinnvoller scheint es mir allerdings ohnehin, gleich andersherum und schon auf der 1. Stufe der Verhaltnismäßigkeitsprüfung zu fragen: Ist die Übertragung des Sorgerechts (oder eines Teils hiervon) im konkreten Fall überhaupt ein geeignetes Mittel, um die Situation für das Kind zu verbessern ? Kann z. B. Streit über Umgangsrecht oder Unterhaltsrecht etc., kann überhaupt latente oder offene Feindseligkeit zwischen den Eltern zugunsten des Kindes reduziert werden, indem man in das Sorgerecht eines Elternteils eingreift ?[15] M. E. ist häufig eher das Gegenteil der Fall: Das Umgangsrecht wird infolgedessen oft dreister als zuvor boykottiert wird und es entsteht eine voraussehbare künftige Mehrbelastung des Gerichts zulasten des Kindes. Anders gerichteten Erwägungen laufen häufig auf das überholt geglaubte ´Ruhe´-Argument[16] hinaus. Zudem ermöglicht das alleinige - nach h. M. räumlich unbegrenzte - ABR den Wegzug mit dem Kinde,[17] was häufig zu einer abrupten und daher besonders kindeswohlschädlichen Reduzierung des Umgangs führt. M. E. ist die Position des BGH aufgrund der Entscheidung des BVerfG. vom März 2004 überhaupt nicht mehr zu halten:
Wenn ein Eingriff in das Eltern- bzw. Sorgerecht nur zulässig ist, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist, so folgt daraus logisch eben doch ein Vorrang des Fortbestandes der gemeinsamen elterlichen Sorge.[18] Womit keineswegs gesagt sein soll, dass es keine Fälle gäbe, in denen die Alleinsorge des Residenzelternteils die bessere Sorgealternative für das Kind ist. Wie z.B. in o. g. Fall, der dem Beschluß des BVerfG. v. 18.12.2003 zugrunde gelegen hat: Dort hatte der Vater die Mutter vor der Scheidung schwer misshandelt und versucht, zu vergewaltigen. Auch bei „extremer Kulturverschiedenheit“ der Eltern mag gemeinsames Sorgerecht kindeswohlabträglich sein, so dass ein Eingriff in die elterliche Sorge auch nicht unverhältnismäßig erscheint; jedenfalls dann nicht, wenn ein Elternteil sich einer „mit Ausschließlichkeitsanspruch auftretenden Weltanschauung zugehörig fühlt“.[19]
B. Umgangsrecht
I. „Frühgeschichtlicher“ Zustand vor der Reform
Vor der Kindschaftsrechtsreform war das Besuchsrecht nichtehelicher Väter – abweichend vom Besuchsrecht von Vätern, die mit der Mutter verheiratet sind bzw. waren – im damaligen § 1711 BGB geregelt. Es war dort an die Voraussetzung geknüpft, das es „dem Kindeswohl dient“. Dieser Rechtsbegriff wurde von den Gerichten äußerst restriktiv ausgelegt[20] Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg erklärte später § 1711 BGB und die hierauf fußenden Entscheidungen für menschenrechtswidrig.[21] Einige betroffene Väter erhielten einen dem innerstaatlichen Recht unbekannten immateriellen Schadensersatz wegen des als unverhältnismäßig beurteilten staatlichen Eingriffs dt. Gerichte und Jugendämter in ihr Recht auf Familienleben (Art 8 I EMRK).[22]
II. Änderungen durch die Kindschaftsrechtsreform
1. Mit der Kindschaftsrechtsreform wurden dann glücklicherweise die §§ 1711 / 1634 a. F. durch den statusunabhängig für alle minderjährigen Kinder geltenden § 1684 ersetzt. Im Umgangsrecht war damit die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt.
2. Flankierend hierzu wurde mit dem neuen § 1626 III BGB ein Paradigmenwechsel eingeleitet: In den zwischen Scheidungsreform (1977) und Kindschaftsrechtsreform (1998) liegenden 3 Jahrzehnten war man noch nahezu unisono davon ausgegangen, dass das Kind im Trennungskonflikt seiner Eltern vor allem in der neuen sozialen Familie des betreuenden Elternteils „zur Ruhe kommen“ sollte, um es hierdurch vor inneren Solidaritäts- und Loyalitätskonflikten (oder eben schlicht vor dem ´anderen´ Elternteil, mit dem es nicht mehr zusammenlebt) zu schützen - so die noch eindimensionale wissenschaftliche Sicht der Kinderpsychologen, Sozialarbeiter und – dem folgend – der Familienjuristen.[23] Demgegenüber sagt der neue § 1626 III BGB klipp und klar: „Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“.
So bestand die zentrale Hoffnung – jedenfalls der Reformbefürworter - darin, auch nach Trennung /Scheidung der Eltern die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen aufgrund der weitergehenden Einräumung des Besuchsrechts aufrechterhalten zu können. Insoweit kann aus der Praxis sicherlich berichtet werden, dass die neuen §§ 1684, 1626 III BGB zu Verbesserungen führten.
3. Allerdings scheinen immer noch viele hochstreitige Konflikte um das Kind kaum lösbar. Die Tendenz des Gesetzgebers, Bindungen des Kindes nach Möglichkeit zu erhalten, ist nicht immer leicht mit anderen Grundsätzen der Kindschaftsrechtsreform – Stärkung der Autonomie der Eltern, Freiwilligkeit und vor allem: Vorrang von Beratung vor gerichtlicher Entscheidung (§ 52 FGG) - in Einklang zu bringen. Bislang erweist sich paradoxerweise die Macht des Residenzelternteils in Punkto Umgangs- und Sorgerecht je unangreifbarer, desto unkooperativer und entfremdender (Stichwort: PAS[24]) bzw. desto weniger bindungstolerant er sich verhält.[25] Jedenfalls solange er nicht aktenkundig psychotisch, drogensüchtig oder gewalttätig gegenüber dem Kind ist oder das Kind nicht regelmäßig zur Schule schickt oder dieses geradezu ´im Schrank verhungern´ lässt. Dies liegt an der kindlichen Bindung, die i. d. R. auch zu solchen Elternteilen nicht geringer ist, als zu erziehungsfähigen Elternteilen[26]. Aufgrund dieses unbestreitbaren Faktums und des ebenso unbestreitbaren kindlichen Bedürfnisses nach Kontinuität werden Neurosen[27], selbst schwere, in sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren von Familiengerichtsbarkeit und Jugendämtern – sofern sie überhaupt im Ansatz erkannt werden – mehr oder weniger hingenommen, ohne dass dem näher nachgegangen wird.
Dies führt dazu, dass insbesondere die verhältnismäßig schwer erkennbaren[28] psychischen Misshandlungen (§ 1631 II BGB[29]) durch ein allzu grob gestricktes Wahrnehmungs-Raster fallen. Sie finden in einer Grauzone statt, für die Jugendämter offenbar nicht hinreichend qualifiziert[30] sind und/oder schlicht keine Zeit haben. Dass hier ein eklatanter Mangel an personeller und materieller Ausstattung herrscht, hat sich längst herumgesprochen.[31] Zuweilen scheint in sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren ein psychiatrischer Sachverständiger zur Abklärung grds. Erziehungsfähigkeit erforderlich zu sein.
4. Eine ´Totgeburt´ war insoweit das ebenfalls mit der Kindschaftsrechtsreform ins Leben gerufene sog. Vermittlungsverfahren bei Vereitelung oder Erschwerung des (bereits in einem vorangegangen Erkenntnisverfahren beschlossenen) Umgangs (§ 52 a FGG): Nach dessen Absatz V prüft das Gericht im Falle seines Scheiterns (auf Antrag - oder auch von Amts wegen !), „ob Zwangsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen“. Von seinem Wortlaut her stellt § 52 a FGG eigentlich das für die Lösung hochstreitiger Umgangsfälle erforderliche Instrumentarium zur Verfügung. In der Praxis hat diese Vorschrift bislang jedoch ein mehr oder weniger unbekanntes Schattendasein geführt. De lege ferenda sollte der Gesetzgeber im Rahmen der FGG-Reform in einer einschlägigen mat.-rechtl. Vorschrift (z.B. als neuer Absatz 5 des § 1684 BGB) ausdrücklich auf § 52 a FGG hinweisen, um die Vorschrift aus ihrem Schattendasein zu befreien und das hierin enthaltene, bereits vorhandene Potential auszuschöpfen.
Hier wird – selbstverständlich – primär versucht, Konflikte zwischen den beteiligten Eltern zu lösen und diese Sichtweise eignet sich naturgemäß nur bedingt, Kindeswohlgefährdungen aufzudecken.[32] Die für Fälle jugendamtlicher Interventionen in problematischen Familiensituationen erhobene Forderung, der Sachverständige möge bei Feststellung akuter Kindeswohlgefährdung schnellstmöglich Gericht und Jugendamt benachrichtigen[33], würde der Verfasser daher gerne auch für Begutachtungssituation in Sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren gesetzlich verankert sehen.
5. Nach wie vor unbefriedigend sind die Möglichkeiten der Vollstreckung des Umgangsrechts. Zum Teil wird das vorangegangene Erkenntnisverfahren praktisch komplett wiederholt. Begrüßenswert an der FGG-Reform ist insoweit insb. der Wegfall des zeitraubenden Erfordernisses der (isoliert mit Beschwerde angreifbaren) Vollstreckungsandrohung, die künftig durch eine obligatorische und pauschale Belehrung im Umgangsbeschluß ersetzt werden soll. Sehr vernünftig.
6. Inwieweit der mit der FGG-Reform Gesetz werdende Úmgangspfleger´, der in geeigneten Fällen zeitlich begrenzt auf Umgangszeiten das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten soll, zu einer effektiveren Durchsetzung des Umgangsrecht führen wird, bleibt abzuwarten. Wird das Kind nicht zum Umgang herausgegeben, benötigte auch er einen Herausgabebeschluß.[34] M. E. eignet sich der Umgangspfleger zum einen, wenn mit Hilfe eins neutralen Dritten ein Aufeinandertreffen der Eltern bei der Übergabesituation überhaupt vermieden werden soll.[35] Zum anderen könnte er positiven Einfluß auf die Verfahrensbeteiligten insofern erlangen, als er quasi als ´sachverständiger Zeuge´ dem Gericht (und gfs. auch dem Sachverständigen) unmittelbar vom Geschehen ´vor Ort´ berichten kann, über das man bislang angesichts widerstreitender Behauptungen nur mutmaßen konnte.
7. Mit § 158 FamFG-E soll erstmals Aufgabe und Rechtsstellung des Verfahrenspflegers /VP näher gesetzlich bestimmt werden. Insb. wird – entgegen der Meinung vieler Gerichte, allen voran das BVerfG.[36] - endlich vom Gesetzgeber klargestellt, daß dieser (vergütungsfähig) mit Eltern wie auch dem Kind und dessen sonstigen Bezugspersonen reden und auf eine gütlichen Einigung hinwirken darf, womit der zuweilen beklagte „traurige Alltag in der Verfahrenspflegschaft“[37] tendenziell bald ein Ende haben dürfte. Der Gesetzgeber sollte nur nicht erneut zu konturlosen Worthülsen greifen, die bisher schon zu Auslegungsstreitigkeiten führten (insb.: „Wahrnehmung der Interessen des Kindes“, § 50 I FGG: Bis heute ist nicht geklärt, ob der VP lediglich ´Sprachrohr´ des (subjektiven) kindlichen Willens sein soll oder auch das (objektive) Kindeswohl zu berücksichtigen hat).