Beiträge von Alexander Heumann zum Thema
Ein erster Schritt zur Stressfreien Scheidung?
Alles zur Scheidung auf www.scheidung-düsseldorf.de
D. Weiterer Reformbedarf ?
Was das Kindschaftsrecht ´im Innersten zusammenhält´ sind vor allem die ungeschriebenen (z. T. auch unbewusst bleibenden) inneren Einstellungen, Werte, Überzeugungen, Orientierungen – z. T. auch: krassen Vorurteile[38] - der scheidungs- bzw. trennungsbegleitenden Professionen. Bei Richtern nennt man das innerhalb der juristischen Methodenlehre „Vorverständnis“[39]. Dies betrifft das Kindschaftsrecht aufgrund seiner Nähe zu den im Vergleich zu den Naturwissenschaften ´weichen´[40] Sozialwissenschaften, namentlich der Psychologie, in besonderem Maße.
I. Bedeutung und Reform des FGG – Rolle der Richter:
1. Manche Familienrichter führen im Kindschaftsrecht unter der Ägide des FGG in seiner bisherigen Fassung eine Art Kadi-Judikatur, die sich weder um Vorgaben von Bundesverfassungsgericht, noch Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte, noch um aktuellen psychologischen Forschungsstand schert.
Der Name „Freiwillige Gerichtsordnung“ scheint Programm: Freiwillig - so mancher Richter – zu finden eher unter denjenigen, die den Dt. Familiengerichtstag nicht regelmäßig zu besuchen pflegen -, versteht das scheinbar so, als ob für ihn alles freiwillig ist: ob Zeugen gehört werden, Kinder angesichts der Klage, sie würden beim betreuenden Elternteil geschlagen, dazu angehört werden, ob Geschwister einzeln oder zusammen angehört werden (häufiger Fehler m. E.), ob für zeitnahe Terminierung gesorgt wird; ob überhaupt durch zeitorientierte Sachbehandlung wenigstens für eine Entscheidung in angemessenen zeitlichen Rahmen gesorgt wird, mit der man dann endlich zum Oberlandesgericht darf: Alles Ermessensache - und der Weg zum BVerfG oder gar zum europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist weit.
2. Die Kindesanhörung erfolgt regelmäßig unter Ausschluß der Eltern und ihrer Rechtsbeistände, gfs. im Beisein des Verfahrenspflegers. De lege ferenda ist mit Blick auf das eherne Gebot des rechtlichen Gehörs zu fordern, dass für das Gericht deren Mitschneiden auf Tonband obligatorisch ist[41], welches den Rechtsbeiständen anschließend vorgespielt wird; hiervon sollte nur im Einzelfall abgesehen werden dürfen, wenn hierdurch eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten ist.
3. Immer wieder kommt es vor, dass Familiensenate sich – auch insoweit ungeachtet der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - schon weigern, in 2. Instanz überhaupt nochmals mit den Beteiligten zu verhandeln und stattdessen im schriftlichen Verfahren die Beschwerde unter Hinweis auf die angeblich „überzeugende Begründung“ des Erstrichters ´abbügeln´ - ohne den Betroffenen mitzuteilen, was daran überzeugend war. De lege ferenda sollte der Gesetzgeber im reformierten FGG explizit die mündliche Verhandlung für jede Instanz[42] gesetzlich vorschreiben und – vorsorglich - klarstellen, dass alles, was für die 1. Instanz an gesetzlichen Neuerungen bald Wirklichkeit werden soll, auch für die 2. Instanz gilt. Es scheint ausgerechnet im Kindschaftsrecht häufig am gesetzlichen Zwang zum eigentlich ´Selbstverständlichem´ zu fehlen.
4. Weitere Beispiele:
a) Erfreulich wäre ein gesetzlicher Hinweis im 4. Buch des BGB, dass auch in Kindschaftsachen die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands, insb. die EMRK und die hierzu ergehenden Entscheidungen des Europ. Gerichtshofes für Menschenrechte, für Justiz und Behörden als innerstaatliches Recht beachtlich[43] sind. Die wenigen Hinweise im GG (Art 20 III, 25, 59 II), erscheinen unzureichend.
b) Das am Horizont auftauchende Beschleunigungsgebot für bestimmte Kindschaftssachen in § 155 FamFG-E[44] gehört hierhin. Allein durch die zukünftig obligatorische Verfahrensbeschleunigung wird nicht nur dem kindlichen Zeitempfinden Rechnung getragen, sondern auch richterlichem Machtmißbrauch wirkungsvoll vorgebeugt: Bislang mussten Betroffene in Kinderverfahren zuweilen schon froh darüber sein, wenn das Gericht überhaupt in irgendeiner Weise tätig wird, so dass gegen falsche Zwischenentscheidungen (Beispiel: Auftragsvergabe an ein Sachverständigen-Institut, welches seinerseits dann erst die Auswahl der Person des SV. i. e. S. vornehmen soll) erst gar kein Protest erhoben wird, weil man den hierdurch befürchteten zusätzlichen Zeitverlust gar nicht erst in Kauf nehmen will. Aus demselben Grund unterbleiben häufig Befangenheitsanträge, Untätigkeitsbeschwerden etc.
II. Man sollte allerdings auch die Sachverständigen – allzu häufig die ´heimlichen Richter´ - von der Forderung nach Verfahrensbeschleunigung nicht ausnehmen.
De lege ferenda ist im Hinblick auf Sachverständigentätigkeit zu fordern:
1. Dem Sachverständigen sind zukünftig verbindliche Fristen für die Erstellung des Gutachtens zu setzen (§ 163 I FamFG-E); vor Auftragsvergabe hat das Gericht sich auf dem ´kurzen Wege´ - telefonisch, via Fax oder Email – nach der derzeitigen Kapazität des SV. zu erkunden bzw. innerhalb welchen Zeitraums dieser zur Gutachtenerstellung in der Lage ist;
2. SV. sollten innerhalb festzulegender Zeiträume nur eine begrenzte Anzahl an Aufträgen seitens ein und desselben Gerichts erhalten dürfen, damit der Gefahr ´ergebnisorientierter´ SV-Auswahl und „Kumpanei“[45] zwischen Gerichten und Gutachterfirmenbegegnet wird. Überhaupt ist alles zu vermeiden, was dauerhafte wirtschaftliche Abhängigkeit des SV. vom Gericht begünstigt. Bevorzugt sind Sachverständige zu beauftragen, die über mindestens 1 weiteres ökonomisches Standbein verfügen (ambulante Praxis, Beschäftigung in Klinik / Krankenhaus etc.), schon wegen der damit zu erwartenden erforderlichen Lebenserfahrung und persönlichen Autorität im Umgang mit betroffenen Elternteilen;
3. Der SV. ist in Fällen, bei denen die Erforderlichkeit einer Sachverständigentätigkeit voraussehbar ist, schon zum ersten Termin zu laden.[46]
4. Gesetzliche Verpflichtung für den im gerichtlichen Auftrag tätigen Sachverständigen, jedes Explorationsgespräch bzw. Interview zu Dokumentations- und Beweiszwecken auf Tonträger mitzuschneiden (Transparenz als Gebot wissenschaftlichen Vorgehens) und den Betroffenen auf Wunsch Kopien hiervon zugänglich zu machen, zumal andernfalls auch die Gefahr von Informationsverlusten bis zur Verschriftlichung besteht. Mitschriften /Notizen sind angesichts der existenziellen Bedeutung der Gutachten für Betroffene und ihre Kinder nicht als ausreichend zu betrachten.[47] Denkbare wirksame Sanktion bei Nichtbefolgen: Nichtverwertbarkeit des Gutachtens mit Verlust des Vergütungsanspruchs.
5. Verpflichtung des SV. während der Dauer der Begutachtung auf Verlangen des beauftragenden Gerichts Zwischenberichte und kurzfristige fachliche Stellungnahmen zur einstweiligen Regelung von Umgang oder Aufenthaltsbestimmungsrecht abzugeben[48]: schriftlich - oder noch effektiver: mündlich in einem anzuberaumenden ´Zwischentermin´, da die Betroffenen nur auf diese Weise die Möglichkeit zur unmittelbaren persönlichen Befragung erhalten, womit ihr Recht auf rechtliches Gehör am effektivsten gewahrt bleibt.
6. Klarstellende gesetzliche Verweisung in der FGG auf §§ 402 – 411 ZPO „I. ü. gelten die §§ 402 – 411 ZPO“.
III. Problem der „innerstaatlichen Kindesentführungen“ [49]:
1. Dankenswerter Weise beschäftigt sich § 154 FamFG-E mit den leidigen Fällen eigenmächtiger Änderung des Aufenthaltsortes des Kindes. Aufgrund des geplanten Beschleunigungsgebots ist ein Bedürfnis hierzu auch (noch) weniger anzuerkennen, als bisher. Unstreitig ist, dass das Kind durch räumliche Trennung und Wegzug eines Elternteils einen doppelten Wohnsitz erlangt, infolgedessen die örtliche Zuständigkeit sowohl des Gerichts am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort, als auch am neu begründeten gegeben ist[50]. Nunmehr soll, wenn – wie meist - ein Elternteil das Verfahren am Gericht des neuen Kindesaufenthalts anhängig macht, eine Abgabe an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes als sachnäheres Gericht ermöglicht werden. Da sich das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthalts zuvor zur Übernahme bereit erklären muß (per Beschluß ?) und die Beteiligten auch noch vorher angehört werden sollen (§ 4 FamFG-E)[51] sind Chaos und das Hin- und Herschieben von Akten vorprogrammiert.
2. Situation bei gemeinsamer Sorge bzw. gemeinsamen ABR:
a) Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sollte für Fälle eigenmächtiger Änderung des Aufenthalts des Kindes de lege ferenda das Haager Rückführungsabkommen sinngemäß in das ´neue´ FGG implimentiert werden: Sofortige Rückführung der Kinder in die bisherige Familienwohnung zum dort verbliebenen Elternteil. Hierzu bedarf es gesetzestechnisch nur einer Verweisung („gilt entsprechend“). Gegen Elternteile, von denen häusliche Gewalt ausgeht, kann nach dem Gewaltschutzgesetz oder nach § 1361 b BGB (Vorläufige Zuweisung der Ehewohnung) vorgegangen werden.
b) Bereits de lege lata könnte diesen Fällen mit Beschlüssen nach § 1628, Satz 2 BGB[52] oder § 1687 II BGB[53] begegnet werden, ohne gleich die grds. Obhutsberechtigung des Residenzelternteils in Frage stellen zu müssen. Nach § 1687 II „kann das Familiengericht die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2“ - also insb. die Befugnis zu Alleinentscheidung in „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ – „einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist“. Die Eingriffsschwelle ist niedriger als bei § 1666 BGB.[54] Richtigerweise wird man unbegrenzte Wohnsitzverlagerung ohnehin nicht mehr als „Angelegenheit des täglichen Lebens“ auffassen können, es müsste folglich im Erst-Recht-Schluß § 1687 II analog anwendbar sein. Auch nach § 1628 Satz 2 kann die Übertragung der Alleinentscheidungskompetenz auf einen Elternteil „mit Einschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden“, ergo z. B. auch mit räumlichen Auflagen. Von diesen Vorschriften macht die Praxis bislang keinen Gebrauch.
c) Wenn ein Elternteil, der für sich in Anspruch nimmt, die stärkere Bindung[55] zum Kinde zu haben, die gemeinsamen Kinder von Kindergärten und Schule abzumelden und ihrem bisherigen sozialen Umfeld zu entreißen droht, sollte sorgfältiger als bisher erwogen werden, ob den Kindern nicht dadurch die Beziehung zu beiden Elternteilen erhalten werden kann und dem Kind (wie auch der überlasteten Justiz) jahrelange Folge-, insb. Umgangs- und Sorgeänderungsverfahren, erspart bleiben kann, dass der Elternteil mit der größeren Bindungstoleranz das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält, sofern dieser zur Übernahme der Obhut willens und in der Lage ist und das Kind auch zu ihm eine starke Bindung hat.[56]
Hilfsweise: Im Bereich der Pflegekinderfälle sind Konstellationen bekannt, wo man leiblichen Eltern die elterliche Sorge mit der Maßgabe bzw. unter der Bedingung lässt, dass sie das Kind nicht eigenmächtig aus der Obhut von Pflegeeltern herausnehmen. Analog hierzu erscheint es in Fällen, bei denen die Erziehungsfähigkeit des Residenzelternteils aufgrund mangelnder Bindungstoleranz zweifelhaft ist, denkbar, dem Umgangselternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht bei i. ü. gemeinsamer Sorge mit der Auflage zu übertragen, hiervon nicht eigenmächtig Gebrauch zu machen.[57] Notfalls kann dem Residenzelternteil mit einer Verbleibens- (und Herausgabe-)anordnung nach § 1632 BGB analog geholfen werden.
3. Situation bei alleinigem Sorgerecht bzw. ABR. eines Elternteils
H. M. und Praxis begegnen überdies erhebliche Bedenken[58], soweit sie bislang von unbegrenzter räumlicher Reichweite des alleinigen Sorgerechts bzw. Aufenthaltsbestimmungsrechts (§ 1631 I BGB) ausgehen. Und das grds. Verhältnis zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht ist nicht frei von Widersprüchen.
a) Die h. M. sieht den Residenzelternteil zwar einerseits verpflichtet, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil aktiv zu fördern, jedoch keineswegs in der Pflicht, ein persönliches Interesse am Wegzug mit Blick auf das Kindeswohl zurückzustellen.[59]
aa) Eine Differenzierung nach Entfernung vom bisherigen räumlichen und sozialen Umfeld des Kindes erfolgt nicht. „Ein sorgeberechtigter Elternteil kann seinen künftigen Wohnort und Lebenskreis selbst bestimmen und ist nicht gehalten, am ehemaligen Familienwohnsitz oder in dessen unmittelbarer Nähe zu bleiben, um dem anderen Ehegatten die Besuchtskontakte mit den Kindern möglichst zu erleichtern“.[60] Grundsätzlich kann er daher seinen Wohnsitz dauerhaft in ein anderes Bundesland, in ein anderes europäisches Land oder sogar auf einen anderen Kontinent verlegen[61], „selbst wenn dadurch das Umgangsrecht faktisch eingeschränkt oder gar ganz ausgeschlossen wird“.[62] Insbesondere stellt dies nach h. M.[63] i.d.R. keinen hinreichenden Grund dar, eine Sorge- oder Umgangsentscheidung nach § 1696 BGB nachträglich abzuändern[64] oder nach § 1666 BGB in das Sorgerecht des betreuenden Elternteils einschränkend einzugreifen.
bb) Das soll nur dann nicht gelten, wenn eine Auswanderung lediglich der Vereitelung des Umgangs dienen soll.[65] Die sog. Feststellungslast trägt also theoretisch der derjenige Elternteil, der seinen Wohnsitz ändern möchte, er hat seine Gründe substantiiert vorzutragen.[66] Diese Gründe und die Gefährdung des Umgangs mit dem anderen Elternteil sind gegeneinander abzuwägen.[67] In der Praxis werden Gründe aber z. T. schnell als ´triftig´ bewertet: Soziale Gründe (neuer Lebensgefährte, Rückkehr zur Herkunftsfamilie), (bloße) Hoffnung auf bessere Arbeitsmöglichkeiten.[68] Hilfsweise wird auf angebliche häusliche Gewalt des Ex-Partners rekurriert (Wegzug als Flucht). Missbrauchsgefahr liegt auf der Hand.[69]
cc) Zwar gibt selbst das alleinige ABR. dem betreffenden Elternteil nicht das Recht zu einem Umzug mit Schulummeldung ohne Zustimmung des anderen Elternteils, da Letzteres eine Entscheidung erheblicher Bedeutung i. S. d. § 1687 I 2 BGB beinhaltet.[70] Jedoch wird das in der Praxis nicht von allen Schulen beachtet.
b) Bedenken
aa) Das Umgangsrecht steht jedoch unter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK[71]. Nach der Generalklausel zur elterlichen Sorge „gehört zum Wohl des Kindes in aller Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“ (§ 1626 III BGB), womit der „überragenden Bedeutung“[72] des Umgangsrechts Rechnung getragen wird. Der betreuende Elternteil hat die Kontakte zum Kind nicht nur zuzulassen, sondern aktiv zu fördern.[73] Das Umgangsrecht gilt auch als „absolutes Recht“ iSv. § 823 I BGB[74] oder jedenfalls „gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art“[75], dessen Verletzung (materielle) Schadensersatzansprüche auslösen kann.[76] § 1684 IV Satz 1 BGB lässt Einschränkungen des Umgangsrechts nur zu, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, § 1684 IV Satz 2 BGB - Umgangseinschränkung „für längere Zeit“ nur bei „Kindeswohlgefährdung“ zulässig.
bb) Zudem wird das Sorgerecht in der Judikatur des BVerfGs eigentlich als pflichtgebundenes Recht charakterisiert, welches eingebunden ist in die Elternverantwortung.[77]Insbesondere ergibt sich aus der Herleitung sowohl des Umgangsrechts als auch des Sorgerechts unmittelbar aus Art 6 Abs 2 GG, dass beide Eltern im Verhältnis zueinander ihre Rechte zu respektieren haben. Insbesondere muß auch ein allein sorgeberechtigter Elternteil grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen.[78] Der Konflikt ist also nach dem verfassungsrechtl. ´Prinzip der praktischen Konkordanz´ (Hesse) zu lösen. Kein Grundrecht (erst recht nicht das Umgangsrecht des Kindes) darf zugunsten des anderen de facto ausgehöhlt werden. Genau dies ist aber häufig das praktische Ergebnis der h. M.
cc) Zur restriktiveren Auslegung des § 1631 I BGB könnte auch Artikel 3 I der UN-Kinderrechtekonvention[79] Anlaß geben. Hiernach “achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht“.
dd) Vergegenwärtigt man sich weiterhin, dass bereits das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils[80], erst recht aber das Sorgerecht, strafrechtlichen Schutz aufgrund des Straftatbestandes § 235 StGB genießt, so kann wenig Einheitlichkeit der Rechtsordnung festgestellt werden.
ee) Nach dem Wohlverhaltensgebot des §1684 II 1 BGB haben beide Eltern „alles zu unterlassen“, was „das Verhältnis“ des Kindes zum anderen Elternteil „beeinträchtigt“. Eine erhebliche Erschwerung des Besuchsrechts qua ´Fernumzug´ beeinträchtigt i. d. R. dieses Verhältnis, insbesondere bei noch kleineren Kindern aufgrund deren besonderen Zeitempfindens. Soweit überhaupt noch sporadische Umgangskontakte stattfinden können, sind diese häufig nicht mehr geeignet, den primären Sinn des Umgangsrechts zu verwirklichen (Vermeidung von Entfremdung, dem „gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen“[81], Identitätsfindung, auch Erhalt eines ´Reserveelternteils´ für den Fall schwerer Krankheit /Todes des Obhutelternteils). Das Umgangsrecht ist bei großer räumlicher Distanz auch noch schwerer gegen Widerstände durchsetzbar als ohnehin schon.
c) Nachträgliche Auflage ?
Der BGH[82] hat zur Frage des Sorgerechts nichtehelicher Eltern einer "verfassungskonformen Auslegung des § 1666 BGB" das Wort geredet: In die Prüfung, ob eine mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter vorliege, sei auch einzubeziehen, ob und inwieweit die Mutter das Elternrecht des Vaters angemessen zur Geltung bringe......“.[83]Die Tatsacheninstanzen sehen sich gleichwohl bislang i. d. R.[84]außerstande, das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sorgeberechtigten - nach § 1666 als im Verhältnis zum Entzug des Rechtes weniger scharfer Maßnahme oder auf Grundlage des Wohlverhaltensgebots (§ 1684 II BGB) – zum Schutze des Umgangsrechts[85] räumlich zu beschränken.[86] Dabei ermächtigt schon § 1684 III 2 das Familiengericht ausdrücklich, die Beteiligten durch „Anordnungen“ zur Erfüllung der Wohlverhaltenspflicht anzuhalten, die „in erster Linie als Unterlassungspflicht ausgestaltet“[87] ist.
Diese Unterlassungspflichten sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nach Abs. III 2 durchsetzbar sein - auch unterhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 BGB[88] oder wenn diese erst droht. Sie können – sofern hinreichend bestimmt - auch Grundlage für Zwangsmittel des § 33 FGG sein.[89] Persönlichkeitsrecht (Art 2 I GG) und Recht auf Freizügigkeit (Art 11 GG) des Sorgrechtsinhabers stehen dem nicht entgegen.[90] Denn es geht nicht darum, diesem Auswanderung oder innerstaatlichen Fernumzug zu verbieten, sondern hierbei das Kind mitzunehmen, wenn dies mit dessen Wohl nicht zu vereinbaren ist.[91]
d) Auflage von vorne herein ?
In zwei OLG-Entscheidungen wurde der „nicht befriedigend zu lösende Konflikt“[92] zwischen Freizügigkeit des Sorgeberechtigten und Umgangsrecht dadurch entschieden, dass das ABR. von vorne herein räumlich beschränkt wurde:
(1) OLG Schleswig vom 26.02.2003[93] (Tenor): „Die Übertragung des ABR. auf einen Elternteil kann mit Beschränkungen versehen werden, die eine Verbringung des Kindes ins Ausland ausschließen.“ Der Senat hat dies mit der Erwägung begründet, das Kind solle weiterhin in seinem gewohnten sozialen Umfeld in Dt. aufwachsen, damit der für seine Entwicklung unbedingt notwendige enge Umgang mit dem anderen Elternteil gesichert sei.
(2) OLG Frankfurt v. 16.09.2002[94]: Übertragung der alleinigen Sorge auf die Mutter mit der „Maßgabe“, den „gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nicht ohne Einverständnis des Vaters ins Ausland zu verlegen“. Die Beschränkung wurde auf § 1666 gestützt; sie sei erforderlich, um eine „Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden“.
Außerdem entschied das OLG München[95] in einem Sorgeänderungsverfahren nach § 1696 BGB (Leitsätze der Redaktion): „1. Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts‑ und des Schulbestimmungsrechts des Vaters kann geboten sein, um den intensiven Umgang der Kinder mit der Mutter zu gewährleisten.
2. Machen künftig ‑ überzeugend darzulegende - triftige berufliche Gründe einen Wegzug des Vaters erforderlich, stellt sich die Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts neu, wobei auf die Bedürfnisse der Kinder und die berechtigten Interessen der Mutter Rücksicht zu nehmen ist.“ [96]
Das erforderliche gesetzliche Instrumentarium ist also vorhanden, auch wenn es selten genutzt wird. De lege ferenda sollte der Gesetzgeber diese Möglichkeit explizit gesetzlich verdeutlichen und in § 1671 I verankern, etwa als ergänzenden Satz 2.
E. Ausblick
Eine Bilanz der Kindschaftsrechtsreform kann nicht völlig am Unterhaltsrecht vorbeischauen. Für die Zukunft wird es noch wichtiger als bisher, sich angesichts der Unterhaltsrechtsreform, insb. der Neufassung des § 1570 – früher Wegfall auch noch des 2. Elternteils ?! - auf die überragende Bedeutung des Umgangsrechts zu besinnen. Noch ist die Auslegung des neuen § 1570 streitig[97], doch BVerfG. und ihm folgend der Gesetzgeber haben sich mit der grundsätzlichen Grenze des Betreuungsalters beim 3. Geburtstag des Kindes weit aus dem Fenster gehängt. Gesellschaftspolitschen Tendenzen, diese Grenze noch weiter runterzuschrauben, haben bereits die Dt. Psychoanalytische Vereinigung (DPV) veranlasst, ein warnendes Memorandum[98] zu veröffentlichen – warum wird dieses in keiner fam.-rechtl. Fachzeitschrift abgedruckt ? Stattdessen wird messerscharf geschlossen - man fühlt sich abrupt um Jahrzehnte zurückversetzt -, dass die Vollstreckung des Umgangsrechts abgeschafft gehöre – schließlich müsse, was für einen umgangsunwilligen Vater gelte, erst recht für die Kinder gelten ….
{qluetip title=[tooltip]}jetzt geht das{/qluetip}