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Gerichtliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen

I. Bis 2004 war der BGH noch der Auffassung, dass eine Ehe auch bei Verzicht auf Geschiedenenunterhalt immer noch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorzuziehen ist und deshalb Unterhaltsverzichte grundsätzlich zulässig sind, wenn der wirtschaftlich schwächere Partner grundsätzlich erwerbsfähig ist und über das Risiko belehrt wurde.  Eheleuten war also grundsätzlich unbenommen, ihre Schicksalsgemeinschaft vertraglich auf die Zeit ihrer tatsächlichen Ehe zu beschränken.
Niemand kann zur Eingehung einer Ehe mit einem wirtschaftlich schwachen, „armen“ Partner verpflichtet werden kann. Tut er es dennoch aus freien Stücken, so entlastet er zumindest für die Zeit des ehelichen Zusammenlebens (bzw. bis zur Rechtskraft der Scheidung) die Allgemeinheit, da er in jedem Fall Familienunterhalt (und Trennungsunterhalt) schuldet. Dies würde im Falle der nichtehelichen Partnerschaft nicht bzw. – bei gemeinsamen Kindern – grundsätzlich nur zeitlich begrenzt auf drei Jahre der Fall sein.
Erst die Vertragsfreiheit sichert die Verfassungsmäßigkeit des seit 1977 bestehenden Scheidungsfolgenrechts. Ein zwingendes Recht zum nachehelichen Unterhalts würde hingegen viele vor der Heirat abschrecken und den Trend zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft verstärken. (Es wird nochmals auf die oben erwähnte Ausnahme hingewiesen, bei der eine andere Beurteilung angezeigt ist: Betreuung gemeinsamer Kinder).

II. Aufgrund wichtiger Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stellte sich der Bundesgerichtshof nunmehr mit Urteil vom 11. Februar 2004 (Az. XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601) auf den Standpunkt, daß „die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen (darf), daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann.
Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint.
Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift“.

1. Stufe: Richterliche Sittenwirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB):

Dabei hat der Tatrichter zunächst (´1. Stufe´) - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung vollständig  mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (keine geltungserhaltende Reduktion). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf
-    die Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
-    den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie
-    auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die eventuell vorhandenen Kinder.

Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.


2. Stufe: Richterliche Ausübungskontrolle (§ 242 BGB):

Hat  ein Ehevertrag danach Bestand, muß der Tatrichter sodann noch im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB – Treu und Glauben).

Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht.
Im Rahmen der richterlichen Ausübungskontrolle ist vom Richter – anders als bei der Sittenwidrigkeitskontrolle (´1. Stufe´) vorrangig die Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion - vor dem Ersatz durch die dann geltenden gesetzlichen Vorschriften  - zu prüfen.

Insgesamt folgt hieraus, daß derzeit tausende von älteren notariellen Eheverträgen rechtsunwirksam sind (!). Alle älteren Eheverträge sollten daher rechtszeitig auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Aber auch bei neueren Verträgen kann aufgrund tatsächlicher Veränderungen nach Vertragsschluß eine spätere einvernehmliche Anpassung des Ehevertrags ratsam sein. 

III. Fazit:
Aufgrund der neueren Rechtssprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen wird das Erstellen gerichtsfester Eheverträge – wie auch Scheidungsvereinbarungen – wesentlich komplizierter und haftungsträchtiger.