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1.) Gelingt dies Eheleuten nicht, kommt sowohl bei Mietwohnung, als auch bei Wohneigentum auf Antrag eines Ehegatten eine Wohnungszuweisung durch das Familiengericht in Betracht (§ 1361a BGB). Voraussetzung ist aber eine "unzumutbare  Härte". Grundsätzlich haben nämlich beide Ehegatten - unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterschrieben hat - bis zur rechtskräftigen Scheidung ein Bezitzrecht an der ehelichen Wohnung. Daher prüft das Familiengericht, bevor es einen der Ehegatten des Feldes verweist, auch stets, ob nicht vorrangig eine Aufteilung der Ehewohnung (als weniger einschneidende Maßnahme) angezeigt ist.

2.) Wohneigentum:
Sind beide Eheleute Miteigentümer, und gelingt keine Einigung über das Schicksal des Familienheims, so kann grundsätzlich jeder Teil die Auseinandersetzung des Miteigentums, notfalls die gerichtliche Teilungsversteigerung verlangen. Allerdings mit folgenden Einschränkungen:

a) Im gesetzlichen Güterstand (= Zugewinngemeinschaft) gilt bis zur Rechtskraft der Scheidung § 1365 BGB (Verbot der Verfügung über Gegenstände, bei denen es sich um das wesentliche Vermögen des Verfügenden handelt). Zweck: Schutz eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruches des anderen Ehegatten. Gilt auch bei Alleineigentum an der ehelichen Wohnung. Nach herrschender Ansicht ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 BGB schon der Antrag eines Miteigentümers auf Teilungsversteigerung unzulässig.

b) § 1353 BGB: Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme (bis Scheidung).
Es findet eine Abwägung zwischen den Interessen der Ehegatten (und der gemeinsamen Kinder) statt.

c) Nach der Scheidung kommt nur noch eine einstweilige (vorübergehende) Einstellung der Teilungsversteigerung in Betracht, z.B. bei Darlegung ernsthafter  Gefährdung des Kindeswohls (§ 180 III ZVG), strenge Voraussetzungen, da Ausnahmevorschrift, längstens für insg. 5 Jahre.