1.) Ist nur einer der Partner Mieter bzw. Eigentümer, muß der andere ausziehen.
Im Gegensatz zum Ehegatten hat der nichtehel. Partner kein eigenständiges Besitzrecht an der gemeinsamen Wohnung.
Eine einstweilige Räumungsverfügung ist aber grundsätzlich nur bei verbotener Eigenmacht möglich, also insb. dann nicht, wenn der Nichtmieter zu irgendeiner Zeit freiwillig in die Wohnung aufgenommen worden war (§ 940 a ZPO).
Andererseits ist Selbsthilfe selbstverständlich verboten. Seit 2001 schütz hier auch das sog. Gewaltschutzgesetz. Notfalls muß also Räumungsklage gegen den Nichtmieter erhoben werden.
2.) Sind beide Mieter:
a) Dann haftet auch der ausziehende Teil gegenüber dem Vermieter für die Miete.
Zwar besteht ein gegenseitiger Anspruch auf Zustimmung zur gemeinschaftlichen Kündigung. Bis zur Beendigung des Mietverhältnisses kann aber viel Zeit vergehen, wenn man sich die Partner nicht auf eine gemeinsame Kündigung verstehen.
(Probl. insb. bei befristeten Mietverträgen: Der Bleibewillige darf selbst dann bis Fristablauf bleiben, wenn der Vermieter mit vorzeitiger Vertragsentlassung einverstanden wäre. Folge: Der Ausziehende zahlt seine eigene (neue Miete) und haftet obendrein u.U. jahrelang für die Miete der gemeinsamen Wohnung).
b) Lösung (nur bei allseitigem Einverständnis): Vermieter entläßt einen der beiden aus dem Mietvertrag.
Es empfiehlt sich schon aufgrund dieser Rechtslage die vorsorgliche Klärung in einem Partnerschaftsvertrag.
B. Vermögensauseinandersetzung (>>> Webseite Vermögensauseindersetzung):
C. Versorgungsausgleich (>>> Webseite Vermögensauseindersetzung):