Rechtsanwalt Alexander Heumann 
Fachanwalt für Familienrecht

 

Neues Kindschafts- /Sorge- und Umgangsrecht
Interview auf Antenne Düsseldorf zum seit 01.07.1998 geltenden neuen Kindschaftsrecht:


F.: Was verändert sich durch die Kindschaftsrechtsreform in Sachen Umgangsrecht ?

Im Bereich des Umgangsrechts wird nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. Auch nichteheliche Väter haben also jetzt ein Recht zum Umgang mit ihren Kindern. Umfang und Dauer hängt vom Einzelfall ab. Weiterhin ist erstmalig auch ein eigenes Recht der Kinder auf Umgang mit beiden Elternteilen festgeschrieben worden.

F.: Welche Auswirkungen werden die Änderungen in der gerichtlichen Praxis haben ?

Unterscheiden wir zwei grds. verschiedene Konstellationen:

a) Häufig kommt es vor, daß Väter nach Trennung und Scheidung gar kein Interesse an Ihren Kindern haben. Nach dem Wortlaut der neuen Bestimmungen haben diese Väter nun erstmals eine gesetzliche Pflicht zum Umgang mit Ihren Kindern. Dies mag nicht zwangsweise durchsetzbar sein, kann aber dazu führen, daß ein solcher Vater sein Umgangsrecht per gerichtlicher Anordnung ganz verliert, z. B. wenn Umgangstermine ständig nicht eingehalten werden.

b) Umgekehrt gibt es Fälle, wo Väter darum kämpfen, ihr Kind regelmäßig zu sehen, aber die Mutter dies nach Möglichkeit verhindern will.

F.: Lässt sich in Fällen, wo der Richter ein Umgangsrecht geregelt hat, dieses Umgangsrecht notfalls zwangsweise durchsetzen ?

Das Umgangsrecht kann nicht zwangsweise per Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden, wenn sich das Kind selber verweigert. Dies hat der Gesetzgeber in den neuen Vorschriften nochmals ausdrücklich klargestellt. Dies würde nicht dem Wohl des Kindes entsprechen. Alle gerichtlichen Entscheidungen haben sich am Kindeswohl auszurichten.

F.: Was gilt, wenn sich nicht das Kind weigert, sondern nur die Mutter ?

Dann ist zwangsweise Durchsetzung möglich, z.B. durch Androhung von Ordnungsgeld, ggfs. auch mithilfe eines Gerichtsvollziehers.

F.: Hat sich aufgrund der neuen Bestimmungen etwas geändert ?

Neuerdings kann das Gericht Anordnungen zum Umgangsrecht treffen, wenn sich ein Elternteil so verhält, daß das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt wird. Welche Anordnungen in Betracht kommen und wie sie sich durchsetzen lassen sollen, wird abzuwarten sein. Wichtig ist, daß der Gesetzgeber ausdrücklich festgeschrieben hat, daß es in der Regel der Entwicklung des Kindes förderlich ist, wenn es Umgang mit beiden Elternteilen hat - und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.

Es dürfte daher zukünftig nur in begründeten Ausnahmefällen möglich sein, einem Elternteil jegliches Umgangsrecht zu verwehren, etwa bei Alkoholismusproblemen, Gewalttätigkeiten, Verdachts auf sexuellen Missbrauch und dergleichen. Gerade für diese Fälle hat der Gesetzgeber den sog. begleiteten oder beschützten Umgang vorgesehen.

Bisher hatte oft die den Umgang ablehnende Haltung der Mutter oder Spannungen zwischen den Eltern ausgereicht, dem Vater - insbesondere dem nichtehelichen Vater - ein Umgangsrecht zu verwehren. Hier hat der Gesetzgeber mit der Kindschaftsrechtsreform m. E. jetzt ein deutliches "so geht das nicht weiter" ausgesprochen.

F.: Ist auch im Bereich des Sorgerechts die Gleichstellung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern durch das neue Kindschaftsrecht hergestellt ?

Nur dann, wenn hinsichtlich der Frage des Sorgerechts Einvernehmen zwischen den Eltern besteht. Denn dann können jetzt auch nichteheliche Eltern zusammen eine Erklärung gegenüber dem Jugendamt oder dem Notar abgeben, demzufolge sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Dann haben sie das gemeinsame Sorgerecht.

I. ü. sind nichteheliche Väter allerdings auch weiterhin gegenüber ehelichen Vätern sowie auch gegenüber nichtehelichen Müttern benachteiligt:

Denn der eheliche Vater kann auch gegen den Willen der Mutter das alleinige Sorgerecht vom Gericht zugewiesen bekommen, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Dies kann der nichteheliche Vater hingegen nicht bzw. nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 1666 BGB.

F.: Reicht es denn nicht, wenn es dem Wohl des Kindes dient ?

Der Gesetzgeber hat schon die Zulässigkeit des Antrages eines nichtehelichen Vaters auf alleinige Sorge an die Zustimmung der Mutter geknüpft. Ohne Zustimmung der Mutter kann ein nichtehelicher Vater daher weder das gemeinsame Sorgerecht zusammen mit der Mutter, noch das alleinige Sorgerecht bekommen - mit einer Ausnahme:

Wenn der nichtehelichen Mutter das Sorgerecht wegen Erziehungsunfähigkeit nach § 1666 BGB entzogen wurde. Dies geschieht idR. durch das Gericht von Amts wegen auf Anregung / Verfahrenseinleitung durch das zuständige Jugendamt. Die Eingriffsschwelle für einen derartigen Grundrechtseingriff ist natürlich hoch.

F.: Aber es sind doch auch bei nichtehelichen Kindern Fälle denkbar, wo es dem Kindeswohl besser entspricht, wenn der Vater das Sorgerecht hat ?

Es reicht für eine Sorgerechtsübertragung nach § 1666 BGB nicht aus, daß dies dem Wohl des Kindes "am besten" entsprechen würde. Zwingende Voraussetzung ist eine "Gefährdung des Kindeswohls".

F.: Aber Sie sagten doch, daß alle Entscheidungen sich in erster Linie am Kindeswohl orientieren müssen ?!

Die Kindeswohlklausel des § 1697 a BGB, nach der stets die Entscheidung zu treffen ist, die dem Kindeswohl "am besten" entspricht, gilt nur "soweit nichts anderes bestimmt ist". § 1666 BGB ist eine andere Bestimmung in diesem Sinne.

F.: Was ist, wenn sich die nichtehelichen Eltern nicht auf gemeinsame Sorge einigen ?

Dann ist es so wie bisher auch. Mangels entsprechender gemeinsamer Sorgeerklärungen hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.

Die mehr oder weniger bestehende praktische Unmöglichkeit für den nichtehelichen Vater, ohne Zustimmung der Mutter Sorgerechts(mit-)inhaber zu werden, lässt freilich dessen Umgangsrecht unberührt.

F.: Diskriminiert die neue gesetzliche Regelung im Sorgerecht nicht nach wie vor die nichtehelichen Kinder ?

Im Gesetzgebungsverfahren wurde darüber debattiert, ob nicht auch bei nichtehelichen Eltern gesetzlich wenigstens die Möglichkeit eröffnet werden müsse, dem Vater auch bei widerstreitendem Willen der Mutter das Sorgerecht zuzuweisen, wenn dies dem Kindeswohl "besser" entspricht.

Dann aber - so befürchtete man - würde über der Mutter quasi das Damoklesschwert des Sorgerechtsentzugs hängen. Außerdem wäre vielleicht zu späterem Zeitpunkt wieder eine anderslautende Sorgerechtsentscheidung angezeigt. Kontinuität und Eindeutigkeit der Rechtslage wurde also der Vorzug eingeräumt.

F.: Das klingt nicht sehr überzeugend.

Es mag Fälle geben, wo es von Anfang besser für das Kind ist, wenn der Vater das Sorgerecht hat. Für diese Kinder wäre es angebracht gewesen, ihnen die Möglichkeit der väterlichen Obhut auch unterhalb der Schwelle des § 1666 zu eröffnen. Die betreffenden Kinder sind nach wie vor aufgrund ihres Status als nichteheliches Kind benachteiligt.

F.: Was hat unter dem neuen sog. "Anwalt des Kindes" zu verstehen ?

Es gibt es viele Fälle, wo die Eltern so sehr zerstritten sind, daß Sie das Wohl des gemeinsamen Kindes völlig aus den Augen verlieren. In solchen Fällen kann der Richter dem Kind einen Verfahrenspfleger zur Seite stellen, dessen Aufgabe es ist, allein die Interessen des Kindes zu vertreten, insbesondere dessen subjektiven Willen im Verfahren zur Geltung zu bringen. Dies kann z.B. bei manchen Sorgerechts- oder Umgangsstreitigkeiten zwischen Eheleuten angebracht sein. Insbesondere aber auch im Konflikt zwischen leiblichen Eltern einerseits und Pflegeeltern andererseits um Kinder ist häufig die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich.

F.: Ist das Gericht hierzu verpflichtet ?

Das Gericht entscheidet nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber, ob es dem Kind einen solchen Verfahrenspfleger zur Seite stellt. Korrigiert werden kann die Entscheidung nur in der Rechtsmittelinstanz. U. U. wird dort dann ein Verfahrensfehler festgestellt, wenn richtigerweise ein Verfahrenspfleger hätte bestellt werden müssen.

F.: Was hat es mit dem neuen Umgangsrecht von Großeltern und Geschwistern auf sich ?

Diese können zukünftig ebenfalls vor Gericht ein Recht zum Umgang mit ihren Enkeln bzw. Geschwistern beantragen. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn der Richter davon überzeugt werden kann, daß der Kontakt dem Wohl des Kindes dient.

Dasselbe gilt z.B. auch für Stiefeltern des Kindes.

F.: Gilt dies auch für nichteheliche Lebenspartner eines Elternteils ?

Nein für nichteheliche Lebenspartner eines Elternteils gilt dies nicht

F.: Selbst dann nicht, wenn diese jahrelang mit dem Kind unter einem Dach gewohnt haben ?

Auch dann nicht. Die nichtehelichen Partner der leiblichen Eltern gehören nicht zum Kreis der Umgangsberechtigten, da im Gegensatz zu Großeltern und Stiefeltern keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen zu den Kindern bestehen. Auf der anderen Seite ist dieser Personenkreis auch nicht unterhaltspflichtig.

Hier kommt allenfalls eine sog. Verbleibensanordnung in Betracht, wenn der/die nichteheliche Partner/in längere Zeit über mit dem Kind in einem Haushalt gelebt hat, und das Zusammenbleiben mit dieser Person wichtig für das Wohl des Kindes ist.

F.: Werden hiermit nicht wiederum die nichtehelichen Kinder anders behandelt, als die ehelichen ?

Im Bereich des Umgangsrecht sollte nicht Verwandtschaft, sondern das Kindeswohl maßgeblich sein.

F.: Herr Heumann, ich danke Ihnen für dieses Gespräch.

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