Rechtsanwalt Alexander Heumann 
Fachanwalt für Familienrecht

 

Die neue Kindergeldverrechnung (ab 01.01.2001)

Von RA und Fachanwalt f. Familienrecht Alexander Heumann

A. Bislang durften Barunterhaltspflichtige bei der Bemessung des Kindesunterhaltes die Hälfte des grundsätzlich beiden Eltern zustehenden) staatlichen Kindergeldes vom Unterhalt abziehen, sofern sie wenigstens 100 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung "zu zahlen in der Lage" waren (§ 1612 B V BGB a. F.).

Diese schwer verständliche Gesetzesformulierung wurde in der Praxis so ausgelegt, daß "der Pflichtige als Zahlbetrag - Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - mindestens den Regelbetrag der jeweiligen Kindesaltersstufe nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes schuldete" (Scholz, a.a.0.). In der 1. Alterstufe (Kinder von 1 bis 5 Jahren) machte dies als Zahlbetrag DM 355,00 minus DM 135,00, also DM 220,00 aus.

Sofern der/die Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung seines monatlichen Selbstbehaltes (West: Erwerbstätige DM 1.500,-/ Arbeitslose: DM 1.300,-) weniger als 100 % des Regelbetrages zu leisten imstande war, so führte dies zur (gfs. teilweisen) Nichtanrechnung des Kindergeldes, je nach Höhe des Defizits.

Beispiel:                                                                                                                                                         (Bereinigtes) Einkommen d. Unt.-Schuldners = DM 1.800,00; Kindesalter = 1 - 5 Jahre (1. Alterstufe der Düsseldorfer Tabelle):

Unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes (DM 1.500,00) können nur DM 300,00 (= 84,5 % des Regelbetrages) gezahlt werden. Dies sind DM 55,00 weniger als DM 355,00 (= 100 % des Regelbetrages). DM 55,00 des Kindergeldes blieben daher anrechnungsfrei. Angerechnet wurden somit DM 80,00 (DM 135,00 minus DM 55,00 = DM 80,00). Zahlbetrag also: DM 300,00 minus DM 80,00 = DM 220,00.

B. Nach dem am 01.01.2001 in Kraft getretenen "Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts" "unterbleibt eine Anrechnung des Kindergeldes, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu leisten" (§ 1612 b V BGB neue Fassung).

Die Neuregelung wird dahingehend ausgelegt, daß nunmehr die Differenz zwischen a) dem "Tabellenbetrag", der sich aufgrund der einschlägigen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ergibt (z.B. 121 %) und b) 135 % des Regelbetrages anrechnungsfrei bleibt (Scholz a.a.0.). Dies führt dazu, daß "nunmehr alle Unterhaltsschuldner - Leistungsfähigkeit bei Berücksichtigung des Selbstbehaltes vorausgesetzt - bis zu einem Einkommen, das in die 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (DM 3900,00 bis DM 4300,00) fällt, denselben Zahlbetrag schulden, nämlich:

Bei Kindern der 1. Altersstufe (1 - 5 Jahre):    DM 480 - DM 135 = DM 345,00;                                                                         Bei Kindern der 2. Altersstufe (6 - 11 Jahre):   DM 582 - DM 135 = DM 447,00;                                                                      Bei Kindern der 3. Altersstufe (12 - 17 Jahre): DM 698 - DM 135 = DM 554,00;                                                              lediglich die Kindergeldverrechnung differiert" (Scholz a.a.0.).

Grund für die Neuregelung ist, daß den Kindern das sog. "Barexistenzminimum" gesichert werden soll, welches - je nach Altersstufe - bei DM 480,00 bzw. DM 582,00 bzw. DM 698,00 festgelegt wurde 

(Im Beitrittsgebiet: DM 438,00 / DM 530,00 / DM 628,00; dort ist andererseits der Selbstbehalt niedriger: Für Erwerbstätige: DM 1.370,00; Nichterwerbstätige: DM 1.190,00).

Betroffen von der Neuregelung sind ca. 70 %, also die überwiegende Zahl der Unterhaltsschuldner/innen (Vossenkämper a.a.0.).

(Nach wie vor muss jedoch stets die Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes geprüft werden).

Die jetzige Unterhaltserhöhung um so größer ist, je geringer das Einkommen des/r Pflichtigen ist.

Schon bei 2 unterhaltspflichtigen Kindern kann die Mehrbelastung leicht über 50 % des bisher geschuldeten Unterhalts ausmachen, Beispiel 5 (nach Beinkinstadt, a.a.0.):

Einkommen: DM 2.200,--. Bisheriger Unterhalt: Pro Kind (vgl oben Beispiel 1): DM 355 ./. DM 135) = DM 220. DM 220 * 2 Kinder = DM 440,--; jetziger Unterhalt: DM 355 ./. DM 10 = DM 345. DM 345 * 2 Kinder = DM 690,--.

(Selbstbehaltskontrolle: DM 2.200 - DM 1.500 = DM 700, Selbstbehalt ist - nach wie vor - gewahrt)

Unterhaltsdifferenz: Monatlich DM 250,-- bzw. 57 %.

Ab einem Einkommen, das in die 6. Einkommensstufe fällt (und höhere Einkommen) bleibt der Unterhalt hingegen wie gehabt.

C. Gegen die Neufassung des § 1612 V BGB bestehen verfassungsrechtliche Bedenken (Vossenkämper a.a.0.; ebenso Scholz a.a.0.) - m. E. sogar erhebliche, kurz zusammengefast die wesentlichen Aspekte:

- keine Abfederung durch Steuererleichterungen für Unterhaltspflichtige (im Gegenteil wurde der bisherige Steuervorteil Kindergeld vielen jetzt wieder genommen).

- Insbesondere in Mangelfällen bleibt offen, wie Barunterhaltspflichtige noch die beim Umgang mit den Kindern entstehenden Kosten aufbringen sollen, wo doch nach dem KindschaftsrechtsreformG eine Verpflichtung zum Umgang besteht, § 1684 I BGB.

- Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz, Art 3 GG, wonach unterschiedliche Einkommen im Unterhaltsrecht eben auch nur differenziert belastet werden dürften.

- Formelle Bedenken gegen die Gesetzes-Entstehung (kann hier nicht vertieft werden).

- Verstoß gegen den Grundsatz des Gleichranges von Ehegatten- und Kindesunterhalt (§ 1609 BGB). Das Existenzminimum des betreuenden Elternteils wurde außer Acht gelassen (Scholz a.a.0.).

Problem: Wer die neuen Unterhaltsbeträge ausdrücklich und vorbehaltlos anerkennt, wird sich im Nachhinein nicht auf etwaige spätere Feststellung der Verfassungswidrigkeit berufen können.

D. Befremdlich ist in diesem Zusammenhang, daß das Unterhaltsvorschussgesetz nicht entsprechend geändert wurde. Der Staat mutet Unterhaltspflichtigen verfassungsrechtlich nicht mehr zu vertretende Belastungen zu, hält sich selber jedoch vornehm zurück: Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen gem. § 2 UVG blieb unverändert. Folgen:

"Die Unterhaltsvorschuss beziehenden Kinder sind nunmehr aus rein fiskalischen Gründen Kinder 2. Klasse" (Vossenkämper a.a.0.).

Da Unterhaltsberechtigte die Differenz von Unterhaltsvorschuss und geschuldetem Unterhalt selber geltend machen können/ müssen, droht eine Vielzahl von Doppelprozessen gegen Barunterhaltspflichtige: Seitens des Landes aus übergegangenem Recht; seitens des Unterhaltsberechtigten aus eigenem Recht bzgl. der restl. Unterhaltsspitze (Mögliche Lösung insoweit: Land überträgt die übergegangenen Ansprüche zurück auf den Unterhaltsberechtigten).

E. Folgen für den Gattenunterhalt:  Zu beachten ist, daß sich im Gegenzug zur einer Erhöhung des Kindesunterhaltes der Ehegattenunterhalt verringert, wenn die Tabellenbeträge der Kinder unterhalb des Barexistenzminimums (DM 480 bzw. DM 582,00 bzw. DM 698,00) liegen, und die Schmählerung des Ehegattenunterhaltes um so größer ist, je niedriger das Einkommen des Pflichtigen ist (Scholz a.a.0.).

E. Verfahrensrechtliches:

I. Aus Sicht der Unterhaltsberechtigten, die bereits einen Unterhaltstitel mit herkömmlicher Kindergeldanrechnung besitzen, bietet sich das vereinfachte Abänderungsverfahren nach § 655 ZPO an, welches eigens (und ausschließlich !) dafür geschaffen wurde, die (erleichterte) Anpassung des Titels an Änderungen bei der Kindergeldanrechnung zu ermöglichen. Ein Vordruckzwang besteht nicht. Gerichtsgebühr: DM 20,00. Der Antrag kann bei der Rechtsantragsstelle eines jeden Gerichts zu Protokoll gestellt werden (§§ 657, 129 a ZPO).

Unterhaltspflichtige können in diesem Verfahren nur die - meist nicht einschlägigen - formellen Einwendungen nach § 655 III ZPO erheben.

Gegen den einmal ergangenen Abänderungsbeschluss kann allerdings binnen 1 Monats Klage nach § 656 ZPO erhoben werden. Erfolgreich wird das allerdings nur sein, wenn aufgrund besonderer individueller Verhältnisse eine Anhebung des Selbstbehaltes angezeigt ist. Praxisrelevant: Wenn die tatsächlichen Wohnkosten (Warmmiete) deutlich höher als der im Selbstbehalt steckende Anteil für Wohnkosten nach der Düsseldorfer Tabelle (nur DM 650,-- als Warmmiete !) und - wichtig - unvermeidlich sind.

I. ü. kann natürlich versucht werden, den Richter zu Verfahrensaussetzung und Vorlage des neuen § 1612 BGB V BGB an das Bundesverfassungsgericht nach Art 100 I GG zu veranlassen.

II. Soll ein Alttitel mit feststehendem Unterhaltsbetrag hingegen "dynamisiert" werden, steht nur das Abänderungsverfahren nach Art 5 § 2 oder 3 KindesunterhaltsG zur Verfügung.

III. Bei bereits anhängigen Prozessen über den Unterhalt minderjähriger Kinder muss eine vor dem 01.01.2001 geschlossene mündliche Verhandlung auf Antrag wiedereröffnet werden, damit die jetzige Rechtsänderung noch berücksichtigt werden kann.

F. Grundsätzliche Kritik gegen den gewählten Reform-Ansatz:

I. Gerade "ehrliche" Unterhaltspflichtige mit geringeren Einkommen werden unverhältnismäßig heftig zur Kasse gebeten. Was der Staat diesen nimmt, muss er vielfach auf der anderen Seite als ergänzende Sozialhilfe an Haushaltsangehörige der neuen (Zweit-) Familie des Unterhaltspflichtigen wieder austeilen.

Hingegen bleiben "Drückeberger", (die, die könnten, wenn sie denn wollten) weiterhin ungeschoren: Es ist nach wie vor zu einfach, Einkünfte zu verschleiern. Kein noch so papiergeduldiges Unterhaltsurteil hilft - erst recht nicht, wenn auf "fiktives Einkommen" gestützt -, wenn bei der Zwangsvollstreckung "nichts zu holen" ist, was auch von den berichterstattenden Medien leicht übersehen wird. Und wen schreckt in der heutigen Zeit, wo über Moral nur noch gelächelt wird und der Ehrliche schon lange als der Dumme gilt, noch eine Strafandrohung (z. B. für einen falschen Offenbarungseid) ? Speziell geschulte Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht müssten gesetzliche Auskunftsrechte gegenüber Finanzämtern, KFZ-Zulassungsstellen, Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten haben, wenn Unterhaltsberechtigte nachweisen, daß vom Familiengericht oder sonst wo titulierter Unterhalt nicht geleistet wird (!).

II. Zu fragen ist weiterhin, ob man weiterhin hinnehmen will, daß Drittgläubiger, vielfach Banken - nach dem Motto: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst - vorrangig vor minderjährigen Kindern das Gros des Gehaltes (mit Ausnahme des engen "Korridors" gem. § 840 d ZPO) pfänden. Auch hier hilft eine Reform des Zwangsvollstreckungsrechts weiter, z. B. absoluter Vorrang des Kindesunterhaltes bis zur Höhe des Regelbetrages vor anderen Gläubigern bei Lohnpfändungen (Beinkinstadt a.a.0.). Eine Gesetzesänderung müsste insoweit das Prioritätsprinzip (§ 804 ZPO) einschränken oder wenigstens dem Vollstreckungsgericht entsprechende Eingriffsmöglichkeiten an die Hand geben.

Status quo ist hingegen, daß Unterhaltsberechtigte zwar Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung erhalten können, jedoch schon die Beiordnung eines Rechtsbeistandes vielfach mit der Begründung abgelehnt wird, die sei "nicht erforderlich"......

III. Ebenso müsste das Steuerrecht mehr Anreize zur Erfüllung von Unterhaltspflichten (wie angesichts der bedrohlichen Bevölkerungspyramide überhaupt für den Kinderwunsch) bieten, z. B. einen nachträglichen gewährten besonderen Steuerfreibetrag unter der Voraussetzung, daß Unterhaltspflichten voll erfüllt wurden, "gfs. Steuerklasse 3 trotz Ledigenstatus" (Beinkinstadt a.a.0.).

G. Fazit: 

In Punkto Chaos und Ungereimtheiten des Unterhaltsrechts kein Ende in Sicht. Die jetzige Änderung wird schon von der Personalkapazität her von Familiengerichten und Jugendämtern nicht mehr zeitnah zu bewältigen sein. Und die nächste Rechtsänderung steht bereits ins Haus: Aufgrund des 2-Jahres-Turnus wird bereits zum 01.07.2001 eine erneute Anhebung der Regelbetrags-Sätze erfolgen. Der Rechtsausschuss des dt. Bundestages hat übrigens kürzlich eine Überprüfung des gesamten Unterhaltsrechts und dessen Abstimmung mit dem Sozial- und Steuerrecht angemahnt ....

RA Alexander Heumann, den 04.01.2001

(Lit.: Scholz, FamRZ 2000, 1541 f.; Vossenkämper, ebenda, S. 1547 f.; Knittel, Der Amtsvormund, Heft Okt. 2000, S. 826 f.; Beinkinstadt, Der Amtsvormund, Heft Sept. 2000, S. 721 f.)

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