Rechtsanwalt Alexander Heumann 
Fachanwalt für Familienrecht

 

Unterhaltspflichten nach Trennung / Scheidung
Kindesunterhalt

Wie gesagt, besteht die Verpflichtung zum Unterhalt für nichteheliche Kinder in gleicher Weise wie bei der nichtehelichen Familie. Ab der Trennung verwandelt sich für denjenigen Elternteil, der die Kinder nicht in seiner Obhut hat, der Familien-(Natural)unterhalt in eine Barunterhaltspflicht.

(Ist die Obhutsfrage strittig, muss das Familiengericht über das Sorgerecht, mindestens aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht entscheiden. Stellt aber keiner einen Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge, so besteht das gemeinsame Sorgerecht über Trennung und Scheidung hinaus fort.)

Selbstverständlich setzt sich die Unterhaltspflicht über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus fort, zumindest bis zur Volljährigkeit der Kinder, oftmals auch darüber hinaus, vielfach bis zum Studienabschluss, zum Teil abgemildert durch das BaFöG.

Die Höhe des geschuldeten Unterhalts hängt von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ab. Um den Mindestunterhalt kommt jedoch kaum einer herum. Gaunerhafte Naturen versuchen zuweilen, ihre wahre Leistungsfähigkeit - auf Kosten der steuernzahlenden Allgemeinheit - zu verschleiern.

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