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Rechtsanwalt
Alexander Heumann |
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Vermögensauseinandersetzung |
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Sowohl bei der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft, als auch bei Eheleuten gibt es
Auseinandersetzungsansprüche bzgl. allem, was in gemeinsamen Eigentum der
Partner bzw. Eheleute steht (Immobilien, bewegliche Gegenstände,
Oder-Konten bei der Bank, etc.). Hingegen gibt es bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (im Gegensatz zur Ehe) nach Trennung keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Geld, keinen Anspruch auf Ausgleich der jeweils erworbenen Rentenanwartschaften, und grundsätzlich auch keine sonstigen gesetzlichen Abfindungsansprüche. In aller Regel kann auch von dem, was man dem Partner zuwendete, nichts "zurückgefordert" werden (Grundsatz des Verrechnungsverbotes, keine Rückgewähr von erbrachten Leistungen). Es gibt zwar Ausnahmen in Härtefällen, die die Rechtsprechung nach "Billigkeit" entscheidet, etwa wenn ein Partner beträchtliches Vermögen oder Arbeitsleistungen in Immobilen des anderen investierte. Grundvoraussetzung ist stets, daß der andre Teil nach wie vor bereichert ist, also noch eine messbare Vermögensmehrung im Vermögen des anderen Teils vorhanden ist. Verlassen kann man sich auf derartige Ansprüche allerdings nicht. Es handelt sich wie gesagt um eine schwer prognostizierbare Billigkeitsjustiz. In geeigneten Fällen ist unbedingt Rechtsrat einzuholen. Hier ist natürlich stets an einen schon vorsorgenden Partnerschaftsvertrag zu denken. |
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Rechtsanwalt Alexander Heumann - Fachanwalt für Familienrecht - Am Wehrhahn 23 - 40211 Düsseldorf |
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