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I.
Definition des ´PAS´:
Unter
dem Parental-Alienation-Syndrome (Eltern-Entfremdungs-Syndrom), im
Fachjargon kurz mit dem Akronym ´PAS´ bezeichnet, wird die
„kompromisslose Zuwendung eines Kindes zu einem, den guten Elternteil,
mit dem es zusammenlebt, und die ebenso kompromisslose, feindselige
Abwendung vom anderen, dem bösen, gehaßten Elternteil“[1], mit dem es nicht mehr zusammenlebt, im Kontext von
Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten verstanden.
Dem Syndrom wird z. T. „klinischer Wert“ beigemessen. „Gravierende
Beeinträchtigungen in Bezug auf Identität, Vertrauen, Liebes- und
Beziehungsfähigkeit“ werden als „fast sicher voraussehbare Spätfolgen“
bei betroffenen Kindern betrachtet.[2]
Nicht nur der Verlust eines Elternteils, sondern auch die sich hieraus
oft entwickelnde „symbiotische Bindung“ an den verbleibenden
Elternteil mit später schlechteren Abnabelungschancen sind anzuführen.
Über
Ursachen und Auswirkungen des PA-Syndroms besteht allerdings Streit unter
Psychologen, Sozialpädagogen und Juristen, erst recht darüber, ob und
inwieweit Familiengerichte intervenieren dürfen oder sollen.
II. Bisherige Rezeption von „PAS“ hierzulande:
Die
Diskussion über ´PAS´ wurde in Deutschland von Kodjoe & Koeppel[3]
in Gang gesetzt, die erstmals über entsprechende Entwicklungen in den USA
und Kanda - ´P.A.S´ ist dort seit Jahren ein justitiabler Begriff -, und
den Urheber dieses Begriffs, den amerikanischen Kinderpsychiater Gardner
berichteten.[4] Es folgten diverse Publikationen in Fachzeitschriften
und allgemeinzugänglichen Zeitschriften, die ´PAS´ grundsätzlich
aufgeschlossen rezipierten.[5]
Verbreitet ist mittlerweile die Vorstellung, ´PAS´ entstehe, wenn ein
Elternteil - i. d. R. der obhutausübende Elternteil unter Ausnutzung
seiner größeren Einflußmacht - das Kind manipuliert, um die zuvor
bestehende normale Eltern-Kind-Beziehung des anderen Elternteils zu zerstören[6].
- oder letzteres unbewußt, ohne entsprechende Absicht erreicht (z. B.
indem man das Kind deutlich spüren läßt, daß man sich als
„Trennungsopfer“[7]
erlebt „was Intentionalität nicht grundsätzlich ausschließt“, diese
jedoch auch nicht einfach unterstellt werden dürfe.[8]
Jedes Kind reagiert instinktiv mit Mitgefühl für den Schutzbedürftigen,
und Parteinahme, wenn noch Erklärungen zur Alleinschuld des anderen Teils
hinzutreten - dies wird als sein
Beitrag aufgefasst. „Das Kind bleibt dennoch Opfer.“[9]
„Nicht jedes Kind, dessen Eltern erbittert miteinander streiten,
entwickelt das „PA“-Syndrom. Hinzu kommen muß auf Seiten des
Betreuenden vielmehr dreierlei:
-
ein
Bedürfnis nach Rache und Bestrafung des Ex-Partners;
-
fehlende
Einsicht in die Notwendigkeit zur Trennung von Paar- und Elternebene;
sowie
-
ein
ausgeprägtes Bedürfnis nach Bestätigung, Unterstützung, Bündnistreue
und Loyalität, was letztlich auf
-
eine
„erhebliche Schwäche des Selbstwertgefühls“,[10]
u. U. auch
-
auf
ähnlich gelagerte Traumatisierung in der eigenen Kindheit zurückzuführen
sei.
Vor
dem Hintergrund der Kindschaftsrechtsreform ist die Fragestellung leitend,
ob und gfs. wie man - notfalls das Familiengericht - ein Kind in einer
derartigen Situation schützen, insbesondere die Beziehung zum
ausgegrenzten Elternteil aufrechterhalten könne. „PAS-Kinder lieben
ihren abgelehnten Elternteil nicht weniger als den anderen. Sie sind
lediglich in eine Beziehungsfalle geraten, aus der sie alleine nicht
wieder herausfinden“.[11]
III.
Kritische Stimmen:
Mittlerweile
werden aber auch Stimmen aus der Fachwelt laut, die vor der hierzulande
stattfindenden Rezeption des „PA“-Syndroms warnen.[12]
Man
spricht i. Z. m. „PAS“ nunmehr von "bequemen
Simplifizierungen", "Schubladen-Denken". Der „Blick auf
jeweils konkrete Lebenssituationen des Kindes, seine Beziehungssysteme und
Umwelt" komme zu kurz. Kodjoe und Koeppel wird Polemik bzw. ein Ton
angelastet, der "bisher nur aus den Veröffentlichungen militanter Väterorganisationen
bekannt und deren Weltbild möglicherweise angemessen" sei.[13]
Eingehender
befassen sich die u. a. als forensische psychologische Sachverständige tätigen
Autoren Salzgeber & Stadler mit dem Begriff "PAS" - wobei
sie zu ähnlichen Ergebnissen gelangen: Es sei "bedenklich für das
Kindeswohl im Einzelfall, wenn PAS nun im deutschen Sprachraum im
anwaltlichen Schriftsatz bei Sorge- und Umgangsstreitigkeiten als
Allheilmittel oder psychologisch verbrämte Keule auftaucht“. Fast immer
wende sich diese „Keule gegen das Verhalten der Mutter als der Ursache
von PAS, wenn es Probleme mit dem Umgang oder Sorgerecht“ gäbe. Mütter
würden nunmehr (zu) häufig als „PAS-Mütter und damit
erziehungsungeeignet erklärt.“[14]
Es werden bereits zwei „Lager“ unterschieden: das der „progressiven
PAS-Befürworter“, und das der „PAS“-Kritiker. Ersteren wird ein
grundsätzlich falsches Verständnis unterstellt, welches "PAS als das Superkriterium für das Kindeswohl", als "einziges
Entscheidungskriterium bei Sorgerechtsabänderung" etc. auffasse.
PAS-Befürworter sprächen sich "in der Regel" ohne vertieftes
Problembewußtsein dafür aus, dem obhutausübenden Elternteil die Sorge
wegen Kindeswohlgefährdung zu entziehen.[15]
IV.
Das
Thema ´PAS´ hat zwischenzeitlich unerwartete Brisanz erhalten durch ein
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg.[16]
Die BRD wurde in einem zunächst
bis zum BVerfG. die Instanzen durchlaufenden Umgangsverfahren[17]
schließlich zu (dem dt. Recht in derartigen Fällen unbekannten)
immateriellen Schadensersatz in Höhe von DM 30.000,- und Erstattung von
Gerichtskosten (DM 12.500,-) verurteilt. Begründung: Sämtliche dt.
Gerichte hatten es trotz deutlicher Anzeichen für das „PA“-Syndrome
und längst in zumutbarer Weise verfügbarer wissenschaftlicher
Erkenntnisse über ´PAS´ unterlassen, ein kinderpsychologisches
Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, um der Behauptung des Klägers,
es sei ein Fall von „PAS“ gegeben, nachzugehen. Verstoß
gegen Art 8 der EMRK (right to respect for familiy life) sowie gegen Art 6
§ 1 EMRK (right to a fair hearing).
V.
´PAS´ und die Kindschaftrechtsreform:
1.)
Gedanklicher Ausgangspunkt der sog. „PAS-Befürworter“ ist, daß
"der Umgang mit beiden Elternteilen in
der Regel dem Kindeswohl dient."[18]
Jahrelange Beratungen zum Kindschaftrechtsreformgesetz unter umfänglicher
Beteiligung der Fachkreise mündeten in vorgenannte, jetzt in Gesetzesform
geronnene Erkenntnis.
„Gelebte, lebenslange Beziehung zu beiden Eltern ist die Basis für eine
gesunde körperliche, seelische und intellektuelle Entwicklung des Kindes.
Nur eine positive Beziehung zu beiden Eltern hat günstige Auswirkungen
auf das Selbstwertgefühl, auf die eigene Beziehungsfähigkeit,
Lebenszufriedenheit und Lebensqualität desKindes.[19]
„Mit einem Elternteil, zu dem der Kontakt erheblich reduziert oder ganz
verlorengeht, ginge ein entscheidendes Identifizierungsobjekt
verlustig", was sich "erschwerend für den Selbstwert und die
kindliche Identität auswirkt".[20]
U. a. die Untersuchungen von Fthenakis[21]
kamen zu dem Schluss, dass die „Abwesenheit des Vaters zur Verhaltens -
und Persönlichkeitsstörungen bei Kindern und Jugendlichen führen
kann".[22]
Es handelt sich um mittlerweile – fast - einhellig
anerkanntes psychologisches Allgemeingut: Umgangsunterbindung und
mangelnde Bindungstoleranz gelten als grundsätzlich kindeswohlgefährdend.
Es wurde schon 1995 mit überzeugender Begründung darauf hingewiesen, daß
es nicht hilfreich ist, nach Trennung der Eltern dem Kinde das Gefühl des
Hin- und Hergerissenseins zwischen den Eltern zu nehmen, indem man es
unter Aussetzung des Umgangs "zur Ruhe kommen" läßt. Diese
Ruhe sei nur ein scheinbare, in deren Untergrund die kindliche Schädigung
nur umso ungehemmteren Lauf nehme.[23] Schließlich wachsen Kinder auch in sog. intakten
Familie nur selten mit Eltern auf, die stets konstruktiv mit ihren
Konflikten umgehen (können). Und: „Längst nicht jedes Kind dessen
Eltern in seiner Gegenwart verbittert miteinander streiten, entwickelt das
PA-Syndrom.“[24]
Hier wurde ein jahrzehntelanger Irrtum der beteiligten Fachkreise
richtiggestellt. Es wurde nach Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform
geradezu verwundert gefragt, wie es überhaupt möglich gewesen sei, daß
„neben Jurist/inn/en auch viele Psycholog/inn/en damals überzeugt davon
waren, dass „die Beziehung des leiblichen Vaters zu sein Kind „restlos
zu kappen“ und seine Beziehung zum Stiefvater und die neue, soziale
Familie „nicht zu stören“ sei, um dem Kind dadurch Loyalitätskonflikte
zu ersparen, die von ihm nur schwer oder überhaupt nicht zu bewältigen
seien.“
Aber
auch heute noch wird dieser „Fehler bei Ungangsstreitigkeiten häufig
begangen:....Gerade jüngere Kinder reagieren manchmal intensiv auf die
Kommunikationsstörungen ihrer getrenntlebenden Eltern mit Schlafstörungen,
Angstträumen, Einnässen, Weinen u.ä.m.. Anwälte, die daraufhin die
Aussetzung, Einschränkung oder Überwachung der Besuchskontakte fordern,
weil die Symptome sich mit Vorliebe nach Besuchskontakten zeigen, liegen
jedoch gründlich falsch. Denn die Kinder reagieren nicht auf die besuchte
Person, sondern auf die ganze belastende Situation“ (die sich durch
Umgangsausschluß nicht ändert).[26]
2.)
Allerdings erhellen sich gerade am „PA-Syndrome“ der
Kindschaftsrechtsreform möglicherweise inhärente Zielkonflikte:
a) § 1697 a BGB postuliert das
„Wohl des Kindes“ als oberste Richtschnur für alle Entscheidungen,
und meint zunächst einmal das objektive Kindeswohl/ ´wohlverstandene
Interesse´ des Kindes, gerade auch in perspektivischer Sicht. Dieses
richtet sich nach Vorstellung des Gesetzgebers auf die Pflege inniger
Beziehungen zu beiden Elternteilen (§§ 1626 III, 1684 I BGB).
Gleichzeitig
führte die Bekräftigung des eigenen Persönlichkeitsrechts des Kindes[27]
zur Einführung des Verfahrenspflegers („Anwalt des Kindes“) durch §
50 FGG n. F., dessen Funktion insbesondere darin gesehen wird, dem
subjektiven Willen als Sprachrohr des Kindes zur Berücksichtigung im
Gerichtsverfahren zu verhelfen, das Kind soll nicht länger bloßes
„Objekt“ des Verfahrens sein.
Gerade „bei PAS-Fällen liegen aber zwischen Verbalaussage und
kindlichem Bedürfnis Welten“, es besteht damit die „Gefahr, daß das
Kind fälschlicherweise ausgerechnet dann beim Wort genommen wird, wenn es
in Wirklichkeit aus einer Position mißbräuchlicher Instrumentalisierung
heraus spricht und deshalb nicht Akzeptanz, sondern Hilfe benötigte“.[28]
b) Zum anderen läst sich die Tendenz des Gesetzgebers, Bindungen nach Möglichkeit
zu erhalten, nicht immer mit anderen Grundsätzen der
Kindschaftsrechtsreform - Eigenständigkeit der Eltern, Freiwilligkeit und
vor allem: Vorrang von Beratung vor gerichtlicher Entscheidung (§
52 FGG) - Verfahrensaussetzung allerdings nur vorbehaltlich
anderslautender Erfordernisse des Kindswohls, § 52 II - in Einklang
bringen. Auch dieser Zielkonflikt spitzt sich bei der Frage des Für und
Wider gerichtlicher Intervention bei PAS-Fällen, wie überhaupt bei
schweren Umgangskonflikten zu (hierzu unten VI.).
IV.
Diagnose ´PAS´ / Indizien / Alternative Diagnosen:
Die
kritischen Autoren stellen zunächst - zurecht - fest, daß das seit
einiger Zeit mit "PAS" betitelte Phänomen
alles andere als neu ist. Den sog. PAS-Befürwortern wird zum einen
vorgeworfen, zu oft bzw. vorschnell zur
Diagnose "PAS" zu gelangen. Die Autoren bieten alternative
Diagnosen an, die leicht übersehen oder zu leicht von der Hand gewiesen würden:
1. Der Beitrag des Kindes
Dieser
würde in seiner Bedeutung verkannt, spiele aber oft eine erhebliche
Rolle.
a) Jedenfalls bei jüngeren Kindern (bis etwa 7 Jahre) würden im Zuge des
Bekanntwerdens von PAS „vermehrt entwicklungsgemäße
Reaktionen als umwandelbare Haltungen des Kindes missverstanden
werden“.[29]
Nach Salzgeber et al., (wie auch Jopt & Berend) scheidet ´PAS´ bei
Kindern bis etwa 7 Jahren aus, da die für ´PAS´ typische Verunglimpfung
des ausgegrenzten Eltenteils ein kindliches moralisches Urteil erfordere,
was sich entwicklungsgemäß erst in den darauffolgenden Jahren einstelle.
Für Loyalitätskonflikte fehle hier noch die kognitive Grundlage.
Nicht jedoch für „rein emotionale“, „situative Parteinahme ... für
jeweils „den Elternteil, mit dem das Kind gerade zusammen ist“[30]
- die dann häufig als Rechtfertigung eines Umgangsboykottes herangezogen
wird.
(Nach
Gardner besteht die Empfänglichkeit für „PAS“ grds. auf allen
Alterstufen, am stärksten jedoch bei jüngeren Kindern.[31])
b)
Aber auch bei älteren Kindern könne ein vom Kind gezeigter Widerstand
gegen Umgangskontakte "Anzeichen
psychischer Belastung" sein[32]
und weise „keinen statistisch bedeutsamen Zusammenhang mit grundsätzlicher
emotionaler Verstörtheit der Kinder, noch der beteiligten Eltern“ auf.
„Kindliche Verhaltensprobleme anlässlich von Umgangssituationen“
seien „erwartungsgemäße
Reaktionen auf die Entwicklung typische Trennungsängste“.[33]
M. E. ist dies aber keine nachvollziehbare Begründung für
eine extreme Abneigung des Kindes gegen den nichtobhutausübenden
Elternteil. Charakteristisch für das
Phänomen ´PAS´ ist gerade die totale Identifikation mit dem
obhutausübenden Elternteil bei gleichzeitiger unrealistischer
Abwertung des anderen Elternteils. Eine derartige Extremhaltung kann mit
Blick auf die o. g. Konsequenzen nicht als „erwartungsgemäße
Reaktion auf die Entwicklung typische Trennungsängste“, also
letztlich als normal begatellisiert werden. Den „typischen Trennungsängsten“
des Kindes kann am ehesten durch weitmögliche Aufrechterhaltung der
Beziehung zu beiden Elternteilen und des sonstigen sozialen Umfeldes
(Schule, Freunde, Großeltern etc.). entgegengewirkt
werden. Hier kommt m. E. auch oben skizzierte perspektivische
Betrachtungsweise zu kurz.
c) Nach Klenner[34]
ist der Falltypus „Das Kind will wirklich
(Hervorh. d. Verf.) nicht“ „selten“.
Auf der Hand liegt die Schwierigkeit, das eine („Das Kind will
nicht“/ PAS) vom anderen („Das Kind will wirklich nicht“) zu
unterscheiden. So wurden Symptome benannt[35],
die als Indizien für ´PAS´ gelten:
1)
Das
Kind trifft Aussagen wie "Ich will mein Vater/meine Mutter nie
wieder sehen“ (so
auch im Fall des o. g. EMGR-Urteils);
2)
Beschimpfungen des bestreffenden Elternteils[36];
3)
Absurde Rationalisierungen für die Ablehnung /
Beschimpfungen;
4)
negative Ansichten und Aussagen bleiben über Jahre hinweg unverändert;
5)
frühere schöne Erfahrungen mit dem jetzt abgelehnten Elternteil
sowie sämtliche positiven Eigenschaften werden vom Kind völlig verdrängt;
fehlende Ambivalenz;
6)
Gegenstand der Ablehnung sind nicht nur der andere Elternteil
selbst, sondern dessen gesamte Verwandtschaft, insbesondere auch Großeltern,
zu denen zuvor Beziehungen bestanden;
7)
das Kind geht so weit, Post, Geschenke oder Fotos des anderen
Elternteils zu zerreißen;
d) Als mögliche Alternativdiagnose nennen Salzgeber, Stadler, Schmidt und
Partale desweiteren: In der umgangsablehnenden Haltung des Kindes könnten
sich „Ängste vor weiterer Verletzung durch einen Vater, von dem sich
das Kind im Stich gelassen fühlte, offenbaren."[37]
Das Gefühl des Im-Stich-gelassen-werdens stellt sich bei Kindern indes
oft erst nach Trennung der
Eltern ein, wenn der Kontakt vom obhutausübenden Elternteil eben nicht
mehr zugelassen wird. Je kleiner die Kinder noch sind, desto weniger können
sie nachvollziehen, wenn der Vater zwar gerne würde, aber nicht darf.
Die Autoren fahren fort: "Auch Befürchtungen vor der antizipierten
Vergeltung eines Elternteils, den das Kind, nicht immer grundlos, durch
eine Loyalitätserklärung zu Gunsten des anderen getrennt glaubte, begründen
Ablehnungen."[38]
Es wird also auf die Angst des Kindes vor dem in seinen Umgangserwartungen
enttäuschten Elternteils rekurriert. Häufiger dürfte es sich aber so
verhalten, dass das Kind den Umgang aus vorauseilendem Gehorsam gegenüber
dem obhutausübenden Elternteil und der Angst, dessen
Liebe zu verlieren, ablehnt.[39]
2.
Der Beitrag des umgangbegehrenden Elternteils:
Er
dürfe dem Kind keine „Vorwürfe“ wegen der umgangsablehnenden Haltung
machen. Das wird niemand bestreiten. Weiter: Seine Bindung zum Kind sei möglicherweise
"nicht genügend tragfähig". In Fällen labiler
Eltern-Kind-Beziehung erscheint aber gleichwohl aus perspektivischem
Blickwinkel die Verfestigung und Vertiefung und eben nicht
Verhinderungstaktik opportun. Elternteile „mit geringen Zuwendungs- und
Förderkompetenzen“ werden auch nur selten bis vor Gericht um
Besuchskontakte streiten. Kinder, die einen Elternteil aufgrund eigener
Erfahrungen ablehnen, sind schon qua definitionem keine „PAS“-Kinder.
V.
Zum Beitrag des manipulierenden Elternteils:
Nach
Auffassung von Salzgeber & Stadler ist der z. T. nicht zu überhörende
Schuldvorwurf an den manipulierenden Elternteil völlig fehl am Platze.
Dem ist m. E. insoweit beizupflichten, als ein „Mangel an
Unrechtsbewusstsein“[40] zu
beobachten ist, der z. T. von Dritten - Rechtsbeistand, Beratungsbüro,
Freunde, Verwandte, letztlich ´der Gesellschaft´ erst hergestellt
wird.
Die ´PAS-Kritiker´ meinen aber etwas anderes: Das Kind erlerne durch den
lernpsychologischen Mechanismus der „Verstärkung“, wie es sich
„aktiv emotionale Unterstützung seitens des mit ihm lebenden
Erwachsenen verschaffen“ kann, ohne daß dieser Prozeß dem betr.
Erwachsenen bewußt werden müsse oder intendiert sei.
Zum anderen bedingen aus systemtheoretischer Sicht Ursache und Wirkung -
quasi zirkulär - stets wechselseitig einander. Die i.d.R. auf beiden
Seiten des elterlichen Konflikts vorzufindende Selbsttäuschung, sich
selbst stets nur als re-agierend zu erleben, soll beseitigt werden. In der Familien - und Paartherapie und in Mediationsverfahren erfreut
sich "systemisches“ oder „zirkuläres Denken" seit vielen
Jahren wachsender Bedeutung.[41]
Dies schließt zwar die Annahme einseitiger[42]
Verantwortlichkeit (und Parteilichkeit in der Elternarbeit) aus, nicht
jedoch Verantwortlichkeit per se. Der Mensch ist nun einmal anfällig für
die Versuchung, Macht zu mißbrauchen, erst recht im Trennungsstadium, in
dem gegenseitige Aggressionen als normal gelten und das Selbstwertgefühl
der Eltern oft durch das Gefühl „versagt“ zu haben, ramponiert
ist.
Der obhutausübende Elternteil hat im Verhältnis zum anderen Elternteil
Macht, schon weil zunächst einmal er
über das Ob und Wie der Besuchskontakte bestimmen kann. Er mag sich i. d.
R. nicht bewußt sein, was er beim Kinde angerichtet, will aber u. U. den
Ex-Partner treffen.
Zwar haben die Eltern im Moment der Trennung gemeinsames Sorgerecht. Doch
in dem Moment, wo der andere Elternteil hierauf pocht, droht dies auch
schon verlustig zu gehen. Mit Eröffnung der Diskussion über Manipulation
oder Umgangseinschränkung ist das Tor zum erfolgreichen Antrag auf
Alleinsorge des obhutausübenden Elternteils - jedenfalls auf Grundlage
der Doktrin der „beiderseitigen Kooperationswilligkeit“ der neueren
Rspr. des BGH[43]
und einiger OLG - schon weit aufgestoßen.[44]
Das wird dem manipulierenden Teil - bei entspr. Beratung -
nicht lange verborgen bleiben. Der obhutausübende Elternteil ist daher
leicht in Versuchung, seine größere Einflussmacht über das Kind
auszunutzen, indem er hinsichtlich des Umgangs nach dem Prinzip des Gewährens/
Nichtgewährens verfährt, z. B. um Forderungen (nach mehr Unterhalt etc.)
durchzusetzen, sich für psychische Verletzungen zu revanchieren etc.
Menschlich, allzu menschlich.
Das ändert aber nichts daran, daß derjenige, der dieser Versuchung
nachgibt, Verantwortung trägt, die auch benannt werden können muß. Da
hierbei im Interesse der betroffenen Kinder die Fronten nicht unnötig
verhärtet werden dürfen, ist Fingerspitzengefühl und oft schwierige
Gradwanderung der professionellen Scheidungsbegleiter erforderlich.
Zumal „auch in Fällen PAS-geschädigter Kinder stets beide Eltern ihren jeweiligen Anteil am Konflikt geschehen erkennen
und verarbeiten“ müssen.[45]
Die „Pychodynamik programmierender Eltern“ ist i. ü.
„geschlechtsneutral".[46]
Letztlich ursächlich für ein manipulatives, ausschließliche
Solidarität des Kindes forderndes Verhalten von Erwachsenen ist eine
„erhebliche Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls“.[47]
Wichtiger als die Frage nach Verantwortung und „Schuld“ ist sicher die
Erkenntnis, daß nicht nur das Kind, sondern auch die erwachsene Person
Hilfe braucht. (Der betr.
Elternteil tut sich selbst keinen Gefallen damit, den anderen
auszugrenzen; die Belastung durch die ausschließliche Kinderbetreuung und
(Teil-) Erwerbstätigkeit wird dem ausgegrenzten Elternteil dann z. T. im
parallel laufenden Unterhaltsverfahren vorgehalten.)
Was
aber, wenn sie dies nicht wahrhaben will, sich hinter vermeindlicher Macht
verschanzt, dem Beratungsprozeß verschließt, die Beratung also scheitert
? Dies ist die „Kardinalfrage bei allen schweren Umgangsstörungen,
nicht nur bei PAS“.[48]
VI.
Implikationen aus der Diagnose ´P.A.S´:
Neu
sind die aus der einmal gestellten Diagnose "PAS" gefolgerten
Implikationen für das richterliche
Handeln. Diese gehen erstmals hinaus über das traditionelle "Wenn
ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen".[49]
Gerade diese Implikationen werden von den Kritikern des PAS-Modelles
dezidiert abgelehnt. Immer wieder spitzen Satzgeber & Stadler ihre
Ausführungen auf den - als Katastrophe betrachteten - Obhutswechsel zu.
Zwar wird vom Lager der "PAS"-Befürworter bei Fällen
hochgradigen PAS[50]
in der Tat erwogen, dem manipulierenden Elternteil das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und dieses auf einen Pfleger (§
1909 BGB) oder den anderen Elternteil (§ 1680 III BGB) zu übertragen.
Allerdings stets nur als ultima ratio.[51] Und
selbst hiermit geht nicht zwangsläufig ein tatsächlicher Obhutswechsel
einher, dieser wird hiermit nur ermöglicht.
Zurecht nennen Stadler & Salzgeber explizit die richterliche Ermahnung
("Drohung") mit eben diesem Entzug als weniger einschneidende Maßnahme.[52]
Deren Geeignetheit wird von Salzgeber & Stadler allerdings in Abrede
gestellt mit dem Argument, auch hierdurch würde sich die gewünschte
Verhaltensänderung nicht einstellen. Quod erat demonstrandum.
Insbesondere in Fällen, in denen der ausgrenzende Elternteil weniger
selber, sondern mehr das soziale Umfeld „dahinter steht“, kann das
Gericht durchaus etwas bewirken, wenn es ohne Umschweife zu erkennen gibt,
daß Ängste verständlich sein mögen, jedoch einen Umgangsausschluß
nicht zu rechtfertigen vermögen, und es vom betreuenden Elternteils
erwartet, das Kind zu Besuchskontakten anzuhalten.
Und steht „zu befürchten, daß die eigenmächtige Mitnahme des Kindes
das erste Glied einer auf den Abbruch der Beziehung zum zurückbleibenden
Elternteil gerichteten Handlungskette und die sanktionslose Hinnahme der
Eigenmächtigkeit als Rechtfertigung für weitere Eigenmächtigkeiten
aufgefaßt wird, sowohl bei der Gestaltung des Umganges, als auch bei der
Übergehung des anderen Elternteils bei der Ausübung der elterlichen
Sorge, kann das der Einstieg in eine Entfremdungsstrategie sein, gegen die
frühzeitig eingeschritten werden muß“.[53]
VII.
„PAS“ und Zeitablauf:
Wichtig
ist m. E. bei schwerwiegenden Umgangskonflikten, daß die Folgen des
Zeitablaufs genügend berücksichtigt werden.
Schnell haben sich dem Kindeswohl abträgliche Verhältnisse verfestigt.
Zum Teil meldet ein Elternteil ohne Einverständnis des anderen Teils das
Kind von der Schule ab, reißt es aus seinem gewohnten sozialen Umfeld
heraus, und zieht manchmal hunderte Kilometer weit weg mit dem Kind - kein
Fall einer „Alltags-Angelegenheit“, sondern von „erheblicher
Bedeutung“ für das Kind i.S.d. § 1687 I 1 BGB, u. U. sogar strafbar[54] nach §235 StGB, wenn mittels „List“ erfolgt.
Dies geschieht aus „weitverbreitetem Besitzstandsdenken“, u. U.
aber auch aus einem „Schutzinstinkt“ heraus, jedenfalls wird dies
leider auch heute noch „oft als gutes Recht betrachtet“.[55]
Schnell ist hierbei ein „Wendepunkt überschritten, von dem an eine
Umkehr (vom Umgangsboykott) nur noch mit fremder Hilfe möglich ist".[56]
Familiengerichte sehen sich z. T. außerstande, die für eine vorläufige
Anordnung stets erforderliche Kindeswohlgefährdung zu sehen. "Eilbedürftigkeit"
wird ungeachtet aller Erkenntnisse über „kindliches Zeitempfinden“[57]
nach wie vor als „Ausnahmefall“ betrachtet, der ganz besonderer
Begründung bedarf (womit, fragt sich der Anwalt, wenn wochen- und
monatelange Umgangsvereitelung selbst bei bislang vorhandener intensiver
Bindung des ausgeschlossenen Elternteils zum Kinde z. T. nicht als
ausreichend betrachtet wird ?). Vor allem soll - gerade neuerdings - ´erst
einmal beraten´ werden..…
Was letztlich bei völligem Umgangsabbruch not tut - wie man auch immer
zum PAS-Konzept stehen mag - ist der "frühe erste Termin". Dies
hat nichts zu tun mit dem „den Blick einengenden, subjektiv empfundenen
Problem- und Handlungsdruck“ bei Eltern und begleitenden Fachkräften“.[58]
Vielmehr ist im
Interesse des Kindeswohls frühzeitig der Verfestigung von
Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Das hat offenbar auch der Gesetzgeber
so gesehen: Seit 01.07.1998 gibt es die neue Sollvorschrift des § 52 I 2
FGG. „Es (das Familiengericht) soll die Beteiligten so früh
wie möglich anhören..“[59]
Auch die Anhörung des Kindes sollte so früh wie möglich
erfolgen.[60]
Die Gefahr einer Fehlentscheidung im Ganzen ist schwerwiegender, als die
Gefahr einer einmaligen Belastung des Kindes durch seine persönliche
Befragung.[61]
Es könnte gleichzeitig mit der Beauftragung des
Jugendamtes bereits terminiert werden. Dies geschieht in aller Regel aber
erst dann, wenn eine „abschließende“ Stellungnahme des Jugendamtes
vorliegt. Diese läßt zulange auf sich warten. Zum Teil weisen
Familiengerichte hierauf schon in Merkblättern hin, in denen insb. der
umgangsbeantragende Elternteil desillusioniert wird (" ...dauert
erfahrungsgemäß 6 bis 8 Wochen".......).
M.
E. steht einem frühen Termin nicht entgegen, daß sich gleichzeitig das
Jugendamt im Rahmen des § 49 FGG um Konsens zwischen den Parteien bemüht.
Selbst ein frühzeitiger vorläufiger Gerichtsbeschluß - etwa für
eine Übergangszeit - schließt die Fortsetzung der Beratungstätigkeit
des Jugendamtes genauso wenig aus, wie ein von den Parteien vor Gericht
abgeschlossener „Zwischenvergleich“.
Die vom Jugendamt transferierten Erkenntnisse sind in streitigen Umgangsfällen
nach Trennung der Eltern oft zu mager, um den damit eingehenden Zeitablauf
bis zum ersten Gerichtstermin zu rechtfertigen. Sie sind dem Richter dann
keine echte Hilfe für seine Entscheidung. In den Trennungs-/Scheidungsfällen
werden in der Regel lediglich die unterschiedlichen Sichtweisen der
Parteien - übersetzt in die sozialpädagogische Fachsprache -
wiedergegeben. Den Kern derartiger Stellungnahmen könnten die Eltern auch
selber dem Gericht im Termin berichten, sprachlich zuwenig Gewandte mit
Hilfe ihrer Rechtsbeistände.
Oft ergibt sich durch die neuerdings häufiger anzutreffende Bestellung
von Verfahrenspfleger/inne/n noch zusätzliche Verfahrensverzögerung
(weil erst mitten im Verfahren bestellt).
Der Zeitverlust beim Jugendamt könnte sich rechtfertigen durch die
dortige Kompetenz zur Mediation. Indes zeigen auch viele
Familienrichter/innen entgegen landläufiger Meinung mediative Ansätze im
Verhandlungsleitungsstil. Wenn selbst in ZPO-Verfahren das Gericht
"in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken
soll" (§ 279 ZPO), so ist dies erst recht selbstverständliche
Praxis bei strittigen Kinderverfahren[62]. Gerade in
Terminen vor dem Familiengericht löst sich so manche scheinbar unüberwindliche
(geistige) Blockade erstaunlich schnell auf. Zum Teil allerdings aber auch
dadurch, daß ein leises "Machtwort" zur rechten Zeit am rechten
Ort eben doch Wunder wirken kann.
Die verbreitete Vorstellung, daß durch verfrühtes Angesichtigwerden des
Richters im Termin den Parteien ein (potentieller) Einigungswille abhanden
käme, teile ich nicht. Im Gegenteil: Dieser stellt sich dort oftmals
erstmals ein (nicht nur in familiengerichtlichen Verfahren). Die Parteien
haben in vorgerichtlichen und ersten gerichtlichen Schriftsätzen ihre
Munition verschossen, ihren Ärger zum Ausdruck gebracht, den Sachverhalt
„richtiggestellt“, genug durchlitten und Nerven eingebüßt: jetzt
kann man sich auch wieder in der Mitte entgegenkommen.
Falls nicht: Dann sollte sich das Familiengericht zu einem vorläufigen
Ent- bzw. Beschluß durchringen, anstatt die Parteien nur erneut an
Beratungsinstitutionen zu verweisen, die oft nicht genau wissen, was sie
mit diesen eigentlich anfangen sollen, und die nur dann erfolgreich
arbeiten können, wenn bei beiden Parteien
ausreichende Motivation zu Meditation/ Beratungsgesprächen vorhanden
ist
Zum
Teil meldet sich der umgangsablehnende Elternteil dort nichtmals zur
Absprache eines ersten Termins; er hat nun erst einmal wieder „Zeit
gewonnen“. Deshalb muß das Gericht, wenn es schon nur eine
Beratungsempfehlung ausspricht, „zusätzlich darauf hinweisen, daß es
von einer
nur eingeschränkten Erziehungseignung desjenigen Elternteils
ausgehen wird, der die Gespräche - ohne nachvollziehbaren Grund -
abbricht und damit zeigt, daß er sein eigenes Interesse an Distanz zum
Ex-Partner höher ansiedelt, als das seines Kindes nach kooperierenden
Eltern. Dadurch sollte sich vor allem der Betreuende angesprochen fühlen,
falls er sich allein aufgrund des Zusammenlebens mit dem Kind bereits in
einer so starken Position sieht, daß er fest davon überzeugt ist, keine
Konzessionen eingehen zu brauchen.“[63]
Von einem frühen Termin wird nicht nur wegen der Auffassung, er schade,
abgesehen, sondern weil Familienrichter häufig überlastet sind.
Statt weitere Richterstellen zu schaffen, versucht man, mit psychologisch
i.d.R. unterqualifizierten Verfahrenspflegern (Sachverständigen-)Kosten
zu sparen. Gerade der psychologische Sachverständige wäre aber grundsätzlich
geeignet, als Vermittler zu wirken.[64]
Anderseits wird für jeden noch so diffusen, mit traditionellen,
wissenschaftlich überholten Floskeln begründeten Antrag - Kind soll
„zur Ruhe kommen“, ausgegrenzter Elternteil stört die neue „soziale
Familie“ - auf Umgangseinschränkung /- ausschluß staatliche Prozeßkostenhilfe
gewährt („in vielen Fällen kindeswohlschädigend“.[65]
Zu dünn besetzt sind neben der Justiz auch die Jugendämter und Ortsverbände
des dt. Kinderschutzbundes e. V., was dort ebenso zu völlig
unakzeptablen „Zeitschienen“ führt. Auch fehlen Kapazitäten für
den neu eingeführten „begleiteten Umgang“ (§ 1684 IV 3, 4 BGB)[66]
- auch am Wochenende. Derartiges könnte die „Kindschaftsrechtsreform
mit Leben füllen“. Wie sollen erwerbstätige Eltern zu den dortigen Bürostunden
Besuchskontakte pflegen ?
Dem Problem überarbeiteter Sachverständiger, die auch den 100. Auftrag
noch dankend annehmen und dann teilweise ein Jahr auf die Vorlage ihres
Gutachtens warten lassen, könnte man allerdings dadurch begegnen, daß
man auch ihren weniger ausgelasteten Kollegen eine Chance gibt.
In Kalifornien bestimmt das Gesetz[67],
daß Anordnung und Durchführung
von Mediation in strittigen Sorge- und Umgangsfällen binnen 60
Tagen zu erfolgen haben. Auch in Großbritannien sieht man gesetzlich
verankert jede Verfahrensverzögerung als dem Kindeswohl abträglich an.[68]
In diesem Zusammenhang mögen die außenpolitischen Querelen mit den U.S.A.
anläßlich des Clinton-Besuches aufgrund dt. Gerichtsentscheidungen in Kindesentführungs-Fällen
erwähnenswert sein. Betroffene amerikanische Staatsbürger hatten in
ihrer Heimat unter Berufung auf das Haager Rückführungsabkommen gegen zu
lange Verfahrensdauer und verzögerte Entscheidungen hierzulande
protestiert, die dazu führten, daß infolgedessen die Rückführung tatsächlich
eine Kindeswohlverletzung bedeutet hätte.
VIII. Fazit:
M.
E. ist nichts dagegen einzuwenden, wenn schwere Umgangskonflikte auf
„PAS“ abgeklopft werden. Die Gefahr, daß ´PAS´ hierbei unkritisch
in Fälle hineininterpretiert wird, bei denen die Kontaktverweigerung des
Kindes auf andere Ursachen als Manipulation zurückzuführen ist,
ist nicht von der Hand zu weisen. Aber die Schwierigkeit der
„richtigen“ Diagnose ist kein Argument gegen ´PAS´, sondern
erfordert Fortbildung und Qualifikation, angefangen bei der häufig ersten
„Anlaufstelle“ - dem Jugendamt.
In Fällen, wo „PAS“ tatsächlich vorliegt, kann die frühzeitige
Diagnose ermöglichen, daß durch Interventionen seitens der am
Beratungsprozeß beteiligten Fachkräfte gerichtliche Umgangsverfahren überhaupt
erst vermieden werden, angefangen bei Unterstützung des manipulierenden
Elternteils, u. a. „durch frühzeitige Beratung und Aufklärung“.[69]
Der manipulierende Elternteil sollte das bekommen, was er braucht (Unterstützung
in jeder erdenklichen Form), nicht aber das, was er will:
Komplizenschaft bei der Ausgrenzung des anderen Elternteils [70]
´PAS´
ist stets Ausdruck fehlender Bindungstoleranz mindestens eines
Elternteils. Diese wird oft mit Ängsten begründet, das Kind oder dessen
Liebe an den anderen Elternteil zu verlieren.[71]
Oder: Der Kontakt zum anderen Elternteil schade dem Kind bzw. seiner
Entwicklung.. Einigkeit besteht in der Fachwelt darüber, daß
unterschiedliche Erziehungsstile alleine dem Kind nicht notwendigerweise
schaden. Diese erlebten Kinder auch in intakten Familien, erwiesen sich
sogar als bereichernd für die Entwicklung der kindlichen Persönlichkeit.[72]
Hier kann Aufklärung etwas bewirken.
Gerichtsverfahren werden i. d. R. erst dann angestrengt, wenn die Gespräche
beim Jugendamt keine Ergebnisse zeitigten. In diesem Stadium kann die
Diagnose ´PAS´ verhindern helfen, daß nicht solange beraten, diskutiert
und nicht terminiert wird, bis die Beziehung des Kindes zum ausgegrenzten
Elternteil völlig der Entfremdung zum Opfer gefallen ist.
Bei - rechtzeitigen - (milden)
richterlichen Interventionen /Ermahnungen / Aufklärungen erübrigt
sich die von den ´PAS-Kritikern´ so vehement kritisierte, in der Tat
bedenkliche Maßnahme des Obhutwechsels zum anderen Elternteil.
I. Ü.: Interventionen sind in Fällen, wo die betroffenen Kinder den
ausgegrenzten Elternteil nicht
beschimpfen und verunglimpfen, wo eben diese „kognitive Kompente“ als
Voraussetzung für ´PAS´ altersbedingt noch fehlt, (Klenners Typus: Das
Kind will eigentlich wohl, wird jedoch falsch verstanden) doch erst recht
angebracht ! Ein früher Anhörungstermin, selbst ein vorläufiger
Umgangsbeschluß für eine Übergangszeit schließt die Fortsetzung der
Beratungstätigkeit von Jugendamt und Mediatoren nicht aus und ist m. E. sowohl
bei schlichtem „Umgangsboykott“, als
auch bei „PAS“-Kindern im Alter von 8 bis ca. 12 Jahren
angezeigt.
Kaum jemand kommt z. B. auf die Idee, es vom Kindeswillen abhängig zu
machen, ob die Schule besucht wird, abends beizeiten zu Bett gegangen
wird, etc. „Eine gerichtliche Umgangsregelung kann ein von PAS
betroffenes Kind entlasten, da die Besuche beim anderen Elternteil sich
dann nicht mehr als Verrat am betreuenden Elternteil darstellen“.[73]
Natürlich muß bei Jugendlichen deren wachsende Autonomie
respektiert werden. Zum Teil wird bei Kindern ab ca. 13 krasse Ablehnung
ohnehin eher als „eigenes Urteil“, denn als ´PA-Syndrome´ gedeutet.[74]
Problematisch ist für Kinder die Starre
und Unflexibilität
einer dauerhaften beschlußweisen
Regelung, wie die amerikanische Langzeitstudie von Wallerstein[75]
u. a. zeigte. Gerade dieser
Aspekt unterstreicht die große Bedeutung von Beratung und Mediation
bei Umgangs- und Sorgestreitigkeiten. Sind Umgangskontakte jedoch erst
einmal (wieder) in Gang gesetzt, sind die Parteien mit zunehmenden
Zeitablauf bei grundsätzlichem ´Funktionieren´ und damit einhergehendem
Abbau von Ängsten u. Mißtrauen auch zunehmend in der Lage, flexiblere
Besuchszeiten - insb. mit Hilfe des Jugendamtes - zu gestalten. Das
Beratungsangebot des Jugendamtes bleibt selbstverständlich auch nach
einem Umgangsbeschluß wichtig für Eltern und Kind.
´PAS´
sollte in der Tat nicht als „Allheilmittel oder Superkriterium bei der
Beurteilung des Kindeswohls“ betrachtet werden. Aber ´PAS´ relativiert
und ergänzt althergebrachte
Parameter - insb. Kontinuitätsprinzip, beiderseitige Kooperationsbereitschaft -, und betont das in seiner Bedeutung wachsende[76]
Kindeswohl-Kriterium der „Bindungstoleranz“. Hiergegen vorgebrachte
Bedenken überzeugen genauso wenig wie die diejenigen gegen ´PAS´.
Selbstverständlich kann bei Entscheidungen zur elterlichen Sorge /
Obhutswechsel das Kriterium der „Erziehungseignung“ - da, wo sie fehlt
- weder durch „Beziehungsqualität“, noch durch „Bindungstoleranz“
wettgemacht werden; damit ist nicht gesagt, daß „Erziehungseignung“
das ranghöchste Kriterium, sondern ebenconditio sine qua non für die Übernahme
der Obhut ist. Bei geklärter Obhutsfrage ist aus Sicht des Kindes jedoch
die Umgangsfrage wichtiger als die Frage, welches Sorgemodell letztlich
festgelegt wird.
´PAS´ betont klassische Erkenntnisse der psychoanalytischen
Entwicklungspsychologie, insbesondere die Bedeutung der "Identifikation" mit beiden
Elternteilen („Triangulation“, von Triangel/ Dreieck) für die
kindliche Entwicklung welche etwas in Vergessenheit geraten waren.
Insbesondere bei der naturwissenschaftlich orientierten Psychologie, die
im Vergleich zur geisteswissenschaftlich orientierten Psychologie seit
langem einseitige Vorherrschaft an den Universitäten genießt, was auch
in der Gutachten-Vergabepraxis der Gerichte ihren Niederschlag findet.[77]
Das wachsende Bewußsein für "PAS" bei Jugendämtern, Sachverständigen,
Familiengerichten und Anwaltschaft ist grundsätzlich zu begrüßen[78] und führt
nach der Erfahrung des Verf. in so manchem Fall zur Wiederaufnahme der
Besuchskontakte.
Eine Verunglimpfung des ´PAS´-Ansatzes hingegen führt m. E. zum Rückschritt
hinter die Zeit vor der Kindschaftsrechtsreform. So heben auch die
Diplom-Psychologen Wetter und Fine trotz starker grundsätzlicher Bedenken
gegen die ´PAS´-Sichtweise positiv hervor, dass „durch PAS die
Diskussion über die Ablehnung eines Elternteils und Kontaktbrüche
wiederbelebt worden ist und die Forderung laut wurde, diesem Phänomen
nicht einfach mit Resignation zu begegnen. Sicherlich lohnt es sich auch,
die vorgebrachten Erklärungsversuche für elterliches und kindliches
Verhalten - mit zurückhaltender Verwendung von Pathologisierungen -
weiter zu verfolgen".[79]
RA Alexander Heumann, Düsseldorf, im Juli 2000
Nachtrag
von März 2002:
Zwischenzeitlich
ist die BRD vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erneut in
einem ähnlich gelagerten Fall - Versagung von Umgang durch dt. Gerichte -
zu Schadensersatz verurteilt worden: Sommerfeld vs. Deutschland[80]. Verurteilung der BRD zur Zahlung von DM 55.000,--
+ Erstattung von Auslagen DM 2.500,-- aufgrund von - noch gem. § 1711 BGB
a. F. ergangen - menschenrechtswidrigen Entscheidungen dt. Gerichte. Die
BRD hat die Verweisung der Sache an die große Kammer gem. Art 43 I EMRK
beantragt. Sollte das Schule machen und tausende betroffene Väter aus der
Zeit vor der Kindschaftsrechtsreform Schadensersatz von der BRD verlangen,
wird es summa summarum richtig teuer.
Und die „Finnland-Entscheidung“ des EuGHMR zur Situation von
Pflegekindern[81]) zeigt, dass die Praxis der deutschen Gerichte und
Jugendämter noch meilenweit entfernt ist von den Vorgaben des EuGHMR. Der
EuGHMR legt in der „Finnland-Entscheidung“ Art 8 EMRK (Achtung des
Familienlebens) anders aus als das Bundesverfassungsgericht Art 6 GG:
„Art 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) erfordert eine faire und
umfassende Abwägung des Interesses des Kindes am Verbleib in der öffentlichen
Pflege sowie des Interesses der Eltern an der Zusammenführung der
Familie.“
Letztere
Rechtsposition - der Eltern nämlich - degenerierte hierzulande unter der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu Art 6 GG und dessen Verständnis
des „Kindeswohls“ zunehmend in Richtung: unbeachtlich.
[25]
Willutzki, Kind-Prax 1999, 3 f., 6. (Es
würde hier zu weit führen, die Antwort von Rexilius auch nur grob zu
umreißen („Psychologie im Familienrecht“, KindPrax 2000, 3 ff.)
[26]
Jopt & Berend, ZfJ 258 f., 269, Fn 35.
[28]
Jopt & Berend, a.a.O., S. 227; Lehmkuhl & Lehmkuhl, Wie ernst
nehmen wir den Kindeswillen, KindPrax 1999, 159 f.; Karle &
Klosinski, KindPrax 1999, 163 f..
[36]
im Fall ´Elsholz vs. Germany´ hatte der 5-jährige Sohn den Vater
bei seiner Anhörung vor dem AG Mettmann als „nasty/ häßlich“
und „stupid/ dumm“ bezeichnet. „Mummy
always says Egbert ist not my father. Mummy is afraid of Egbert”).
[46]
Koeppel/ Kodjoe a.a.0.).
[48]
Jopt & Berend a.a.O, 266).
[49]
hiergegen Knappert, Kind-Prax 1998, 46 f.
[50]
zu den 3 Erscheinungsformen des PAS, leicht, mittel, schwer, vgl. Schröder
a.a.O., S. 594; Wohlgemuth a. a. O.)
[59]
(hierzu Fröhlich, BRAK-Mitteilungen 2000, 72
[64]
zum Rollenwandel vom (Nur-)Diagnostiker zum Vermittler im Auftrag des
Gerichts: Bergmann & Rexilius a.a.O. Gerichte müßten sich dieses
erst noch zu eigen machen, den Auftrag an den Sachverständigen
entsprechend formulieren.
[68]
hierzu Heilmann, ZfS 1998, 317 ff.
[77]
Rexilius, KindPrax 2000, S. 5.
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