Scheidung

Scheidung: Zugewinnausgleich

Reform des Zugewinnausgleichs

I. Vorbemerkung:

1. Nach dt. Familienrecht leben Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der sog. ´Zugewinngemeinschaft´, sofern sie nicht ehevertraglich etwas anderes vereinbart haben: Jeder Ehegatte behält sein vor oder während der Ehe erworbenes Vermögen als sein Eigentum; im Scheidungsfalle allerdings erfolgt der Ausgleich des jeweiligen Zugewinns. 
Was ist Zugewinn ? Der „Zugewinn“ eines Ehegatten ist nach der maßgeblichen Begriffsdefinition der Betrag, um den sein „Endvermögen“ (Zeitpunkt des Scheidungsantrags) sein „Anfangsvermögen“ am Tag der (standesamtlichen) Eheschließung übersteigt

Beispiel: 
Der Ehemann (M) hatte zu Beginn der Ehe € 10.000,- und am Ende € 30.000,-. Sein Zugewinn beträgt also € 20.000,-.
Die Ehefrau (F) hatte zu Beginn der Ehe € 50.000,-, am Ende aber nur noch € 40.000,–. Ihr „Zugewinn“ beträgt nicht etwa „minus 10.000,–„, sondern schlicht Null. Ergebnis: M hat den größeren Zugewinn als F erzielt und muss die Hälfte der Differenz, also € 10.000,- an F als Zugewinn auszahlen.
Den darüber hinaus gehenden Verlust der F (im Beispiel: 10.000,-) braucht M nicht auszugleichen, auch nicht hälftig. (Hieran hat sich auch durch die anstehende Reform des Zugewinnausgleichs nichts geändert).

3. Erbschaften und sog. vorweggenommene Erbschaften – sprich: größere Schenkungen von der jeweiligen Herkunftsfamilie – führen i.d.R. nicht zu höherem Zugewinn. Diese werden – sofern bei Zustellung des Scheidungsantrags noch im Vermögen vorhanden – zunächst im Endvermögen des betreffenden Ehegatten erfaßt, stets aber auch dessen Anfangsvermögen zugerechnet, so dass sie den Zugewinn nur erhöhen, wenn sich während der Ehe eine Wertsteigerung – etwa einer Immobilie – ergibt. Ist die Erbschaft bzw. Schenkung bis zum Scheidungsantrag nicht mehr im Endvermögen vorhanden, bleibt es gleichwohl bei der Berücksichtigung als Anfangsvermögen, was dann sogar zu einem vorteilhaft niedrigeren Zugewinn führt.
Diese Grundkonzeption des Gesetzgebers hat sich zwar seit Jahrzehnten im Wesentlichen bewährt; der Teufel steckt jedoch im Detail und es wurden immer wieder Gerechtigkeitsdefizite beklagt:

II. Bisherige Rechtslage:

Bislang war gesetzlich festgelegt, dass das Anfangsvermögen nicht kleiner als Null sein kann. Ehegatten, die Schulden mit in die Ehe gebracht und während der Ehe abgebaut hatten, sind also bislang im Vorteil: Obwohl auch in diesen Fällen wirtschaftlich betrachtet ein Zuwachs vorliegt, galt das bislang nicht als „Zugewinn“.

Beispiel 2: 
M hatte € 20.000,–. mit in die Ehe gebracht. Während der Ehe erhöht sich sein Vermögen auf ein Endvermögen von € 60.000,-. (Zugewinn also: € 40.000).
F hatte zu Beginn der Ehe Schulden in Höhe von € 20.000. Ihr Endvermögen beträgt € 20.000,- (+). Rein wirtschaftlich betrachtet hat F – ebenso wie M – einen Zuwachs von € 40.000,-erzielt, der aber nicht vollständig als „Zugewinn“ zählte. Da das Anfangsvermögen nicht kleiner als Null sein konnte, betrug ihr „Zugewinn“ nur € 20.000,-. M muss also die Hälfte der Differenz zu seinem Zugewinn, mithin € 10.000,–, an F auszahlen.
Anfängliche Schulden wurden auch nicht mit den (vorweggenommenen) Erbschaften verrechnet.

Forts. Beispiel 2: Wie vor, aber F fällt während der Ehe eine Erbschaft im Wert von € 50.000,– zu:
Die Erbschaft wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Eine Saldierung mit den vorehelichen Schulden erfolgte nach bisherigem Recht nicht. Das Anfangsvermögen beträgt deshalb € 50.000 (0 + 50.000 = 50.000).
Hat F die Erbschaft bis zum Stichtag verbraucht (Endvermögen folglich wie bisher: € 20.000,-), hat F keinen Zugewinn erzielt, so dass M ihr jetzt sogar € 20.000,- Ausgleich zu leisten hat.
Die gegenseitige Auskunftsverpflichtung bezog sich bisher nur auf das Endvermögen, nicht jedoch auf das Anfangsvermögen. Je größer das Anfangsvermögen, desto kleiner der Zugewinn. Das Anfangsvermögen des anderen Ehegatten konnte also bis zum Prozeß quasi die ´Katze im Sack´ bleiben, wodurch sich Prozeßrisiken verschärften.
Belege zur Auskunft brauchten bisher nicht vorgelegt werden. Bei nachweisbaren Indizien für unsorgfältige, unvollständige Auskunft konnte lediglich eine Eidesstattliche Versicherung verlangt werden – im Grunde ein stumpfes Schwert.
Stichtag für das „Endvermögen“ ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (= Tag, an dem das Gericht die beglaubigte Abschrift des Scheidungsantrags dem anderen Ehegatten zustellt). Der gegenseitige Auskunftsanspruch zum Vermögen des anderen Ehegatten bezog sich bislang nur auf diesen Stichtag, nicht jedoch auf das i. d. R. 1 Jahr zuvor noch bei Trennung vorhandene Vermögen. Bis der Scheidungsantrag zulässig ist, muss aber grundsätzlich das sog. Trennungsjahr abgewartet werden. Dies verlockte Manche, ihr Vermögen in der Zwischenzeit während des Trennungsjahres willkürlich, manipulativ zu schmählern. Lebensversicherungen wurden aufgelöst, das Geld verbraucht, dem neuen Partner geschenkt, bei Verwandten ´geparkt´, etc. Zwar wurden nachweislich ´böswillige´ Vermögungsverfügungen dem Endvermögen hinzuaddiert; der ausgleichsberechtigte Ehegatte war aber in erheblicher Beweisnot.

Beispiel 3: Beide Ehegatten hatten ein Anfangsvermögen v. € 0,-.
F hat keinen Zugewinn erzielt. Ihr Ehemann erteilt nach erfolgtem Scheidungsantrag Auskunft über sein Endvermögen dergestalt, dass er ein Sparguthaben in Höhe von € 30.000,–hat. Die Ehefrau weiss aber, dass ihr Mann 1 Jahr zuvor bei seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung noch € 60.000,– hatte und die Hälfte davon seiner neuen Lebensgefährtin geschenkt hat. Sie verlangt dementsprechend Zugewinnausgleich in Höhe von € 30.000,-. Der Ehemann bestreitet ein seinerzeitiges Vermögen in der behaupteten Höhe (und will nur 15.000,– zahlen). Die Beweislast liegt bei der Ehefrau.
Hinzu kommt folgendes: Zwischen Scheidungsantrag und Rechtskraft der Scheidung vergeht gut und gern mindestens 1 weiteres Jahr. Und nach dem Gesetz ist die Zugewinnausgleichsforderung gekappt auf dasjenige (Netto-) Vermögen (stets nach Abzug der Schulden), das der ausgleichspflichtige Ehegatte noch bei Rechtskraft der Scheidung hat. Hier löste sich so mancher zuvor de lege artis errechnete Anspruch auf Zugewinnausgleich teilweise oder ganz in Luft auf.

Forts. Beispiel 3: Im Scheidungsverfahren wendet M ein, zwischenzeitlich nur noch € 5.000,- zu besitzen. € 10.000,- hätte er während des Scheidungsverfahrens für eine Luxusreise mit seiner neuen Lebensgefährtin, weitere € 5.000,- für seine Schönheitsoperation verwendet.€ 10.000,- hätte er seiner Mutter geschenkt. Folge: Wenn M die behaupteten Sachverhalte substantiiert darlegen und gfs. beweisen konnte, bekam F nur € 5.000,-; ihre darüber hinausgehende Klage wurde abgewiesen.
Darauf, ob M in illoyaler Absicht handelte, kam es nach der Rechtsprechung nicht an. Es reichte aus, dass – aus welchen Gründen auch immer – zum späteren Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung nichts mehr bzw. nicht mehr genug Nettovermögen vorhanden war, um den zuvor errechneten Zugewinnausgleichsanspruch vollständig zu erfüllen.
Selbst, wenn der F der Beweis gelang, dass M nach der Trennung seiner Lebensgefährtin die € 30.000,- geschenkt hat, änderte das nichts an diesem Prozeßergebnis, wenn bis zur Rechtskraft der Scheidung bei M eben de facto nur noch € 5.000,– übrig blieben.
Zwar konnte F theoretisch noch die Lebensgefährtin und /oder die Mutter auf Herausgabe der schenkweise erlangten Beträge verklagen; aber solche Klagen erfolgten nur sehr selten, da die Beschenkten behaupten konnten, das Geld schon verbraucht zu und von einer Benachteiligungsabsicht vorher keine Kenntnis gehabt zu haben, um ´aus dem Schneider´ zu sein.
Auf vorzeitigen Zugewinnausgleich konnte nur geklagt werden, wenn der andere Ehegatte bereits illoyal Vermögen beiseite geschafft hatte – dann war es aber (wegen o. g. Kappungsgrenze) häufig schon zu spät. Wer im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung wegen illoyaler Handlungen kein Vermögen mehr hatte, konnte schlichtweg nicht mehr zum Zugewinnausgleich verurteilt werden.

III. Neues Recht des Zugewinnausgleichs

1. Seit 2009 muss auch Auskunft über das Vermögen im Zeitpunkt der Trennung erteilt werden – und zwar schon unmittelbar nach der Trennung (nicht erst, nachdem der Scheidungsantrag erfolgt ist). Dieser Auskunftsanspruch tritt zusätzlich neben den schon bisherigen Auskunftsanspruch bezüglich des Vermögens am Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Der andere kann deshalb künftig anhand der Auskünfte erkennen, ob das Vermögen im Zeitraum von der Trennung bis zum Scheidungsantrag geschrumpft ist, so dass es deutlich schwerer geworden ist, Vermögen verschwinden zu lassen.

Forts. Beispiel 3: F muss künftig nicht 1 Jahr bis zum Scheidungsantrag warten, bis sie Auskunft verlangen kann. Vielmehr muss der Ehemann schon unmittelbar nach der Trennung seiner Frau belegte Auskunft über sein Vermögen erteilen.
Neu: Die gegenseitige Auskunftsverpflichtung erstreckt sich jetzt nicht nur auf das Endvermögen, sondern auch auf das Anfangsvermögen bei Eheschließung. Man muss also künftig über insgesamt 3 verschiedene Zeitpunkte Auskunft erteilen:
a) Anfangsvermögen
b) Vermögen im Trennungszeitpunkt
c) Vermögen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Darüber hinaus muss auch über Erbschaften und illoyale Vermögensverfügungen Auskunft erteilt werden.
Neu: Alle Auskünfte müssen zukünftig auch belegt werden.

Neu: Bei der Berechnung des Zugewinns werden nach neuer Rechtslage erstmals auch negatives Anfangs- und Endvermögen berücksichtigt. Auch ehezeitliche Schuldentilgung führt also nun zu „Zugewinn“ (nur soweit dies infolge eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung eintrat, soll anderes gelten).

Beispiel 4: Der Ehemann hatte zu Beginn der Ehe nichts. Sein Endvermögen beträgt € 40.000,–. Zugewinn also € 40.000,-.Die Ehefrau hatte zu Beginn der Ehe Schulden in Höhe von € 50.000,-, die im Laufe der Ehe peu´ a peu´ getilgt wurden. Angenommen auch F´s Endvermögen sei € 40.000,–.
Während nach alter Rechtslage nur ein Zugewinn von € 40.000,– berücksichtigt wurde (mit Ergebnis: keiner ist ausgleichspflichtig), beträgt F´s Zugewinn nach neuer Rechtslage € 90.000,-. Obwohl ihr Endvermögen genauso hoch ist, wie dasjenige des Ehemanns, muss sie davon dem Ehemann € 25.000,- auszahlen (90.000 – 40.000 =50.000; 50.000 /2 = 25.000). Ergebnis nach Durchführung des Zugewinnausgleichs: M nimmt aus der Ehe € 65.000, F hingegen nur € 15.000 mit. Allerdings wurden während der Ehe F´s Schulden getilgt. Ob das nun gerechter ist, mag jeder für sich selbst entscheiden.Bleibt das Endvermögen letztlich negativ (aber größer als das Anfangsvermögen), stellt auch dieser Zuwachs einen Zugewinn dar, der zwar – wegen der Kappungsgrenze Null (s. o.) – nicht zu einer eigenen Ausgleichsverpflichtung führen, aber die eigene Ausgleichsforderung im Vergleich zur alten Rechtslage schmählern kann.Hat der anfangs verschuldete Ehegatte bis zum Scheidungsantrag positives Endvermögen erwirtschaftet, kann es in krassen Fällen durchaus sein, dass er nach der Scheidung sein gesamtes Vermögen als Zugewinnausgleich abgeben muss.Beispiel 5: M macht sich selbstständig und nimmt Existenzgründungskredite in Höhe von € 100.000,– auf. Daraufhin heiratet er. Die Firmengründung ist erfolgreich. 15 Jahre später hat er nicht nur die Kredite zurückgezahlt, sondern darüber hinaus ein Nettovermögen von € 100.000,– gemacht. Nun erhält er den Scheidungsantrag seiner Frau. Diese hat keinen Zugewinn erzielt.
Nach altem Recht wäre ein Zugewinn von nur € 100.000,– ermittelt worden; hiervon hätte er die Hälfte, also € 50.000,- an F als Zugewinnausgleich leisten müssen und € 50.000,- behalten können. Nach neuem Recht beträgt M´s Zugewinn € 200.000,–, die Ausgleichsforderung mithin € 100.000,-. M muss also sein gesamtes Vermögen an F auskehren – und wieder „bei Null anfangen“.
5. Neu: Ein negatives Anfangsvermögen wird zukünftig mit während der Ehe erlangten Erbschaften bzw. vorweggenommenen Erbschaften verrechnet.

Forts. Beispiel 5: Dem anfänglich verschuldeten M ist während der Ehe eine Erbschaft in Höhe von € 50.000,– 
zugefallen. Die Erbschaft wurde während der Ehe für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht (M´s Endvermögen daher unverändert wie vor: (€ 100.000,–):

Nach altem Recht hätte sein Anfangsvermögen € 50.000,- (+) betragen. Es ergab sich ein Zugewinn i. H. v. € 50.000,-. Ausgleichsforderung demnach nur € 25.000,-.

Nach neuem Recht wird die Erbschaft mit seinen anfänglichen Schulden verrechnet, so dass sein Anfangsvermögen minus 50.000,– beträgt. Der Zugewinn beträgt jetzt € 150.000,-, die Ausgleichsforderung somit immerhin noch € 75.000,-.

6. Bedeutsam im Zusammenhang mit dem nunmehr eingeführten negativen Anfangs- und Endvermögen ist eine vom Gesetzgeber unverändert beibehaltene Beweislastregel:
Bei widerstreitenden Behauptungen zur Höhe des Anfangsvermögens „wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt“

a) im Zweifel geht das Gericht also davon aus, dass das Anfangsvermögen bei Eheschließung Null betragen hat. 
Wer sich auf höheres Anfangsvermögen als Null beruft, (was den Zugewinn grds. verringert), muss das beweisen.

Z. B. durch alte Belege oder Zeugen mit gutem Gedächnis – oder ein seinerzeit bei Eheschließung gemeinsam aufgenommenes Vermögensverzeichnis (sehr ratsam, aber wer macht das schon ?).

b) Zu Ungereimtheiten kann es aber kommen, wenn das Endvermögen negativ ist

7. a) Die oben erwähnte Kappungsgrenze Null (der Ausgleichsanspruch ist begrenzt auf das noch vorhandene Vermögen) wurde zwar beibehalten. Es kommt insoweit aber nur noch darauf an, ob und in welcher Höhe bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (noch) Vermögen vorhanden ist. Eine spätere Reduzierung des Vermögens ist künftig unbeachtlich und irrelevant (!). Insbesondere spielt es überhaupt keine Rolle mehr, ob der Ausgleichsverpflichtete am Ende des Scheidungsverfahrens bzw. bei Rechtskraft der Scheidung überhaupt noch Vermögen hat.
Das betrifft redliche wie unredliche gleichermaßen. Wer im o. g. Stichtag im Zeitpunkt des Scheidungsantrags noch ein großes Vermögen hatte, kann
z. B. also auch dann zu erheblichen Zugewinnausgleichszahlungen verurteilt werden, wenn er das Vermögen während des Scheidungsverfahrens durch Aktienverluste oder sonst wie aufgrund der Wirtschaftskrise verloren hat (!). Selbst der redliche Ausgleichspflichtige muss dann Kredit aufnehmen, um die Zugewinnausgleichsforderung zu erfüllen.

b) Die Ausgleichsverpflichtung kann sich für unredliche Ausgleichsverpflichtete noch erhöhen, wenn im Trennungsjahr (Zeitraum zwischen Trennung und Scheidungsantrag) weiteres Vermögen manipulativ geschmählert wurde, z. B. durch Schenkungen an die neue Lebensgefährtin oder Verwandte. Dies kann – wie schon bisher – zur fiktiven Erhöhung des Endvermögens im Stichtag führen.

Wichtig: Die insoweitige Beweislast liegt nunmehr nicht mehr beim ausgleichsberechtigten Ehegatten, sondern beim Ausgleichsverpflichteten. Letzterer muß im Prozess Rechenschaft leisten und beweisen, dass die sich aus den Auskünften zum Vermögen bei Trennung ersichtliche Vermögensminderung unverschuldet eingetreten bzw. nicht unlauteren Handlungen und Motiven geschuldet ist. Soweit er sich nicht entlasten kann, wird er so behandelt, als hätte er das betreffende Vermögen im Stichtag (= Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, s.o.) gehabt. Er wird dann auch insoweit zur Zahlung von ungeschmählertem Zugewinnausgleich verurteilt.
Forts. Beispiel 3: Mit den Schenkungen kommt M also nicht mehr durch. Er wird im Urteil so behandelt, als hätte er die verschenkten Beträge auch noch bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in seinem Vermögen. Auch die sonstigen Handlungen dürften als illoyal einzustufen sein.

8. Wenn der verurteilte Ehegatte de facto aber nun einmal im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung kein (ausreichendes) Vermögen mehr besitzt, bleibt die Realisierbarkeit der Ausgleichsforderung dennoch fraglich: Wo nichts mehr zu holen ist, ist nichts mehr zu holen. Deshalb hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes verbessert: Zukünftig kann schon dann, wenn Handlungen des anderen Teils, die die Ausgleichsforderung erheblich gefährden würden, zu befürchten sind, Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erhoben und zur Sicherung der künftigen Ausgleichsforderung im Eilverfahren auf Antrag vom Gericht ein sog. Arrest über das Vermögen des verhängt werden.
Beispiel: M kündigt an, seine üppige Lebensversicherung oder seine Aktien- und Festgeldkonten auflösen zu wollen, damit F ´leer ausgeht´. Oder: F entdeckt ein Verkaufsinserat in einer Zeitung, in der M eine Immobilie, die im Wesentlichen sein Vermögen darstellt, zum Verkauf anbietet.
In diesen Fällen kann F nun sofort auf Zahlung von Zugewinnausgleich klagen und die künftige Forderung auch schon durch Arrest sichern lassen.
Merkwürdigerweise soll diese verbesserte Sicherungsmöglichkeit jedoch nur dem Ausgleichsberechtigten eröffnet werden. Dabei liegt doch auf der Hand, dass der Ausgleichsverpflichtete ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Verhinderung illoyaler Vermögensmanipulationen hat, die die Ausgleichsforderung erheblich anwachsen lassen können.

[1] § 1373 BGB – unangetastet durch den Reform-Entwurf.
[2] § 1378 I BGB
[3] (§ 1377 III BGB)
[4] Bei negativem Endvermögen wäre bei wortwörtlichem Verständnis der Beweislastregel (§ 1377 III BGB) im Zweifel von einem „negativen Zugewinn“ auszugehen. Einen solchen kann es aber nach der gesetzl. Definition des Begriffs „Zugewinn“ in § 1373 BGB nicht geben (s. o. unter A.). Wie der Gesetzbegründung zu entnehmen ist, bestand auch 
keine Absicht, mit der Reform einen „negativer Zugewinn“ einzuführen; die hiergegen sprechenden Beweggründe 
wurden dort ausführlich erläutert.
[5] (§ 1374 BGB-Entwurf)

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