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Rechtsanwalt
Alexander Heumann |
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Trennung und Scheidung |
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Ehe und
nichtehelichen Partnerschaft im Vergleich Heiraten oder nicht ? A. Wohnung: Da man sich auf kurz oder lang räumlich trennen will, muss man sich einigen, wer in der bisher gemeinsamen Wohnung bleibt. I. Situation bei Ehe: 1.) Gelingt das Eheleuten nicht, kommt sowohl bei Mietwohnung, als auch bei Eigentumswohnung eine Wohnungszuweisung durch das Gericht in Betracht ( § 1361a BGB) - allerdings nur bei extremen Streitigkeiten bzw. "unzumutbar schwerer Härte". 2.) Eigentumswohnung: (1) Alleineigentümer darf prinzipiell hierüber verfügen. Bis zur Scheidung allerdings mit folgenden Einschränkungen: (1.1) § 1365 BGB (Verbot einseitiger Verfügung über Gegenstände, bei denen es sich um das wesentliche Vermögen handelt). Gilt auch für Miteigentumsanteil. (1.2.) § 1353 BGB. Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme (bis Scheidung) (1.3) Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Darlegung ernsthafter Gefährdung des Kindeswohls (§ 180 ZVG). II. Nichteheliche Lebensgemeinschaft: 1.) Ist nur einer der Partner Mieter bzw. Eigentümer, muss der andere ausziehen. Im Gegensatz zum Ehegatten hat der nichtehel. Partner kein eigenständiges Besitzrecht an der gemeinsamen Wohnung. Eine einstweilige Räumungsverfügung ist aber grundsätzlich nur bei verbotener Eigenmacht möglich, also insb. dann nicht, wenn der Nichtmieter zu irgendeiner Zeit freiwillig in die Wohnung aufgenommen worden war (§ 940 a ZPO). Andererseits ist Selbsthilfe verboten. Notfalls muss also langwierige Räumungsklage gegen den Nichtmieter erhoben werden. Einige Gerichte verneinen gleichwohl Besitzschutz gegen gewaltsamer Selbsthilfe durch einstweilige Verfügung, da aufgrund der Beendigung der nichtehel. LG die Verpflichtung zur sofortigen Räumung bestehe. Insoweit herrscht dann das Faustrecht des Stärkeren. 2.) Sind beide Mieter: a) Dann haftet auch der ausziehende Teil gegenüber dem Vermieter für die Miete. Zwar besteht ein gegenseitiger Anspruch auf Zustimmung zur gemeinschaftlichen Kündigung. Bis zur Beendigung des Mietverhältnisses kann aber viel Zeit vergehen, wenn man sich die Partner nicht auf eine gemeinsame Kündigung verstehen. (Probl. insb. bei befristeten Mietverträgen: Der Bleibewillige darf selbst dann bis Fristablauf bleiben, wenn der Vermieter mit vorzeitiger Vertragsentlassung einverstanden wäre. Folge: Der Ausziehende zahlt seine eigene (neue Miete) und haftet obendrein u.U. jahrelang für die Miete der gemeinsamen Wohnung). b) Lösung (nur bei allseitigem Einverständnis): Vermieter entläst einen der beiden aus dem Mietvertrag. Es empfiehlt sich schon aufgrund dieser Rechtslage die vorsorgliche Klärung in einem Partnerschaftsvertrag. B. Vermögensauseinandersetzung C. Versorgungsausgleich |
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Rechtsanwalt Alexander Heumann - Fachanwalt für Familienrecht - Am Wehrhahn 23 - 40211 Düsseldorf |
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