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Rechtsanwalt
Alexander Heumann |
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Unterhalt bei
intakter Lebensgemeinschaft |
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I. Kein
Familienunterhalt: Diejenigen, die die Ehe ablehnen und eine nichteheliche Partnerschaft bzw. - Familie vorziehen, vertrauen i.d.R. darauf, daß es für ihr Zusammenleben keine Regeln bräuchte, jedenfalls nur wenige rechtsverbindlichen. Oftmals zum Nachteil des wirtschaftlich schwächeren Partners, da insb. keine gegenseitige Verpflichtung zum Familienunterhalt besteht. II. Kindesunterhalt: Die Verpflichtung, für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufzukommen, ist für nichteheliche Kinder seit dem 01.07.1998 gesetzlich in gleicher Weise ausgestaltet, wie bei ehelichen Kindern. III.Unterhalt der nichtehelichen Mutter: Auch ist seit 01.07.1998 der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter für den Normalfall wenigstens auf bis zu 3 Jahre nach der Geburt zeitlich verlängert worden. Dennoch ist nach wie vor eine Benachteiligung der nichtehelichen Kinder (deren Betreuungsbedarf nicht anders sein kann, als bei ehelichen Kindern), festzustellen - trotz eindeutigem Verfassungsauftrages zur Gleichstellung in Art 6 V des Grundgesetztes). IV. Allg. zur nichtehelichen Familie: Ende der 60er Jahre in Bayern noch als "Konkubinat" unter Strafe stehend, existieren heute ca. 1,5 Mio. nichteheliche LG in BRD. Bei Auflösung der Lebensgemeinschaft besteht bei der nichtehelichen LG kann (mangels klarer gesetzlicher Regeln) im Vergleich zur Ehe z. T. noch mehr Streitpotential bestehen bzgl. der gemeinsamen Wohnung und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. |
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Rechtsanwalt Alexander Heumann - Fachanwalt für Familienrecht - Am Wehrhahn 23 - 40211 Düsseldorf |
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