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Rechtsanwalt
Alexander Heumann |
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Unterhalt |
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Viele der zu erwartenden Streitpunkte zum
Thema Geschiedenenunterhalt können in einem schon zu Beginn der
Partnerschaft abgeschlossenen Ehe- oder Partnerschaftsvertrag geregelt
werden. Nichteheliche Partner können in Partnerschaftsverträgen Unterhaltspflichten vereinbaren. Eheleute hingegen können den Geschiedenenunterhalt ausschließen oder im Vergleich zu den gesetzlichen Vorschriften abändern / "modifizieren". 1.) Mögl. Unterhaltsverzicht: a) Auf Unterhalt verzichtet werden kann nur für die Zeit nach der Scheidung. Ein Verzicht auf den sog. Trennungsunterhalt ist jedoch nicht möglich - und die Zeit der Trennung kann sich u. U. lange hinziehen, insb. bei gerichtlichen Scheidungsstreitigkeiten. Erst recht kann nicht wirksam auf den Familienunterhalt verzichtet werden. b) Ein gegenseitiger Verzicht auf Geschiedenenunterhalt kommt in Fällen in Betracht, wo von vorne herein sicher ist, dass die wirtschaftliche Unabhängigkeit beider Partner während der Ehe gewahrt bleibt. Beispiele: aa) Doppelverdiener-Ehen ohne Kinderwunsch bb) Ehen beiderseits vermögender, wirtschaftlich unabhängiger Ehegatten cc) Wiederverheiratung von Rentnern (Rücksichtnahme auf die erste Familie). c) Für den Fall der Geburt eines gemeinsamen Kindes kann ein Rücktrittsvorbehalt vorzusehen werden. Oder kann der Unterhaltsverzicht von vornherein unter die Bedingung der Kinderlosigkeit gestellt werden. d) Bei dem emotionsgeladenen Thema "Übervorteilung durch Unterhaltsverzicht " muss auf folgendes hingewiesen werden: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dem wirtschaftlich Stärkeren die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht nach Treu und Glauben versagt, solange und soweit das Wohl eines vom anderen Ehegatten betreuten gemeinsamen Kindes den Bestand der Unterhaltspflicht erfordert. In diesen Fällen ist zumindest der Mindestbedarf der die Kinder betreuenden Mutter zu sichern. e) Zunehmend stellt sich die Frage nach der Sittenwidrigkeit /Nichtigkeit von Unterhaltsverzichten wegen Übervorteilung Dritter, zum einen zulasten nachrangig haftender Verwandter (z. B. die Eltern oder die Kinder des Verzichtenden), insb. aber zulasten der Allgemeinheit, respektive des Sozialhilfeträgers. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit werden von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn es bereits zu diesem Zeitpunkt deutlich absehbar war, dass durch den Unterhaltsverzicht nach der Scheidung die Inanspruchnahme von Sozialhilfe unumgänglich ist. Letzteres kann aber bei vorsorgenden Eheverträgen wohl nur dann angenommen werden, wenn der Verzichtende schon zu diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist, etwa wegen chronischer Krankheit oder Alters. Die Gefahr der Sittenwidrigkeit ist hingegen deutlich größer, wenn erst kurz vor der Trennung / Scheidung ein Unterhaltsverzicht erklärt wird. I. ü. ist man mehrheitlich der Meinung, dass eine Ehe auch bei Verzicht auf Geschiedenenunterhalt immer noch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorzuziehen sei. Unterhaltsverzichte sind also grundsätzlich zulässig, wenn der wirtschaftlich schwächere Partner grundsätzlich erwerbsfähig ist und über das Risiko belehrt wurde. Es ist Eheleuten also grundsätzlich unbenommen, ihre Schicksalsgemeinschaft vertraglich auf die Zeit ihrer tatsächlichen Ehe zu beschränken. Hierfür spricht, dass niemand zur Eingehung einer Ehe mit einem wirtschaftlich schwachen, "armen" Partner verpflichtet werden kann. Tut er es dennoch aus freien Stücken, so entlastet er zumindest für die Zeit des ehelichen Zusammenlebens (bzw. bis zur Rechtskraft der Scheidung) die Allgemeinheit, da er in jedem Fall Familienunterhalt (und Trennungsunterhalt) schuldet. Dies würde er - wie gesagt - im Falle der nichtehelichen Partnerschaft nicht bzw. - bei gemeinsamen Kindern - nur zeitlich begrenzt auf drei Jahre. Erst die Vertragsfreiheit sichert die Verfassungsmäßigkeit des seit 1977 bestehenden Scheidungsfolgenrechts. Ein zwingendes Recht zum nachehelichen Unterhalts würde hingegen viele vor der Heirat abschrecken und den Trend zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft verstärken. Es wird nochmals auf die oben erwähnte Ausnahme hingewiesen, bei der eine andere Beurteilung angezeigt ist (Betreuung gemeinsamer Kinder). 2.) Modifizierung der Unterhaltspflichten: Unabhängig von der Frage der Sittenwidrigkeit erscheint in vielen Fällen ein völliger gegenseitiger Unterhaltsverzicht für das Gerechtigkeitsempfinden zu weitgehend. Es gibt aber auch die Möglichkeit einer vertraglichen Modifizierung / individuellen Gestaltung der nachehelichen Unterhaltspflichten. Insbesondere kommt eine Modifizierung denjenigen gesetzlichen Regelungen in Betracht, die beim reformierten nachehelichen Unterhalt Anlass zu Kritik aus Fachkreisen und Bevölkerung gegeben haben: 1) Zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht nach jeweiliger Ehedauer (insb. bei Eheleuten ohne Kinderwunsch). 2) Betragsmäßige Unterhaltsbegrenzung (in sog. "Luxus-Fällen"). 3) Herabsetzung des Unterhaltsmaßstabs: Statt Maßstab "eheliche Lebensverhältnisse" und "angemessener" Erwerbstätigkeit Begrenzung des Unterhaltsbedarfs auf den erlernten bzw. ausgeübten Beruf des Unterhaltsberechtigten. Individualvertragliche Festlegung, was als "angemessene" Erwerbstätigkeit angesehen wird. 4) Ausschluss oder zeitliche Begrenzung einzelner Unterhaltstatbestände, insbesondere des "Lebensstandardgarantie" bietenden sog. Aufstockungsunterhalts (§1573 II). |
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Rechtsanwalt Alexander Heumann - Fachanwalt für Familienrecht - Am Wehrhahn 23 - 40211 Düsseldorf |
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