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Rechtsanwalt
Alexander Heumann |
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Vermögensauseinandersetzung |
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1.) Der Gesetzgeber ging bei der
Scheidungsreform von 1977 völlig zu Recht davon aus, dass - Eheleute in
der von ihnen gewählten Rollenverteilung völlig frei sein müssen und -
Hausarbeit und Kinderbetreuung genauso viel wert sind, wie die Berufstätigkeit
des erwerbstätigen Ehegatten, der das Familieneinkommen erwirtschaftet. Bei der Einverdienerehe sammelt sich das Vermögen - obzwar durchaus auch anders handhabbar - meist allein in der Hand des im Erwerbsleben stehenden Ehegatten an. Daher ist gesetzlich vorgesehen, dass im Scheidungsfalle abgerechnet wird: Derjenige, der den größeren Zugewinn erwirtschaftete, hat die Hälfte der zum Zugewinn des anderen bestehenden Differenz an den anderen (in Geld) auszuzahlen. Ergebnis soll also sein, dass nach Durchführung des Zugewinnausgleichs jeder den gleichen Zugewinn hat. 2.) Zugewinn = Endvermögen (bei Scheidung) ./. Anfangsvermögen (b. Eheschließung) 3.) Bedeutung des Anfangsvermögens: a) Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet - und zwar auch dann, wenn die betreffenden Gegenstände oder das Barvermögen bei Scheidung gar nicht mehr vorhanden sind. Dem Zugewinnausgleich unterfällt nur die seit der Zuwendung eingetretene Wertsteigerung (z.B. des Grundstückes). b) Das Gesetz vermutet mangels anderweitigen Beweises das Anfangsvermögen beider Eheleute bei Eheschließung mit Null. Das kann zu Ungerechtigkeiten führen, wenn der bereits bei Eheschließung vermögende oder später reich beschenkte oder beerbte Ehegatte diese Umstände nicht mehr beweisen kann. Zu Ungerechtigkeiten kann es auch führen, wenn ein Ehegatte beträchtliche Schulden mit in die Ehe bringt. Der Gesetzgeber sieht vor, daß bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs das Anfangsvermögen nie kleiner als Null Zugrundezulegen ist. In beiden Konstellationen hilft nur die ehevertragliche Festschreibung des Anfangsvermögens beider Ehegatten und gfs. die Vereinbarung, daß das Anfangsvermögen ausdrücklich kleiner als Null festgeschrieben wird. |
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Rechtsanwalt Alexander Heumann - Fachanwalt für Familienrecht - Am Wehrhahn 23 - 40211 Düsseldorf |
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