Rechtsanwalt Alexander Heumann 
Fachanwalt für Familienrecht

 

Vermögensauseinandersetzung
Wohnung und Hausrat
Vermögen in der Ehe und Auseinandersetzung bei Trennung / Scheidung
Rechtslage bei intakter Lebensgemeinschaft

Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft

1.) Grundsatz:

Entgegen der diesbezüglichen unausrottbaren Irrtümer gehört während der Ehe erworbenes Vermögen nicht automatisch beiden zusammen. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen alleine (§ 1364 BGB). Es haftet auch jeder nur für seine eigenen Schulden (sofern er nicht Kreditverträge mitunterschrieben hat).

Der Name "Zugewinngemeinschaft" ist also irreführend. Der Sache nach handelt es sich eher um eine Gütertrennung. Insoweit also auch noch keine wesentlichen Unterschiede zum vertraglichen Güterstand der "Gütertrennung" bzw. auch zur Situation der nichtehelichen Familie. (Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft findet bei Gütertrennung im Scheidungsfalle kein Ausgleich des während der Ehe erworbenen Zugewinns zwischen den Eheleuten statt.)

2.) Im Unterschied zur Gütertrennung und zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft (NLG) gibt es allerdings im Güterstand der Zugewinngemeinschaft die folgenden wichtigen Ausnahmen vom Grundsatz der Alleinverwaltung- und -haftung:

a) Keine wirksame Verfügung über Vermögensgegenstände, die das wesentliche Vermögen eines Ehegatten ausmachen ohne die Zustimmung des anderen (§ 1365 BGB).

Zwar greift dieser Schutz nur bei "Kenntnis" des Vertragspartners davon, daß es sich um das wesentliche Vermögen handelt. Bei Immobilien holen Notare allerdings schon vorsorglich die Zustimmung des Ehegatten ein, was zu Kenntnis des Vertragspartners führt.

b) Keine einseitige Verfügung über Gegenstände des ehelichen Haushaltes - unabhängig davon, in wessen Eigentum diese stehen (§ 1369 BGB).

3.) Sog. Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB): Im Gegensatz zur NLG hat jeder Ehegatte hat das Recht, "Geschäfte des täglichen Lebens" auch mit Wirkung für den jeweils anderen abzuschließen, und zwar auch ohne dessen Wissen - bis zum Eintritt des dauernden Getrenntlebens.

Dies gilt sowohl im gesetzlichen Güterstand der "Zugewinngemeinschaft", als auch im vertraglichen Güterstand der "Gütertrennung".

"Geschäfte des täglichen Lebens": Damit ist nicht nur gemeint, daß einer morgens für die Familie die Brötchen und die Zeitung holt; hierfür hätte es die Einführung der "Schlüsselgewalt" nicht bedurft. Hierzu gehört vielmehr alle Geschäfte, die nach dem "Lebenszuschnitt" der Familie noch als "angemessen" gelten. Insb. auch sog. "Kleinkredite" zur Finanzierung von Wohnungseinrichtung und Haushalt. Dies kann also in der Tat zu einer faktischen Mithaft für die vom anderen begründeten Schulden führen.

4.) Bei Zwangsvollstreckung durch Dritte /Gläubiger setzt sich diese faktische Schuldnergemeinschaft in Form einer Pfändungsgut-Gemeinschaft fort:

Es wird nämlich gesetzlich zugunsten des Gläubigers vermutet, daß alle im beiderseitigen Besitz der Eheleute oder im Besitz eines Ehegatten stehenden beweglichen Sachen in Eigentum und Gewahrsam des Schuldners stehen (Eigentumsvermutung § 1362 BGB, Gewahrsamsvermutung des § 769 ZPO). Der Gerichtsvollzieher darf also alles pfänden (Ausnahme: "Sachen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch von einem der Ehegatten bestimmt sind".)

Es ist übrigens bei den Gerichten umstritten, ob die Eigentums- und Gewahrsamsvermutung auch bei der nichtehel. Lebensgemeinschaft "entsprechend" gilt.

Was kann man vertraglich hiergegen tun ?

a) Landläufige Vorstellung ist, daß Eheleuten hier die ehevertragliche Vereinbarung von "Gütertrennung" hilft. Das ändert aber nichts an dieser Rechtslage.

b) Eheleute können aber zum einen die Schlüsselgewalt gegenseitig ausschließen und dies im Güterrechtsverzeichnis des Amtsgerichts eintragen lassen. Dann kann ein Gläubiger sich nicht an den anderen Ehegatten halten.

c) Sowohl Eheleute, als auch nichtehel. Partner können ein gemeinsames Vermögensverzeichnis erstellen, das notariell beurkundet, und nach Beurkundung nach Möglichkeit auch fortgeschrieben werden sollte. Legt man dies dem Gerichtsvollzieher vor, wird dieser von Pfändungen der Sachen des Nichtschuldners Abstand nehmen.

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